Organisation,  Unterbringung  Kranker  an  Orten  ohne  Lazarethe.  677

2.  Spezial-Lazarethe.

10.  Spezial-Lazarethe  sind  solche,  welche  nur  für  einzelne  Truppentheile
  der  Garnison  eines  Ortes  bestimmt  sind.

Die  Verwaltungs-  Vorschriften  für  Garnison-Lazarethe  sind
auch  für  die  Spezial-Lazarethe  massgebend,  und  der  Umfang  der  Einrichtungen
  in  den  letzteren  ist,  ebenso  wie  in  jenen,  von  der  etatsmässigen
Friedenstärke  der  betreffenden  Truppentheile  abhängig.

$.  12.  Die  Neueinrichtung  von  Spezial-Lazarethen  ist  aber,  da  erfahrungsmässig
  deren  Administration  einen  grösseren  Kostenaufwand
.  erfordert,  als  wenn  für  sämmtliche  Truppentheile  des  Orts  allgemeine
(Garnison-)  Lazarethe  bestehen,  für  die  Folge  nicht  mehr  statthaft.  (Ganz
neuerdings  hat  sich  das  Kriegsministerium  in  einem  Spezialfalle  wieder
mehr  zu  Gunsten  der  Spezial-Lazarethe  ausgesprochen.)  Wo  dergleichen
Spezial-  Lazarethe  gegenwärtig  noch  bestehen,  sollen  dieselben,  insoweit
es  die  Lokalverhältnisse  irgend  gestatten,  unter  eine  gemeinsame  Verwaltung
  gestellt  werden.

3.  Hülfs-Lazarethe.

$.  13.  In  dem  Falle,  dass  die  Zahl  der  Kranken  der  Garnison
dergestalt  anwächst,  dass  diese,  wegen  Mangels  an  Raum,  in  dem  auf
die  Normalkrankenzahl  eingerichteten  Garnison-Lazarethe  nicht  sämmtlich
untergebracht  werden  können,  und  die  Natur  der  Krankheit  oder  polizeiliche
  Rücksichten  die  Behandlung  der  Kranken  in  den  Quartieren  nicht
gestatten,  findet  die  Einrichtung  eines,  oder  nach  Bedarf,  mehrerer  Hülfs-Lazarethe,
  entweder  in  einem  abgesonderten  Theile  der  etwa  vorhandenen
  Kasernen,  oder  in  anderen  dazu  geeigneten  Lokalen  Statt.

$.  14.  In  der  Regel  wird  aber,  insofern  es  nur  irgend  angängig  ist,
die  Verwaltung  der  Hülfs-Lazarethe  mit  der  des  betreffenden  Garnison-Lazareths
  vereinigt,  und  sind  jene  daher  nur  als  Annexa  der  Garnison-Lazarethe
  zu  betrachten.

15.  Wenn  bei  eintretender  Nothwendigkeit  der  Einrichtung  von
Hülfs-Lazarethen  die  eigenen  Mittel  des  Militär-Ressorts  dazu  nicht  ausreichen,
  dann  ist,  insbesondere  hinsichtlich  der  Ermittelung  der  erforderlichen
  Lokale,  der  Hinzutritt  der  Orts-  und  Polizeibehörde,  in  weiterer
Instanz  der  betreffenden  Regierung,  in  Anspruch  zu  nehmen,  um  gemeinsame
  und  zum  Zweck  führende  Massregeln  ergreifen  zu  können.

$.  16.  Besonders  tritt  dieser  Fall  ein,  wenn  die  Krankheiten  einen
epidemischen  oder  ansteckenden  Charakter  annehmen.  Alsdann
berathen  sich  die  konkurrirenden  Bebörden  über  die  Wahl  der  Mittel,
da  es  ausser  den  Grenzen  der  Möglichkeit  liegt,  sämmtliche  in  solchen
Krankheitsfällen  zu  ergreifenden  Massregeln  schon  im  Voraus  zu  bestimmen.
  Die  jedesmaligen  Umstände  entscheiden  in  solchen  ausserordentlichen
  Fällen,  und  geben  die  Mittel  zum  Zwecke  an  die  Hand.

8.  17.  Als  Anhalt  hierbei  dient  das  in  der  Gesetzsammlung,  Stück  27,
pro  1835,  publieirte  Regulativ,  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  bei
den  am  häufigsten  vorkommenden  ansteckenden  Krankheiten  enthaltend,
wovon  jedes  Garnison-Lazareth  ein  Exemplar  besitzt,  und  welche  Vorschriften,
  nach  der  Allerh.  K.-O.  v.  20.  September  1836,  auch  von  dem
Militär  und  dessen  Ressorts  befolgt  werden  sollen,  so  viel  als  solches  in
den  besonderen  Verhältnissen  des  Heeres  möglich  ist  und  insoweit  keine
nicht  zu  beseitigenden  Schwierigkeiten  eintreten  (cfr.  Theil  IL,  Kap.  XI).
Nach  den  seit  dem  ersten  Auftreten  der  Cholera-Epidemie  gemachten
Erfahrungen  wird  indessen  die  Einrichtung  besonderer  Cholera-Laza-