Organisstion,  Unterbringung  Kranker  an  Orten  ohne  Lazarethe.  63

3)  die  zu  schwachen  und  kurzen  Leinen  gegen  stärkere  und  längere  zu  vertauschen.


Nachdem  diese  Verbesserungen  ausgeführt  waren,  wurden  die  Zelte  belegt,  jedoch
nicht  jedes  mit  ??,  sondern  nur  mit  12  Betten,  um  nicht  den  schönen,  segensreichen
Zweck  der  Zeltlagerung,  welche  bei  Typhuskranken  ganz  entschieden  günstige  Resultate
  lieferte,  vollständig  illusorisch  zu  machen,

III.  Veber  die  Unterbringung  der  Kranken  bei  Lleineren,
als  den  vorgedachten  (efr.  $$.  22-23)  Truppenübungen.

$.  27.  Zu  den  periodisch  wiederkehrenden  Tebungen  der  Linienund
  Landwehr-Truppen  in  Bataillonen,  Regimentern  und  Brigaden  werden
dauernd  keine  Lazarethe  unterhalten.  Zur  Unterbringung  der  bei  diesen
Uebungen  vorkommenden  Kranken  müssen  die  Garnison-Lazarethe  mitbenutzt,
  und  wenn  diese  nicht  ausreichen,  passende  Hülfslokale  zu  diesem
Zwecke  vorübergehend  eingerichtet,  oder  sonst  örtliche  Anordnungen  deshalb
  getroffen  werden,  falls  auch  Civilkranken-Anstalten  zur  Mitbenutzung
nicht  disponibel  sind.

.  28.  Namentlich  werden  für  die  Jahres-Uebungen  der  isolirt  stehenden
  Landwehr-Bataillone  und  deren  Eskadrons  besonders  eingerichtete
Lazarethe  nicht  gewährt.  Die  Intendanturen  haben  vielmehr  entweder
eine  Einigung  mit  den  Ortsbehörden  wegen  Wartung  und  Verpflegung  der
Kranken  in  den  im  Orte  befindlichen  Civil-Kranken-Anstalten  gegen  eine
angemessene  Vergütigung  zu  treffen,  in  welchem  Falle,  wie  bereits  im  $.  9
bestimmt  ist,  die  Bedingungen,  welche  für  die  Aufnahme  von  Civilkranken
in  eine  solche  Anstalt  bestehen,  auch  auf  Militärpersonen  Anwendung  finden;
oder  aber  die  Intendanturen  haben  zu  veranlassen,  dass  mit  Zuziehung
der  Ortsbehörden  für  den  in  Rede  stehenden  vorübergehenden  Zweck
passende  Lokale  ermiethet  (wenn  nicht  die  Benutzung  vorhandener  und
entbehrlicher  öffentlicher  Gebäude  eintreten  kann)  und  nothdürftig  mit
dem  zur  Krankenpflege  Erforderlichen  ausgestattet  werden.  Nöthigenfalls
kann  auch  der  Transport  der  Kranken  nach  einem  benachbarten  Garnison-Lazarethe
  erfolgen.

AV.  Weher  das  Verfahren  hinsichtlich  der  Sorge  für  solche
Kranke,  welche  bei  den  auf  dem  Marsche  befindlichen
,  ruppen  vorkommen.

$.  29.  Für  marschirende  Truppen  sind  besondere  Lazareth-Einrichtungen
  nicht  erforderlich.  (Blos  für  einzelne,  durch  deutsches  Bundesgebiet
gehende  Militärstrassen  bestehen,  zufolge  der  mit  den  betreffenden  fremdherrlichen
  Regierungen  abgeschlossenen  Conventionen,  Etappen-Lazarethe.)
Bei  dem  Abrücken  der  Truppen  aus  dem  Garnisonorte  bleiben  die  Kranken
dort  zurück;  die  unterwegs  Erkrankenden  aber  werden  dem  nächsten
Militär-Lazarethe  übergeben.  Letzteres  gilt  auch  hinsichtlich  derjenigen
Kranken,  welche  bei  Transporten  von  Reserve-  und  Ersatz-Mannschaften
vorkommen.  (Cfr.  Theil  I.,  Kapitel  III.  5,  8.96  seq.)

$.  30.  Wenn  Kranke  marschirender  Truppen  nicht  zu  Fuss  nach
dem  zunächst  gelegenen  Militär-Lazarethe  geschafft  werden  können  und
deren  Transport  auf  Wagen  geschehen  muss,  so  ist  Seitens  des  betreffenden
  Truppentheils,  resp.  Kommandoführers,  auf  Grund  ärztlicher  Atteste,
woraus  der  Name  eines  jeden  Kranken  und  die  Krankheit  ersichtlich  sein
müssen,  vermittelst  zu  entnehmenden  Vorspanns  für  die  Ueberkuuft  derselben
  nach  dem  nächsten  Militär-  Lazarethe  zu  sorgen.  Die  dadurch
entstehenden  Transportkosten  übernimmt  der  für  die  Reise-,  Vorspannund
  Transportkosten  dotirte  Titel  XXV.  des  General-Militärkassen-Etats.