Organisation,  Unterbringung  Kranker  an  Orten  ohne  Lazarethe.  679

$,  22.  Grössere  Truppen-Zusammenziehungen,  behufs  Abhaltung
  der  (Divisions-)  Uebungen,  gescheben  in  der  Regel  in  der  Nähe
össerer  Garnisonstädte.  Die  in  den  letzteren  bestehenden  Garnisonarethe
  werden  daher  zur  Unterbringung  der  bei  dieser  Gelegenheit
vorkommenden  Kranken  mitbenutzt  und,  soweit  es  rücksichtlich  der  vorbandenen
  Lokalität  angeht,  durch  eine  kantonnementsmässige  Einrichtung
erweitert.

$.  23.  Wenn  jedoch  damit  nicht  ausgereicht  wird,  dann  werden
besondere  Kantonnements-Lazarethe  etablirt,  und  dazu  zunächst  öffentliche
  Gebäude  benutzt,  wenn  diese  aber  nicht  vorhanden,  oder  nicht  entbehrlich
  sind,  zur  Ermiethung  von  Privatgebäuden  geschritten.  (Wo  die
Benutzung  von  Privatgebäuden  zu  Kantonnements-Lazarethen  [die  Einrichtung
  der  letzteren  mag  durch  einstweilige  Dislokationen,  oder  durch
die  grösseren  Uebungen  der  Truppentheile  herbeigeführt  werden]  micht
zu  umgehen  ist,  darf,  zur  Vermeidung  späterer  Ausstellungen  Seitens  der
Vermiether,  beim  Abschluss  der  Miethskontrakte  eine  im  Voraus  zu  verabredende
  und  bestimmt  festzustellende  Stipulation  über  die  Dauer  der
Miethszeit,  oder  die  Kündigungsfrist,  über  die  etwaige  Entschädigung  ausziehender
  Bewohner,  ferner  über  etwaige  bauliche  Abänderungen  und  die
künftige  Reinigung  und  Wiedereinrichtung,  nicht  minder  darf  auch  die
vorherige  protokollarische  Aufnahme  von  dem  status  quo  nicht  verabsäumt
werden.)  Im  äussersten  Falle  können  auch  hölzerne  Baracken  an  geeigneten
  Plätzen  erbaut  werden.

$.  24.  Bei  den  grossen,  3  bis  4  Wochen  dauernden  Uebungen  ganzer
  Armee-Korps  reicht  es,  selbst  dann,  wenn  die  Truppen  im  Lager
stehen,  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  hin,  wenn  2’,  bis  3  Prozent
der  gesammten  Truppenmassen  als  krank  angenommen  und  auf  die  hiernach
  sich  ergebende  Krankenzahl  die  zu  trefienden  Lazaretheinrichtungen
gegründet  werden.

8.  25.  Hierauf  kommt  jedoch  diejenige  Anzahl  Kranker  in  Anrechnung,
  welche  in  benachbarten  Garnison-Lazarethen  untergebracht  werden
kann  und  daher,  nach  Massgabe  der  Dislokation,  gleich  aus  den  Kantonnirungs-
  Quartieren  dahin  zn  entsenden  ist.  Der  Rest  giebt  sodann  den
Masstab  für  den  Umfang  der  Kantonnements  -  Lazareth  -  Einrichtung,  sowohl
  hinsichtlich  der  Ermittelung  des  dazu  erforderlichen  Gelasses,  als
auch  des  herbeizuschaffenden  Utensilien-Vorraths  ab.

.  Es  hat  sich  nach  den  gemachten  Beobachtungen  als  ganz
zweckmässig  herausgestellt,  wenn  in  Lägern  einige  Zelte  für  vorkommende
  Leicht-  und  Fusskranke  bestimmt  und  dazu  eingerichtet
werden,  und  wird  daher  auf  diese  Massregel  insbesondere  hingewiesen.
Nach  $.  12  der  Instruktion:  „Ueber  die  Lagerung  der  Truppen  im  Frieden‘‘
  vom  Jahre  1842  (siehe  Theil  1.,  Kap.  VII,  3)  können  für  diesen
Zweck  1  bis  2  Zelte  per  Regiment  aufgeschlagen  werden.

Zufolge  eines  Erlasses  des  Chefa  den  Mil.-Med.-Wesens  v.  12.  März  1802  ist  es
die  Absicht,  mit  der  Behandlung  von  Krauken,  die  au  Typhus.  Ruhr,  Brand,  profusen
Eiterungen  etc.  leiden,  unter  Tagezelten  Versuche  (bei  günstiger  Jahreszeit)  anzustellen,
und  bat  das  Königl.  Mil.-Oek.-Depart.  hierzu  die  Ueberweisung  einiger  Zelte,  welche
eine  Grösse  zur  Unterbringung  von  12  bis  24  Kranken  haben  dürften,  verheinsen.

Was  die  Aufstellung  der  Kraukenzelte  betrifft,  so  int  in  Berlin  eine  busondere  Kommission
  ernannt  worden,  um  dic  beste  Art  der  Aufstellung  ausfindig  zu  machen;  dieselbe
  hat  unter  dem  8.  Juli  1802  eine  Instruktion  entworfen,  ia  welcher  sich  die  Beschreibung
  des  Krankenzeltes  und  der  Aufstellung  desselben  findet.  Ich  entnehme

biersus  Folgendes:
8.1.  Allgemeine  Beschreibung.  Die  Grunddäche  des  Krankenzeltes  bildet
ein  Rechteck  von  {2  Länge  und  24'  Breite  (1488  [JFuss).  Diese  Grundfläche  ist  in