Geschäftz-Organisation,  Behörden  ete.  683

bildet  sein  muss.  (Sofern  ein  ganzes  Kavallerie-Regiment,  oder  der  Stab
eines  solchen  mit  einer  oder  mehreren  Eskadrons  in  einem  Orte  stehen,
wo  nicht  noch  andere  Truppentheile  garnisoniren,  ist  die  Lazareth  -  Kommission
  aus  einem  Rittmeister  und  dem  betreffenden  Regimentsarzte  zu
bilden.)  Dass  bei  denjenigen  Lazarethen,  wo  ein  Lazareth-Inspektor  oder
ein  Ober-Lazareth-Inspektor  angestellt  ist,  dieser  als  ökonomisches  Mitglied
  zur  Lazareth-Kommission  gehöre,  geht  bereits  aus  dem  oben  Gesagten
  hervor.

$.  46.  Für  sehr  grosse  Lazarethe  ist  als  militärisches  Mitglied  ein
Stabsofficier  zu  bestimmen,  ausserdem  aber  demselben  ein  Subaltern-Offieier
zur  Assistenz  beizugeben.  Letzterer  ist  zur  Ausführung  der  ihm  vom
militärischen  Mitgliede  der  Lazareth-Kommission  zum  Besten  der  Krankenanstalt
  zu  ertheilenden  Befehle,  oder  bei  nothwendig  werdenden  Substitutionen
  in  dessen  Stelle  einzutreten  bestimmt.  Derselbe  hat  an  der
eigentlichen  Kassen-Verwaltung  keinen  Theil,  ist  mithin  für  diese  auch
nicht  mit  verantwortlich,  insofern  seine  Mitwissenschaft  dabei  nicht  angenommen
  werden  kann,  wenigstens  seine  Mitwirkung  ausgeschlossen  ist,
wenn  nicht  in  besonderen  Fällen,  wie  oben  gedacht,  eine  Vertretung  durch
seine  Person  erfolgt  und  ihm  zu  diesem  Behuf  der  Schlüssel  eines  Mitgliedes
  der  Lazareth-Kommission  zum  Kassenkasten  anvertraut  wird.

47.  Die  militärischen  Mitglieder,  deren  Wechsel  möglichst  vermieden
  werden  muss,  daher  nur  in  dringenden  Fällen  vorkommen  darf,
werden  durch  den  Kommandanten  oder  Gornison-Chef  kommandirt.  Die
ärztlichen  Mitglieder  bestimmt,  ebenfalls  im  Kommando-Verhältnisse,  der
Korps-Generalarzt.  (Siehe  Theil  II.,  Kapitel  IL.,  Mitgliedschaft  der  Lazareth-Kommission.)
  Da,  wo  ein  Lazareth-Inspektor  oder  ein  Ober-  Lazareth-Inspektor
  angestellt  ist,  ist  derselbe  beständiges  ökonomisches  Mitglied
der  Lazareth-Kommission.

3.  Ihre  Stellung  als  Lokalbehörden,  und  ihr  Verhältniss
zu  den  Provincial-Autoritäten.

$.  48.  Die  Lazareth-Kommissionen  bilden  ein  kollektives  Ganze  und
repräsentiren  eine  moralische  Person.  In  dieser  Eigenschaft  sind  sie  eine
Militär-Lokal-Behörde  und  stehen  als  solche  und  nach  der  Bestimmung
der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  1.  November  1820  unter  den  Militär-Intendanturen
  als  den  verfassungsmässigen  Provincial-Behörden,  und  sind
an  deren  Anordnungen  gebunden.  Zugleich  haben  sie  die  Korps-General-Aerzte
  als  Autorität  für  die  Lazarethe  infmedi  ilicher  und  diätetischer
  Beziehung,  sowie  hinsichtlich  ‘des  Verfahrens  am  Krankenbette
und  der  Ausübung  des  Krankendienstes  überhaupt  zu  betrachten.

"4.  Das  persönliche  Verhältniss  der  Mitglieder  derselben.
$.  49.  Während  hiernach  die  Lazareth-  Kommissionen  hinsichtlich
ihrer  Wirksamkeit  als  Lokal-Behörden  unter  die  verfassungsmässigen
Autoritäten  der  Lazareth-Verwaltung  gestellt  sind,  richtet  sich  das  persönliche
  Verhältniss  der  Mitglieder  derselben  lediglich  nach  den  bestehenden
Dienst-Reglements  und  Vorschriften,  indem  die  Mitgliedschaft  bei  den
Lazareth-Kommissionen  (mit  Ausnahme  des  ökonomischen  Mitgliedes)  ein
Kommando  ist,  welches  die  betheiligten  Individuen  des  dienstlichen  und
Subordinations-Verhältnisses  zu  den  Truppentheilen  und  überhaupt  zu  den
vorgeordneten  Instanzen  nicht  enthebt.  —  Hinsichtlich  der  persönlichen
Dienst-  und  Einkommens-  Verhältnisse  der  Lazareth-  Dekonomie-Beamten
  und  des  Unterpersonals  überhaupt  conf.  die  $$.  509  et  seqq.