Geschäfie-Organisation,  Behörden  eto.  691

11.  Pflichten  der  zu  den  kleineren  Lazarethen,  (bei  deren
Kommissionen  ein  ökonomisches  Mitglied  nicht  vorhanden
  ist)  als  Rechnungsführer  kommandirten  Unterofficiere.


$.  78.  Bei  denjenigen  Lazarethen,  wo  keine  Inspektoren  angestellt
sind,  sorgen  die  Lazareth-Kommissionen  dafür,  dass  von  der  Garnison
qualificirte  Unterofficiere  zu  Rechnungsführern  kommandirt  werden.  Die
deshalb  nöthigen  Anträge  sind  bei  dem  Garnison-Chef  zu  machen.

8.  79.  Die  zur  Wahrnehmung  des  Rechnungsführer-Dienstes  in  den
Lazarethen  zu  kommandirenden  Militärs  müssen  mit  den  Eigenthümlichkeiten
  einer  Geschäftsführung  dieser  Art  bekannt,  mindestens  aber  doch
im  Stande  sein,  sich  die  zur  Sache  erforderliche  Geschäftskenntniss  bald
anzueignen,  daher  eine  informatorische  Beschäftigung  der  betreffenden  Individuen
  im  Lazareth  vor  der  Uebernahme  der  I
als  zweckmässig  zu  empfehlen  ist.  Die  als  Lazareth-  Rechnungsführer
kommandirte:;  Uiteroffciere  etc.  sind  während  der  Dauer  dieses  Kommandos,
  soweit  es  irgend  thunlich,  zu  anderweitigem  Militärdienst  nicht
mit  beranzuziehen.  Mit  den  zum  l.azareth  t  kommandirten
  Individuen  darf  demnächst  auch  nur  so  selten  als  möglich  gewechselt
  werden.  Im  Dienstinteresse  liegt  es,  dass  selbst  bei  eintretendem
Garnisonwechsel  das  von  dem  abrückenden  Truppentheil  zuın  Lazareth
als  Rechnungsführer  kommandirte  Individuum,  sofern  dasselbe  irgend  entbehrlich
  ist,  in  diesem  Verhältniss  belassen  bleibe.  Letzteres  muss  mindestens
  aber  so  lange  geschehen,  bis  der  neu  einrückende  Truppentheil
ein  qualificirtes  Subjekt  kommandirt  und  dieses  sich  mit  dem  Dienst  gehörig
  vertraut  gemacht  hat.

$.  80.  Die  Lazareth-Rechnungsführer  haben  die  Geschäfte  der  Inspektoren
  wahrzunehmen,  und  daher  auch  die  Aufsicht  über  die  Wärter,
Köchinnen,  Waschfrauen  und  das  Lazarethgeräth  zu  führen.  Sie  sind
jedoch  nicht  Mitglieder  der  Lazareth-Kommissionen,  haben  vielmehr  ihren
Dienst  nach  den  Anordnungen  und  unter  der  Verantwortlichkeit  der  letzteren
  und  insbesondere  des  militärischen  Mitgliedes  gegen  eine  ihnen  unter
Belassung  der  Militär-Kompetenzen  aus  dem  Krankenpflege-Fonds  zu  gewährende
  Zulage  zu  versehen.  Vergünstigungsweise  kann  denselben  auch,
wenn  sie  es  wünschen,  das  Frühstück,  Mittag-  und  Abendessen  aus  dem
allgemeinen  Speisekessel  der  Lazarethe  gegen  Entrichtung  des  nach  $.  345
auf  3  Sgr.  8  Pf.  pro  Tag  festgesetzten  Durcl  Betrages  verabreicht
  werden.

.  81.  Die  Verwendung  der  ihnen  von  den  Lazarcth-Kommissionen
Behufs  Bestreitung  kleiner  Ausgaben  aus  der  Lazarethkasse  geleisteten
Vorschüsse  haben  sie  stets  gehörig  nachzuweisen,  auch  über  die  Verwaltung
  der  Inventarien  und  Materialien  nach  den  gegebenen  Vorschriften
Buch  zu  führen  und  das  Listen-  und  Rechnungswesen  stets  kurrent  zu
erhalten.  Wenngleich  dieselben  für  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer
Dienstobliegenheiten  einzustehen  haben,  so  fällt  indessen  doch  die  Verantwortlichkeit
  für  den  ganzen  administrativen  und  ökonomischen  Theil
der  Verwaltung  dem  militärischen  Mitgliede  der  Lazareth-Kommission  anheim.
  (cfr.  $.  67.)  Kaution  haben  die  l,azareth-Rechnungsführer  nicht  zu
bestellen.

12.  Wegen  des  Bedarfs  an  Krankenwärtern  und  sonstigem
Unterpersonal,  sowie  über  die  Pflichten  derselben.

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