682  A.  Friedens-Lasarethe.

"Wegen  der  in  solchen  Fällen,  wo,  in  Ermangelung  eines  Militärarztes,
Civilärzte  zur  Untersuchung  vorkommender  Kranken  und  zur  Ausstellung
der  Befundatteste  Behufs  der  Vorspann-Entnahme  requirirt  werden  müssen,
diesen  dafür  zu  gewährenden  Gebühren  siehe  $$.  383  et  seq.

$.  31.  Diejenigen  Mannschaften  marschirender  Truppen,  welche  unterwegs
  erkranken,  und  die,  wenn  im  Erkrankungsorte  kein  Militär-Lazereth
vorhanden  ist,  nach  ärztlichem  Ermessen  ohne  Gefahr  für  das  Leben
nicht  nach  dem  nächsten  Militär-Lazarethe  transportirt  werden  können,
werden  der  Fürsorge  der  Ortsbehörden  übergeben,  welche  für  die
Wartung,  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  der  Kranken  zu  sorgen
und  die  dadurch  entstehenden,  jedoch  auf  das  Unvermeidliche  zu  beschränkenden
  Kosten  seiner  Zeit  bei  der  betreffenden  Korps-Intendantur
zu  liquidiren  hat.  Der  Truppen-Befehlshaber  oder  Kommandoführer  ist
aber  verpflichtet,  von  solchen  Fällen  der  Intendantur  desjenigen  Armee-Korps-Bezirks,
  in  welchem  der  Ort  liegt,  wo  Kranke  zurückgeblieben  sind,
sofort  Anzeige  zu  machen.

Zweiter  Titel.
Geschäfts-Organisation.  Central-,  Provincial-  und  Lokal-Behörden.

Bonstige  einwirkende  Organe.
1.  Behörden.

A.  Central-Behörde.  $.  32.  B.  Provincial-Behörden.  $.  33.
1)  Die  Militär-Intendanturen  $.  34.  2)  Die  Korps-Generalärzte  $.  35.
Nähere  Bezeichnung  des  Ressort-Verhältnisses  der  sub  1  und  2  genannten
Behörden.  88.  36  bis  40.  —  Gegenseitige  Geschäfts-  Verbindung  beider
Behörden.  $$.  41  bis  43.  (Siehe  Theil  II,  Kapitel  II.,  Geschäftsumfang
der  Korps-Generalärzte.)

C.  Lokalbehörden.

1.  Konstituirung  der  Lazareth-Kommissionen  als  solche.

$.  44.  Die  Verwaltung  der  Militär-Lazarethe  und  die  Geschäftsführung
  in  denselben  ist  eigens  dafür  konstituirten  Lazareth-Kommissionen
  anvertraut,  denen  die  Lazarethe  mit  Zubehör  und  dem  Inventario
beim  Antritte  ihres  Geschäfts  übergeben  werden.  Bei  der  Uebernahme
dieser  Verwaltung  wird  über  den  Zustand  des  Uebernommenen  eine  Verhandlung
  aufgenommen.  Beim  Ausmarsche,  beim  Garnisonwechsel  u.  s.  w.,
oder  wenn  einzelne  Mitglieder  der  Lazareth-Kommission  ausscheiden,  findet
ebenfalls  eine  besondere  Tebergabe  und  Uebernahme  Statt,  welche  durch
eine  aufzunehmende  Verhandlung  konstatirt  wird.

2.  Ihre  Zusammensetzung.

8.  45.  Die  Lazareth-Kommissionen  bestehen  aus  einem  militärischen,
einem  ärztlichen  und,  jedoch  nur  bei  grösseren  Lazarethen,  aus  einem
ökonomischen  Mitgliede  (Lazareth-Inspektor  resp.  Ober-I.azareth-Inspektor).
Als  Grundsatz  wird  angenommen,  dass,  wenn  nicht  besondere  Umstände
eine  Abweichung  nothwendig  machen,  die  Kommission  eines  Garnison-Lazareths
  a)  für  weniger  als  4  Kompagnien  oder  Eskadrons,  und  wenn
nicht  zugleich  —  was  insbesondere  von  den  Kavallerie-Regimentern  gilt  —
der  Regiments-Stab  im  Orte  steht,  aus  einem  Subaltern-Öfficier  und  einem
Assistenz-  oder  Unterarzte;  b)  für  4  und  noch  mehr  Kompagnien,  oder
für  ein  ganzes  Kavallerie-Regiment,  oder  wenn  bei  einer  oder  mehreren
Eskadrons  der  Regiments-Stab  steht,  aus  einem  Hauptmann  oder  Rittmeister
  und  einem  Regiments-,  Bataillons-  oder  Garnison-Stabsarzte  te  ge-