Geschüfts-Organisation,  Behörden  eto.  687

lichen  Miliär-Verwaltungen  der  Festung  gemeinschaftlich  getragen  werden.  Ausser
den  nach  Vorstehendem  etwa  nöthigen  grösseren  Feuerspritsen  besitzt  jedes  Lazareth
folgendo  kleinere  Feuerlöschgeräthe  für  den  inneren  Bedarf,  um  jeden  Brand  wo  möglich
  im  Entstehen  zu  löschen:  Fenereimer  von  Leder,  inwendig  verpicht,  U--3  Quart
haltend,  und  zwar  5  für  ein  Lazareth  von  10—2W0,  10  für  ein  solches  von  MI—  WIN,
%  für  ein  solches  von  WI—  100)  Kranken;  Feuerleitern,  für  jedes  Stockwerk  eins;
Feuerhaken,  für  jede  Leiter  zwei;  tragbare  Kübelspritzen,  1  resp.  2  (für  ein  Lazareth
von  3U1  bis  400)  Kranken);  Wasserkufen  auf  Schleifen,  und  zwar  für  je  3  Feuereimer
eine.  —  Die  Kübel+pritzen  können  durch  eine  wenig  kostspielige,  in  der  Beilage  H.
näher  beschriebene  (8.  151)  Vorrichtung  zugleich  zur  Benutzung  als  Douche-Apparate
in  den  Badeanstalten  ignet  gemacht  werden.

..$-  65.  Die  zur  Unterhaltung  der  Gamison-Lazarethe  ausgesetzten
Mittel  haben  die  Lazareth-Kommissionen  nach  den  in  dicsem  Regleinent
ertheilten  näberen  Bestimmungen  zu  verwenden.  Dabei  ist  angemessene
Sparsamkeit  zu  beobachten,  und  sind  namentlich  auch  in  Bezug  auf  die
Verwendung  der  baaren  Geldmittel  etwa  sich  darbietende  günstige  Umstände
  zu  benutzen.  —  Jede  Ausgabe,  die  hiernach,  oder  sofern  sie  von
den  bestehenden  Bestimmungen  abweicht,  durch  eine  specielle  Genehmigung
der  Intendantur  nicht  begründet  ist,  fällt  daher  den  Lazareth-  Kommissionen
  zur  Last  und  muss  von  ihnen  vertreten  werden.

Zusätee.  1.  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  10.  Beptember  1858.)  Zufolge
Br.  man.  Erlasses  des  Königl.  Allgem.  Kriegs-Departements  vom  6.  August  1858  sollen
Behufs  genauer  Aufstellung  der  von  dem  statistischen  Buresu  in  jährigen  Perioden
—  neben  anderen  auch  anzufertigenden  Tabellen  der  Banitüts-Anstalten  —  die  in  jedem
einzelnen  Militär-Lazarethe  verpflegten  Personen,  nach  vollen  Tagen  gerechnet,  in  einer
besonderen  Uebersicht  verzeichnet  und  dem  gedachten  Königl.  Departement  in  jährigen
Zeitabschnitten  und  zwar  zunächst  für  das  laufende  Jahr  eingereicht  werden.  Euer
Hochwohlgeboren  ersuche  ich  demnach,  die  betreffenden  Lazareth  -  Kommissionen  zu
veranlassen,  dass  dergleichen  Uebersichten  von  den  in  den  Lazarethen  Ihres  Korps-Bereichs
  verpflegten  Personen  für  das  laufende  Jahr  am  Schlusse  desselben  angefertigt
werden  und  Ihnen  dergentalt  rechtzeitig  zugehen,  dass  solche  von  Ihnen  spätestens  bis
zum  1.  Februar  1359  hierher  eingereicht  werden  können.

2.  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  29.  September  1339.)  Da  es  zweckmlssig
erscheint,  dass  die  nach  dem  diesseitigen  Schreiben  v.  16.  September  von  den  Lazareth-Kommissionen
  einzureichenden  Uebersichten  der  in  jedem  einzelnen  Lazarethe  im  Laufe
des  Jahres  1958  verpflegten  Personen  nach  einem  gleichmässigen  Schema  angefertigt
werden,  so  übersende  Ew.  Hochwohlgeboren  ich  ein  zu  dem  Zweck  entworfenes  Schema
mit  dem  Ersuchen,  solches  bei  den  betreffenden  Lazareth-Kommissionen  Behufs  Anfertigung
  der  qu.  Uebersichten  nach  demselben  cirkuliren  zu  lassen.  Dieses  Schema  lautet:

1.  Nro.  —  2.  Armeekorps.  —  3.  Bezeichnung,  a)  der  Garnison,  b)  des  Lazsreths.
  —  4.  Gesammtzabl  der  im  Jahre  18..  darin  verpflegten  Kranken.  —
5.  Angabe  der  Verpflegungstage  nach  vollen  Tagen  gerechnet.  —  6.  Bemerkungen.


Im  I.  Armeekorps  werden  diese  Angaben  nicht  nur  für  das  letztverflossene  Jahr,
sondern  für  die  seit  der  vorigen  Berichterstattung  verflossenen  3  Jahre  gemacht.

9.  Specielle  Pflichten  der  einzelnen  Mitglieder  derselben.

a)  Des  militärischen  Mitgliedes.  .

8.  66.  Die  speciellen  Pflichten  des  militärischen  Mitgliedes  ergeben.
sich  aus  den  vorstehenden  allgemeinen  Bestimmungen,  und  beziehen  sich
zunächst  auf  den  militärischen  Theil,  nämlich  auf  das  Kommando  über
die  Kranken,  die  allgemeine  Fürsorge  für  die  Aufbewahrung  der  Waffen,
Bekleidungsstücke  und  Geräthe  der  im  Lazareth  befindlichen  kranken
Mannschaften,  (insbesondere  ist  dahin  zu  schen,  dass  die  in  gutem  Zustande
  in  das  Lazareth  mitgebrachten  Waffen  und  Munitions-Gegenstände
in  einem  geeigneten,  der  Conservation  nicht  nachtheiligen  Lokale  aufbewahrt
  werden.  befinden  sich  die  Waffen  etc.,  wenn  sie  in  das  Lazareth
gelangen,  nicht  in  gutem  Zustande,  so  ist  davon  dem  Truppentheile,  event.
der  Kommandantur  zur  weiteren  Veranlassung  Anzeige  zu  machen),  ferner
auf  die  eigentliche  innere  Polizei,  den  bestimmten  Antheil  an  dem  Rech-