684  A.  Friedens-Lasarethe,

5.  Verwaltungs-Form.

.  50.  Die  Verwaltung  ist  kollegialisch,  doch  theilen  die  Mitglieder
der  Lazareth-Kommissionen  sich  dergestalt  in  die  Geschäfte,  dass  das
militärische  Mitglied  vorzugsweise  den  allgemeinen  polizeilichen  und  ökonomischen,
  das  ärztliche  Mitglied  ausschliesslich  den  auf  den  Krankendienst
im  Allgemeinen  bezüglichen  und  den  medicinisch-polizeilichen  und  diätetischen
  Theil  der  Verwaltung  leitet.  Wo  aber,  und  zwar.  bei  grösseren
Lazarethen,  ein  Inspektor  resp.  Ober-Inspektor  als  Mitglied  der  Lazareth-Kommission
  fungirt,  fällt  diesem  zunächst  die  Leitung  der  ökonomischen
Angelegenheiten  anheim.

$.  51.  Sämmtliche  Mitglieder  haben  aber  ihren  Anordnungen  stets
diejenige  Uebereinstimmung  zu  geben,  welche  die  Erreichung  des  Gesammtzwecks
  der  Anstalt  erfordert.

$.  52.  Alle  Gegenstände,  welche  eine  gemeinschaftliche  Berathung
nothwendig  machen,  werden  in  besonderen  Konferenzen  verhandelt.
Die  wichtigsten  Beschlüsse  dieser  Konferenzen  werden  in  Form  ganz  kurzer,
von  sämmtlichen  Mitgliedern  zu  unterzeichnender  Protokolle,  in  ein  besonderes
  Konferenzbuch  eingetragen,  und  in  den  späteren  Verhandlungen
wird  bemerkt,  ob  und  inwieweit  dieselben  ausgeführt  sind,  oder  was  ihre
Ausführung  verhindert  hat.

$.  53.  Diejenigen  Personen  und  Behörden,  welchen  die  Inspicirung
und  resp.  Revision  der  Lazarethe  dienstlich  obliegt,  haben  bei  Abhaltung
derselben  auch  von  der  Führung  dieses  Konferenzbuches  durch  Einsicht
desselben  Kenntniss  zu  nehmen.

Die  Lazareth-  Kommissionen  vollziehen  die  Verhandlungen
und  Ausfertigungen  als  Behörde,  und  nur  diejenigen  von  den’  Kommissionen
  ausgehenden  Schriften  haben  Gültigkeit,  welche  unter  der  Firma
derselben  ausgefertigt  und  von  sämmtlichen  Mitgliedern  unterschrieben
sind.  —  Ist  ein  Mitglied  der  Lazareth-Kommission  vorübergehend  abwesend,
so  wird  dies  unter  der  Firma  an  der  Stelle,  wo  die  betreflende  Unterschrift
erfolgen  müsste,  bemerkt.  Alle  Quittungen,  Kontrakte,  Bescheinigungen
und  sonstige  wichtige  Verhandlungen  müssen  jedoch  immer  von  sämmtlichen
  Mitgliedern  der  Kommission  vollzogen  sein.  Ist  das  militärische
oder  das  ärztliche  Mitglied  auf  längere  Zeit  abwesend,  so  muss  dasselbe
während  dieser  Zeit  von  den  Funktionen  bei  der  Lazereth-  Kommission
entbunden  und  ein  Anderer  in  dessen  Stelle  kommandirt  werden.  Wegen
der  Stellvertretung  des,  vorkommenden  Falls  auf  längere  Zeit  abwesenden
ökonomischen  Mitgliedes  wird  die  Intendantur  jedesmal  das  Nöthige  vorher
  verfügen.

8.  55.  Die  Reihefolge  der  Unterschriften  der  militärischen  Mitglieder
und  der  ebenfalls  im  Militärrange  stehenden  ärztlichen  Mitglieder  richtet
sich  nach  dem  Rangverhältnisse,  so  dass  z.B.  der  im  Range  eines  Hauptmanns
  stehende  Regiments-  oder  Ober-Stabsarzt  sich  vor  dem  Premier-Lieutenant,
  wenn  ein  solches  Kommissions-Mitglied  ist,  und  der  im  Premier-Lieutenants-Range
  stehende  Bataillons-  oder  Stabsarzt  vor  dem
Sekonde-Lieutenant,  immer  aber  der  Hauptmann  oder  Rittmeister  sich
vor  dem  Regiments-  oder  Ober-Stabsarzte,  der  Premier-Lieutenant  vor
dem  Bataillons-  oder  Stabsarzte,  und  der  Sekonde-Lieutenant  vor  dem,
denselben  Rang  habenden  Assistenzarzte  zu  unterzeichnen  haben.  Die
ökonomischen  Mitglieder  unterzeichnen  sich  stets  zuletzt,  also  rechts  neben
den  andern  beiden  Mitgliedern.