Geschäfts-Organisstion,  Behörden  etc.  685

8.  56.  Der  Mitunterschrift  desjenigen  Subaltern  -  Officiers,  welcher
bei  grossen  Lazarethen  dem  militärischen  Mitgliede  zur  Assistenz  beigegeben
  wird,  bedarf  es  nicht,  ausser  in  Vertretungsfällen,  wobei  hinsichtlich
  der  Reihefolge  selbstredend  das  Rangverhältniss  ebenfalls  massgebend  ist.

57.  Ingleicher  Art  entscheidet,  da  bei  den  Lazareth-Kommissionen
(auch  wenn  denselben  ein  Stabs-Officier  beigegeben  ist)  keinem  Mitgliede
  die  Stellung  eines  Präses  beigelegt  ist,  das  Rangverhältniss
darüber,  welches  der  Kommissions-Mitglieder  die  eingehenden  Schreiben
zu  eröffnen,  zu  den  Konferenzen  einzuladen  und  das  sonst  Nöthige  in
Bezug  auf  den  formellen  Gang  des  Geschäfts  zu  leiten  hat.  Hiebei  findet
sich  jedoch  Nichts  dagegen  zu  erinnern,  dass  in  denjenigen  Lazarethen,
bei  welchen  ein  Inspektor  oder  Ober-Inspektor  als  ökonomisches  Mitglied
angestellt,  und  der  daher  auch  in  der  Regel  immer  im  Lazareth  anwesend
ist,  während  das  militärische  und  ärztliche  Mitglied  noch  andere  Dienstfunktionen
  ausserhalb  des  Lazareths  haben,  der  Lazareth-  resp.  Ober-Lazareth-Inspektor
  die  an  die  Kommission  eingehenden  Schreiben  eröffne,
falls  die  andern  beiden  Mitglieder  damit  einverstanden  sind.  In  dem
einen,  wie  in  dem  andern  Falle  müssen  aber  diese  Schreiben  demnächst
auch  den  übrigen  Kommissions-Mitgliedern  zur  Kenntnissnahme  vorgelegt
werden,  von  welchen  sie  mit  ihrem:  „Gelesen“  zu  versehen  sind.

Standpunkt  der  Lazareth-Kommissionen,  in  Bezug  auf

die  Geschäftsführung.

$.  58.  Die  Lazareth-Kommissionen  führen  ihr  Geschäft  selbstständig,
nach  den  Vorschriften  dieses  Reglements  und  nach  den  Anordnungen  der
Intendantur,  sowie  nach  denen  des  Korps-Generalarztes,  welche  dieser  in
medicinisch-polizeilicher  und  diätetischer  Beziehung  und  in  Bezug  auf  das
Heilverfahren  trifft.

$.  59.  In  Beschwerdefällen  steht  ihnen  der  Rekurs  an  das  Kriegs-Ministerium
  (Militär-Oekonomie-Departement)  und  den  Gencral-Stabsarzt
der  Armee  offen.

7.  Verantwortlichkeit  derselben.
.  60.  Die  Verantwortlichkeit  für  die  gesammte  Verwaltung  ist  bei
den  Lazareth-Kommissionen  im  Allgemeinen  eine  solidarische,  und  im
Speciellen  eine  persönliche,  dergestalt,  dass  für  das  ihnen  speciell  zugewiesene
  Ressort  die  einzelnen  Mitglieder  principaliter,  die  übrigen
Mitglieder  aber  mit  verantwortlich  sind.

$.  61.  Für  die  Verwaltung  der  Lazarethkasse  haben  die  Lazareth-Kommissionen
  indess  unter  allen  Umständen  solidarisch  einzustehen.
(cfr.  $.  411.)

8.  Allgemeine  Pflichten  derselben.

8.  62.  Die  Pflichten  der  Lazareth-Kommissionen  erstrecken  sich  auf
die  Erhaltung  und  bestimmungsmässige  Verwendung  des  ihnen  anvertrauten,
theils  beweglichen,  theils  unbeweglichen  Staats-Eigenthums.  —  Hinsichtlich
des  unbeweglichen  Eigenthums  beugen  die  Lazureth-Kommissionen  nicht
nur  jeder  Devastation  desselben  durch  Anwendung  zweckdienlicher  Mittel,
soweit  ihnen  solche  verfassungsmässig  zu  Gebote  stehen,  bei  Zeiten  vor,
oder  bringen  die  Mittel  zur  Abhülfe  bei  den  Intendanturen  in  Vorschlag,
sondern  suchen  auch  in  ähulicher  Art  jede  Verbesserung  desselben  nach
Kräften  zu  bewirken.  —  Als  unmittelbare  Repräsentanten  des  Grundherrn
sorgen  sie  für  die  Verwahrung  aller  auf  dem  Grundeigenthum  haftenden
Gerechtsame,  und  lassen  keine  derselben  durch  Verjährung  verloren  gehen.
Ebenso  treten  sie  jedem  etwaigen  Versuche  Anderer,  irgend  ein  Nutzungs-