6%  4.  Friedens-Lasarsthe.

9.8  eon  nach  den  ı  Anordnungen  der  ärstlichen  Oberen,  bei  einem  oder  einigen
Schwrkranken  e  ein  eigener  Wärter  bleiben  soll,  so  lassen  die  Inspektoren  diesen  von
Zeit  zu  Zeit  ablösen,  it  er  nicht  durch  einen  zu  schweren  Dienst  zur  Pflege  jener
Leidenden  unfähig  gemacht  werde.

$.  11.  Bie  haben  ferner  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Strohslicke  so  oft,  als  es  erforderlich
  ist,  mit  frischem  Stroh  gefüllt  werden.

8.12.  Sie  sorgen  ebenfalls  dafür,  dass  je  alle  4  Wochen,  oder,  so  oft  es  erforderlich
  ist,  die  Wechselung  der  Wäsche  und  des  sonstigen  Zubehörs  der  Lagerstätten
der  Kranken  erfolge.  Reine  Hemden  und  Handtücher  erhalten  die  Kanken  alle  8  Tage,
nach  Umständen  auch  öfter.

$  13.  Auch  die  Sorge  dafür,  dass  die  Wäschereinigung  stets  zu  rechter  Zeit  stattfinde
  und  die  schadhaften  Stücke  "gleich  ausgebossert  werden,  gehört  zu  deren  Obliegenheiten.


$.  14.  Ganz  besondere  Aufmerksamkeit  haben  die  Laxareth-Inspoktoren  darauf  zu
verwenden,  dass  in  den  Krankenzimmern  stets  eine  reine  und  gesunde  Luft  vorhanden
sei.  Zu  diesem  Zwecke  müssen  die  Zimmer  möglichst  oft,  je  nachdem  es  die  Wilterun,
und  der  Zustaud  der  Kranken  gestatten,  durch  Oeffnen  der  Fenster  gelüftet  und  Alles
daraus  ontfernt  werden,  was  die  Luft  verderben  oder  einen  ungesunden  Geruch  verbreiten
  könnte.  Steckbecken  und  Nachttöpfe  müssen  daher,  jedesmal  nach  gemachtem
Gebrauche,  durch  die  Krankenwärter  sogleich  gereinigt  werden.

8.15.  Bie  haben  auf  die  grösste  Reinlichkeit  in  den  Zimmeru,  auf  den  Fluren,
Treppen  und  Gängen,  ebenso  auf  den  Hofräumen  der  Lazarethe  zu  halten,  auch  aus
den  Umgebungen  der  letzteren  Alles  zu  entfernen,  was  einen  üblen  Gernch  verbreiten,
oder  der  Reinheit  der  Luft  schaden  könnte.  Auch  sind  dieselben  verpflichtet,  darauf
alle  Sorgfalt,  und  deshalb  die  nöthigen  Mittel  anzuwenden,  dass  alles  Ungeziefer  aus
den  Krankenzimmern  vertilgt  werde.  Grösstmöglichste  Reinlichkeit  in  jeder  Beziehung
führt  hierbei  am  sichersten  zum  Ziel.  Nicht  minder  muss  die  Abhaltung  und  Entfernung
  der  Fliegen  und  Mücken  aus  den  Krankenzimmern  Gegenstand  der  besonderen
Borgfalt  der  Lazareth-Inspektoren  sein,  da  diese  Insekten  den  Kranken  lästig  werden
und  sie  in  ihrer  Ruhe  stören.

8.  10.  Sie  lassen  in  den  Krankenzimmern  den  erforderlichen  Grad  von  Wärme
nach  den  Anordnungen  der  ärztlichen  Oberen  unterhalten;  sie  beugen  durch  entsprechende
  Anweisung  des  Würterpersonals  und  durch  sorgfältige  Autiche  jeder  Gefahr  vor,
welche  bei  der  Feuerung  entstehen  könnte,  und  sind  namentlich  auch  dafür  verantwortlich,
  dass  sowohl  bei  den  Öfenöffnungen,  als  auch  bei  den  Feuerheerden  in  den
Küchen  kein  Vorrath  an  Brennmaterial  niedergelegt  werde.  Sie  sorgen  ferner  dafür,
dass  nach  geschebener  Heizung  die  Ofenthüren  gehörig  verschlossen,  dass  kein  Hols
auf  die  Oefen  zum  Trocknen  gelegt,  die  Ofenröhren  und  Schorasteine  rechtzeitig  und
vollständig  gereinigt,  Beschädigungen  der  Oefen  sorgfältig  vermieden,  und  die  nöthigen
Reparaturen  sogleich  bewirkt  werden.  Dass  übrigens  mit  Feuer  und  Licht  bebutsam
Amgegangen  werde,  muss  ebenfalls  Gegenstand  ihrer  steten  Sorgfalt  und  Aufmerksameit

  sein

$.  13.  Weon  sie  mit  der  Beaufsichtigung  der  Austheilung  der  Speisen  und  Getränke
  an  die  Kranken  beauftragt  werden,  haben  sie  darauf  zu  sehen,  dass  die  Portionen
  nach  den  Vermerken  auf  den  Kopftafeln  verabreicht  werden,  und  dürfen  nicht
dulden,  dass  cin  Kranker  sich  selbst  etwas  nehme.  Gehen  Kranke  vor  dem  Essen  ab,
oder  verzehren  einzelne  Kranke  die  aufgetragenen  Portionen  gar  nicht,  oder  nur  zum
Theil,  so  werden  die  hiernach  disponiblen  Speisen  in  die  Küche  zurückgeliefert.  Dass
andere  Kranke  sich  dioser  Speisen  bemächtigen,  darf  ebensowenig  gestattet  werden,
als  dass  ein  Kranker  dem  anderen  Essen  oder  Brod  überlasse  oder  gar  verkaufe.

8.  19.  Die  Lazareth-Inspektoren  haben  darauf  zu  halten,  dass  die  Kranken  sich
still  und  ruhig  nach  den  Anordnungen  der  Krztlichen  Oberen  be  n.  Bind  die  Kranken
nicht  folgsam,  so  haben  jene  dem  Ober-Lazareth-  „Ianpektor  oder  dem  militärischen  Mitgliede
  der  Lazareth-Kommission  davon  Anzeige  zu  mac

8.  2%.  Abends  9  Uhr  visitiren  sie  die  Stationen  Und  sehen  nach,  ob  jeder  Kranke
sich  in  seiner  Stube  befindet.

8.  Sie  bewilligen  keinem  Fremden,  ohne  Vorwissen  der  Lazareth-Kommission,
den  Zutritt  in  die  Krankenstuben,  Wirthschaftskammern  und  Küchen,  und  haben  überhaupt
  Niemandem,  ohne  Ansehen  der  Person,  den  Eintritt  in  das  Lazareth  zu  gostatten,
der  nicht  Dienst-  oder  Berufsgeschäfte  in  demselben  hat,  oder  den  Eintritt  in  der  Absicht
  wünscht,  einen  Kranken  zu  besuchen,  in  welchem  letzteren  Falle  der  betreffende
obere  MilitKrarzt,  oder,  wenn  dieser  nicht  anwesend  ist,  der  wachthabende  Art  m  ‚mit
Rücksicht  auf  den  Zustand  des  Kranken  über  die  Zulässigkeit  oder  Unzullissigkeii
solchen  Besuches  zu  entscheiden  hat.