688  A.  Friedens-Lasarethe.

nungswesen,  die  Mitverwahrung  der  Kasse  und  die  Führung  der  Korrespondenz,
  soweit  selbige  sein  Ressort  berührt.

$.  67.  Ausserdem  fällt  in  denjenigen  Lazarethen,  wo  ein  Inspektor
nicht  angestellt  ist,  dem  militärischen  Mitgliede  auch  der  ganze  administrative
  und  ökonomische  Theil  der  Verwaltung  anheim,  über  welchen
diesem  Mitgliede  entgegengesetzten  Falls  nur  die  Mitaufsicht  und  resp.
Mitverantwortlichkeit  verbleibt.

Zusatz.  (Allerh.  Kab.-Ord.  vom  27.  Mai  1953.)  Zur  Förderung  der  Handhabung
der  Disciplin  in  den  Garnisou-Lazarethen  bestimme  Ich  nach  Ihrem  Antrage,  dass  die
militärischen  Mitglieder  der  für  diese  Lazarethe  bestehenden  Kommissionen  tiber  die
als  Kranke  aufgenommenen  und  sämmtliche  zur  Verrichtung  dienstlicher  Funktionen
in  denselben  befindlichen  Personen  des  Soldatenstandes  die  Disciplinar-Strafgewalt  in
gleichem  Umfange,  wie  ein  nicht  detachirter  Kompagnie-Chef,  auszuüben  haben.  (Erl.

lgem.  Kriegs-Depart.  vom  20.  März  1802.)

b)  Des  ärztlichen  Mitgliedes.

68.  68—  71.  (S.  Theil  IL,  Kap.  Il.  Mitgliedschaft  der  Lazareth-Kommission.)


c)  Des  ökonomischen  Mitgliedes  (Lazareth-  resp.  Ober-Lazareth-Inspektors).


Die  Verwaltung  der  Oekonomie  und  allgemeinen  Polizei,  die
gesammte  Buch-,  Rechnungs-  und  Listenführung  und  die  Besorgung  aller
in  diese  Geschäfte  einschlagenden  schriftlichen  Arbeiten  sind  die  Pflichten
des  Inspektors  resp.  Ober-Inspektors,  bei  deren  Ausübung  derselbe  durch
das  Oekonomie-Unterpersonal,  das  speciell  an  seine  Befehle  gewiesen  ist,
unterstützt  wird.  Hiernach  liegen  dem  ökonomischen  Mitgliede  der  Lazareth-Kommission
  folgende  Pflichten  ob:

1)  die  Aufsicht  über  die  Gebäude  und  Handhabung  der  Ordnung  und
Reinlichkeit,  sowie  die  Sorge  für  Sicherheit  sowohl  in  denselben,  als  auch
in  den  dazu  gehörigen  Umgebungen  derselben;

2)  die  Aufsicht  über  das  Lazarethgeräth,  Reinhaltung  und  Instandhaltung
  desselben,  die  Kontrole  über  dessen  zweckgemässe  Anwendung
und  Verhütung  des  Missbrauchs  desselben;

3)  der  Ankauf  der  Consumtibilien,  soweit  ihm  solcher  überlassen  ist,
und  wobei  auf  gute  Beschaffenheit  der  Waaren  und  Billigkeit  der  Preise
zu  rücksichtigen  bleibt;  ferner  die  Abnahme  derselben  bei  kontrahirten
Lieferungen,  mit  strenger  Festhaltung  der  Kontrakts-Stipulationen,  sowie
endlich  sichere  und  gute  Aufbewahrung  und  bestimmungsmässige  Verwendung
  derselben;

4)  die  Führung  sämmtlicher  Bücher  mit  derjenigen  Ordnung  und
Klarheit,  dass  der  Abschluss  derselben  in  jedem  Augenblicke  erfolgen  kann,
ohne  irgend  eine  Missstimmung  zu  erzeugen;

5)  die  Legung  der  Rechnungen  und  sonstigen  Liquidationen,  sowie
die  Erledigung  der  von  den  Revisions-Behörden  dagegen  etwa  aufgestellten

otaten,;

6)  die  Führung  der  Registratur  und  des  Geschäfts-Journals;

7)  strenge  Kontrole  über  das  Ockonomie-Unterpersonal,  Ertbeilung
von  Rügen  für  kleinere  Vergehen  desselben,  Namhaftmachung  der  grösseren
in  den  Konferenzen  der  Lazareth-Kommission  und  eventuelle  Beantragung
der  Entfernung  nicht  geeigneter  Individuen  aus  dem  Dienste;

8)  in  Bezug  auf  die  Kassenführung  hat  der  Inspektor  resp.  Ober-Inspektor,
  als  Mitglied  der  solidarisch  verantwortlichen  Lazareth-Kommission,
  im  Speciellen  die  Pfichten  des  Rendanten,  und  diese  sind  von  ihm
nach  Massgabe  der  in  den  $$.  409  et  seq.  enthaltenen  Bestimmungen
wahrzunehmen.