Geschilfis-Organisation,  Behörden  etc.  689

$.  73.  Um  in  der  Geschäftsführung  sich  vor  Missgriffen  möglichst
zu  bewahren,  ist  es  seine  Pflicht,  sowohl  mit  den  allgemeinen  Landesgesetzen
  über  Kassen-  und  Polizei-Verwaltung,  soweit  sie  auf  sein  Dienstverhältniss
  Anwendung  finden,  als  insbesondere  auch  mit  den  diesfälligen
Instruktionen  der  oberen  Verwaltungs-Behörden,  und  in  Bezug  auf  polizeiliche
  Gegenstände  auch  mit  den  Anordnungen  der  Ortsbehörde  sich
bekannt  zu  machen.  Etwaige  Zweifel  über  den  Sinn  oder  die  Anwendung
der  Instruktionen  etc.  hat  der  Inspektor  in  den  Konferenzen  der  Lazareth-Kommission
  zur  Sprache  zu  bringen  und  dafür  zu  sorgen,  dass,  wenn  die
Entscheidung  daselbst  nicht  erlangt  wird,  solche  betreffenden  Orts  ohne
Verzug  eingeholt  werde.

$.  74._  Insbesondere  ist  es  Pflicht  des  Lazareth-Inspektors,  in  dem
Falle,  wenn  die  bei  gegenseitiger  Berathung  der  Kommissions-Mitglieder
über  einen  Gegenstand  von  ihm  angegebenen  Gründe  zur  Aufrechterhaltung
  des  ökonomischen  oder  administrativen  Interesses  bei  der  Lazareth-Kommission
  kein  Gehör  finden,  oder  wenn  überhaupt  Beschlüsse  der  Kommission
  diesen  Interessen  zu  nahe  treten.  davon  sofort  persönlich  Anzeige
an  die  Intendantur  zu  machen,  woraus  denn  auch  folgt,  dass  er  bei  etwaiger
Verletzung  der  ihm  obliegenden  speciellen  Pflichten  sich  nicht  auf  die
übrigen  Kommissions-Mitglieder  berufen  darf,  sondern  wegen  vollständiger
Erfüllung  dieser  Pflichten  seiner  vorgesetzten  Behörde  persönlich  verantwortlich
  bleibt.

10.  Pflichten  der  bei  grösseren  Garnison-Lazarethen  angestellten
  Inspektoren,  welche  nicht  Mitglied  der  Lazareth-Kommission
  sind.

$.  75.  Bei  denjenigen  grösseren  Lazarethen,  wo  die  ökonomischen
Geschäfte  wegen  ihres  zu  bedeutenden  Umfanges  durch  den  als  Mitglied
der  Lazareth-Kommission  fungirenden  Inspektor  resp.  Ober-Inspektor  allein
nicht  bestritten  werden  können,  erfolgt  die  Anstellung  noch  eines  Lazareth-Inspektors.
  (cfr.  $$.  509  et  seq.)

6.  76.  Dieser  ist  Unter-Beamte  der  Lazareth-Kommission  und  hauptsächlich
  als  Gehülfe  des  Ober-Lazareth-Inspektors  zu  betrachten,  welcher
letztere  auch  sein  nächster  Vorgesetzte  ist.  Der  Lazareth-Inspektor  führt
nächst  dem  Ober-Inspektor  vornämlich  die  Aufsicht  und  Kontrole  über
die  Wärter,  Köchinnen  und  Waschfrauen,  die  seinen  Anweisungen  und
Anordnungen  pünktlich  Folge  zu  leisten  haben.  Er  sorgt  für  Ordnung
und  Reinlichkeit  in  den  Krankeustuben  und  den  betreffenden  Oekonomieelassen,

  für  gehörige  Wartung  der  Kranken,  sowie  für  stets  zeitgemässe
errichtung  aller  Geschäfte  durch  die  Wärter  ete.,  hat  immer  die  Schonung
  des  Lazarethgeräths  und  überhaupt  eine  entsprechende  Oekonomie
im  Auge,  er  führt  mit  Genauigkeit  und  Ordnung  diejenigen  Listen  und
Bücher,  deren  Führung  die  Lazareth-Kommission  oder  der  Ober-Inspektor
ihm  überträgt,  und  hat  seinen  Dienst  nach  der  sub  A  beigefügten  Instruktion,
  nach  den  auf  letztere  sich  gründenden  Anordnungen  der  Lazareth-Kommission
  und  den  Anweisungen  des  Ober-Inspektors  treu  und  folgsam
zu  erfüllen.

8.  77.  In  Krankheits-,  Abwesenheits-  oder  sonstigen  Behinderungsfällen
  des  Ober-Inspektors  hat  der  l,azareth-Inspektor  dessen  Geschäfte
nach  den  in  diesem  Reglement  enthaltenen  Bestimmungen  zu  versehen.

Zusatz.  Aus  der  Beilage  A  sollen  hier  nur  folgende  $$.  der  Instruktion
  eine  Stelle  finden:

Prager,  Mi.-Mod,-Wesen.  44