676  A.  Friedens-Lazarethe.

der  etatsmässigen  Friedensstärke  der  im  Ort  stehenden  Truppentheile  als
krank  angenommen  wird.  Die  hiernach  ermittelte  Zahl  heisst  die  Normalkrankenzahl
  des  betreffenden  Garnison-Lazareths,  und  wird  sowohl
bei  Ermittelung  des  nöthigen  Gelasses,  als  auch  bei  der  inneren  Einrichtung
  zum  Grunde  gelegt.  Das  Minimum  der  Krankenzahl,  für  welche
die  Lazareth-Einrichtung  zu  erfolgen  hat,  ist  sechs,  nach  Massgabe  der
Festsetzung  im  $.  3  ad  c.  In  der  Regel  wird  aber  die  Normalkrankenzahl
  solcher  kleiner  Lazarethe  mit  Rücksicht  auf  einen  möglicher  Weise
eintretenden  höheren,  als  den  gewöhnlichen  Krankenstand,  sowie  wegen
etwa  vorkommender  kranker  Passanten,  auf  10  festzusetzen  sein.

$.5.  In  die  Garnison-Lazarethe  werden,  je  nachdem  eins,  oder,
wegen  örtlicher  Verhältnisse,  mehrere  dergleichen  bestehen,  entweder
sämmtliche  Kranke  der  ganzen  Garnison,  oder  die  mehrerer  Truppentheile
aufgenommen,  worin  die  Kranken  aber  nicht  nach  den  verschiedenen
Truppentheilen,  sondern  nach  den  Krankheitsformen  zu  lagern  sind.

$.  6.  Die  Garnison-Lazarethe  nehmen  nicht  allein  die  Kranken  der
Truppen  des  betreflenden  Garnisonorts,  sondern  auch  andere  kranke  Militärs,
  als  z.  B.  Beurlaubte,  Passanten  u.  s.  w.  auf,  insofern  diesen  ein
Anspruch  auf  die  Lazareth-Aufnahme  nach  $.  143  dieses  Reglements  zusteht.
  Dieselben  sind  Institute,  die  nicht  den  Truppentheilen,  welche  an
deren  Benutzung  gewiesen  sind,  sondern  der  jedesmaligen  Garnison  des
Orts  angehören.

.  7.  Wenn  also  ein  isolirt  stehender  Truppentheil  nach  einem  anderen
  Garnisonorte  verlegt  wird,  so  darf  derselbe  nicht  die  bis  dahin  im
Lazarethe  benutzten  Utensilien  mitnehmen.  Diese  verbleiben  vielmehr,
ebenso  wie  das  Lokal  selbst,  für  die  Kranken  des  in  Stelle  des  verlegten,
demnächst  im  Orte  einrückenden  Truppentheils.  Falls  aber  der  Ort
nicht  wieder  Garnison  erhalten  sollte,  dann  verfügt  die,  wie  weiterhin
gedacht  werden  wird,  als  Provinzial-Behörde  eingesetzte  Korps-Intendantur
  nach  zuvor  eingeholter  Bestimmung  des  Kriegsministeriums,  über  das
Lokal  und  die  Utensilien  des  Lazareths.

8.8.  Für  Invaliden-Kompagnien  wird  es  in  der  Regel  keiner
Garnison-Lazarethe  bedürfen,  indem  der  grösste  Theil  der  Invaliden
verheirathet  ist,  mithin  in  Krankheitsfällen  auch  im  Quartier  die  nöthige
Pflege  hat.  Da,  wo  zur  Zeit  für  Invaliden-Kompagnien  Garnison  -  Lazarethe
  bestehen,  werden  dieselben  jedoch  so  lange  beizubehalten  sein,  als
das  Bedürfniss  solcher  Einrichtungen  wirklich  vorhanden  ist,  und  dasselbe
nicht  auf  zweckentsprechende  Weise,  z.  B.  durch  Anschliessung  an  Civil-Krankenanstalten,
  beseitigt  werden  kann.

$.  9.  Besonderer  Lazaretheinrichtungen  für  die  einzeln  stehenden
Stämme  der  Landwehr-Bataillone  bedarf  es  grundsätzlich
nicht;  ebenso  wenig  für  die  Truppen  in  bleibenden  Kommando-Orten,
  wenn  diese  die  Stärke  einer  Kompagnie  oder  Eskadron,  oder
mindestens  von  90  Köpfen  nicht  erreichen.  Wenn  die  dort  vorkommenden
  Kranken  nicht  nach  nahe  gelegenen  Garnison-Lazarethen  geschafft
werden  können,  oder  deren  Behandlung  in  den  Quartieren  nicht  zulässig
ist,  so  muss  auf  entsprechende  Weise  für  ihre  anderweite  Unterbringung,
etwa  in  einer  im  Orte  befindlichen  Civil-Krankenanstalt,  Sorge  getragen
werden,  wobei  es  sich  von  selbst  versteht,  dass  die  Bedingungen,  welche
für  die  Aufnahme  von  Kranken  in  eine  solche  Anstalt  bestehen,  auch
auf  Militärpersonen  Anwendung  finden.