686  A.  Friedens-Lasaretbe.

recht  auf  das  Grundeigenthum  unbefugter  Weise  geltend  zu  machen,  bei
Zeiten  entgegen.  Die  Lazareth-Kommissionen  haben  ferner  den  vorhandenen
  Lazareth-Utensilien  etc.  die  nöthige  Aufmerksamkeit  zu  widmen,
deren  Gebrauch  zu  kontroliren  und  dafür  zu  sorgen,  dass  allen  sich,  zeigenden
  Mängeln  gleich  beim  Entstehen  abgeholfen  werde.

$.  63.  Auch  haben  sich  die  Lazareth-Kommissionen  mit  den  allgemeinen
  Landes-  und  den  Orts-Polizei-Gesetzen,  sowie  mit  den  Bestimmungen
der  Geschäfts-Ordnung  für  das  Garnison-Bauwesen  (s.  Theil  1.,  Kap.  VI.  1)
genau  bekannt  zu  machen,  indem  dieselben  auch  auf  die  Lazareth-  Verwaltung
  und  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Lazareth-  Kommissionen,
als  Lokal-Behörden,  mehr  oder  weniger  analoge  Anwendung  finden.

(Zu  dem  Ende,  und  um  von  allen  Anordnungen  Kenntniss  zu  nehmen,  die  auf
ihre  Verwaltung  Einfluss  haben  möchten,  werden  den  Lazareth-  Kommissionen,  nach
Haas  be  der  Verfügung  des  Militär-Oekomie-Departements  vom  4.  August  1838,  die

Iätter  des  betroffenden  Regierangsbezirks  theiln  unentgeltlich,  theils  gegen  Beaablung
  verabfolgt,  theils  auch  von  einer  anderen  Mılitär-Lokal-Verwaltung  desselben
Garnisonortes  zur  Durchsicht  mitgetheilt.)

$.  64.  Zu  den  Obliegenheiten  der  Lazareth-Kommissionen  gehören
ferner  die  vorsorglichen  Massregeln  für  den  Fall  einer  Feuersgefahr.  Es
besteht  nämlich  für  jede  Garnison,  in  Beziehung  auf  die  vorgeschriebene
Theilnahme  des  Militärs  an  den  Löschanstalten,  eine  besondere  Uebereinkunft
  mit  den  Civilbehörden,  wobei  auch  die  Polizeibehörde,  nach  Massgabe
  der  Feuerordnung  des  Orts,  konkurrirt.  Die  Militär-Administrations-Behörden
  haben  sich  dieser  Uebereinkunft  anzuschliessen,  und  daher  für
ihr  Verhalten  einen  entsprechenden  Plan  zu  entwerfen,  um  bei  vorhandener
Gefahr  in  Betreff  der  Lösch-  und  Rettungs-Anstalten  nicht  in  Verlegenheit
  zu  gerathen,  oder  irgend  etwas  zu  unterlassen,  was  eine  Verantwortlichkeit
  nach  sich  ziehen  könnte.  (Nach  dem  Staats-Ministerial-Beschlusse
vom  19.  November  1850  ist  es  übrigens  Grundsatz,  die  fiskalischen  Gebäude
  gegen  Feuersgefahr  nicht  zu  versichern.)  —  In  Festungen,  wo  die
Polizeigewalt  über  die  Feuerlösch-Anstalten  der  Militär-Verwaltungszweige
zum  Ressort  der  Kommandanten  gehört,  haben  die  Lazareth-Kommissionen
sich  nach  den  von  diesen  zu  treffenden  Anordnungen  zu  achten.  Wie  es
mit  der  Beschaffung  der  Feuerlöschgeräthe  zu  halten,  darüber  ist  iu  der
Beilage  H.  das  Nähere  sub  III.  vorgeschrieben.  —  Auch  haben  die  Lazareth-Kommissionen
  von  eintretenden  aussergewöhnlichen  Ereignissen,
z.  B.  vom  Ausbruch  eines  Feuers  im  Lazareth  u.  s.  w.,  dem  Militär-Oekonomie-Departement
  des  Kriegsministeriums  direkt  und  ohne  allen
Verzug  eine  kurze  Anzeige  zu  machen,  unbeschadet  der  ausserdem
ressortmässig  zu  machenden  Meldungen  und  der  vorzunehmenden  Ermittelungen.


Zusatz.  (Beilage  H.  des  „des  Begloments,  IN.)  Die  Anzahl  und  Beschaffenheit  der
Feuerlöschgeräthe  für  das  Larareth  ist  von  ortspolizeilichen  Bestimmungen,  von  örtlichen
  Verhältnissen  und  den  danach  zwischen  der  Lazareth-Verwaltung  und  den  übri,
MilitHr-Lokal-Verwaltungen  des  Orts  zu  treffenden  Uebereinkunft  abhängig;  vorzügli  ich
kommt  dabei  die  Bauart  des  Lazareths  selbst,  und  dessen  Lage  gegen  andere,  mehr
oder  weniger  entfernte  und  feuergefährliche  Gebäude,  sowie  der  Zustand  der  Feuerlösch-Anstalten
  in  der  Stadt,  auf  deren  Wirksamkeit  gerechnet  werden  darf,  in  Betracht,
Bo  würde  z.  B.  iu  einer  grösstentheils  massiv  gebauten,  mit  hioreichender  Anzahl  von
fahrbaren  Spritzen  versehenen  Stadt  es  nicht  erforderlich  sein,  dergleichen  are

für  das  Lazareth  besonders  anzuschaffen,  wie  entge  Igegengenetzten  Falls  nothwendig  wird,
und  worüber  im  letzteren  Falle  die  Entscheidung
einzuholen  wäre.  In  Festungen  wird,  mit  Ausnahme  der  etwa  hie  und  da,  z.  B.  in
grösseren  Plätzen,  ‚nöthig  sc  einenden  Vereinzelungen  der  Löschgeräthe,  der  Hau  tapparat
  in  einem  us  dazu  ermittelten  Lokale  aufbewahrt,  und  das  Ganze  unter
Aufsicht  der  Platz-  enieure  gestellt,  während  die  Unterhaltungskosten  von  sämmt-