Achtes  Kapitel.
Die  Friedens-Lazarethe  und  die  Krankenpflege  überhaupt.

A.  Die  Friedens-  Lazarethe.

Reglement  für  die  Friedens-  Lazarethe  der  Königl.  Preussischen  Armee.

(Das  vom  5.  Juli  1852  datirte  und  mittelst  Allerh.  Kabinets-  Ordre
vom  6  Juli  1852  mit  Aufhebung  aller  früheren  über  den  Gegenstand
ergangenen  Bestimmungen,  namentlich  des  Reglements  von  1825,  genehmigte
  Reglement  ist,  laut  kriegsmin.  Erlasses  vom  24.  Juni  1853,  mit
einigen  erforderlich  gewordenen  Abänderungen  vom  1.  Juli  1853  an  in
Kraft  getreten.  Dasselbe  wird  hier,  soweit  es  erforderlich  erscheint,  mit
allen  seitdem  erlassenen  Verfügungen  mitgetheilt.)

Erster  Titel.
Ueler  die  Organisation  der  Friedens-Lazarethe  und  die  Unterbringung
kranker  Militärs  in  denjenigen  Orten,  wo  dergleichen  Lazarethe  nicht
bestehen.

I.  Begriff  der  Friedenslazarethe.

8.  1.  Die  Friedenslazarethe  sind  Königliche  Anstalten,  in  welche
erkrankte  Militärs  der  Armee  behufs  ihrer  Wiederherstellung  aufgenommen
  werden,  falls  nicht  etwa  bei  unbedeutenden  und  bald  zu  beseitigenden
  Krankheiten  nach  dem  Erinessen  der  betreffenden  Militärärzte  die
Behandlung  in  den  Quartieren  stattfinden  kann.  (Ueber  die  Revier-Behandlung
  und  deren  Dauer  cfr.  Kap.  II,  Ober-Militärärzte.)

28.  We  Friedenslazarethe  einzurichten  sind,  und  deren
Umtang.

$.  2.  Die  Friedenslazarethe  zerfallen  in  4  Klassen,  nämlich  in  1.  Garnison-,

  2.  Spezial-,  3.  Hülfs-  und  4.  Kantonnements-Lazarethe.
1.  Garnison-Lazarethe.

8.  3.  Garnisonlazarethe  sind  erforderlich:  a.  in  allen  Garnisonorten,
wo  die  Truppentheile  die  Stärke  einer  Kompagnie  oder  Eskadron  und
darüber  haben;  b.  in  Festungen,  im  Verhältniss  der  Stärke  der  Friedens-Garnison
  und  der  dort  etwa  untergebrachten  Strafabtheilungen,  wo  nicht
rücksichtlich  des  Bedürfnisses  zur  Kriegs-  und  Belagerungszeit  eine  spezielle
  Anordnung  gleichzeitig  mitgetroffen  wird;  c.  in  bleibenden  Kommando-Orten,
  wo  die  betreffenden  I'ruppentheile  die  Stärke  einer  Kompagnie
  oder  Eskadron,  oder  mindestens  von  90  Köpfen  erreichen.

$.  4.  In  denjenigen  Garnison-  und  Kommando-Orten  und  Festungen,
wo  nach  Vorstehendem  eine  Lazareth-Einrichtung  erforderlich  ist,  wird
diese  dauernd  in  dem  Umfange  gewährt,  dass  durchschnittlich  der  15.  Mann

43*