692  A.  Friedens-Lasarothe.

a)  Krankenwärter  (cfr.  Kapitel  VII,  Militär-Krankenwärter.)  $.  82.
Die  Krankenwärter,  welche  in  vorkommenden  Fällen  auch  Botendienste  zu
verrichten  verpflichtet  sind,  dürfen  zu  Privatdienstleistungen  für  die  Mitglieder
  der  Lazareth-  Kommissionen  und  für  die  sonstigen  Beamten,  Rechnungsführer
  und  wachthabenden  Aerzte  im  Lazareth  nicht  gebraucht  werden.
Der  Bedarf  an  solchen  richtet  sich  nach  der  Zahl  der  in  letzterem  unterzubringenden
  Kranken,  und  wird  hiernach,  sowie  nach  Massgabe  der  hinsichtlich
  des  Bedürfnisses  gemachten  Erfahrungen,  die  Zahl  der  für  jedes
Lazareth  erforderlichen  Krankenwärter  von  den  Lazareth-Kommissionen
bei  den  Intendanturen  in  Vorschlag  gebracht  und  von  diesen  festgesetzt.

$.  83.  In  der  Regel  wird  auf  höchstens  25  Kranke  je  ein  Wärter
gerechnet,  was  jedoch  nicht  ausschliesst,  dass  in  einzelnen  Fällen,  sofern
es  nach  dem  Ermessen  des  ärztlichen  Mitgliedes  der  Lazareth-Kommission
  erforderlich  ist,  noch  eine  temporäre  Aushülfe  beschafft  werden  darf.
Insbesondere  ist  dann,  wenn  vorübergehend  die  Zahl  der  Kranken  über
den  gewöhnlichen  Stand  hinaus  sich  so  vermehrt,  dass  das  vorhandene
Wärter-  und  sonstige  ÜUnterpersonal  zur  gehörigen  Wahrnehmung  des
Dienstes  nicht  ausreicht,  unbedenklich  von  den  Intendanturen  die  nöthige
Hülfe  zu  bewilligen.  —  Es  muss  der  richtigen  Beurtheilung  und  dem
Pflichtgefühle  der  Lazareth-  Kommissionen  und  Intendanturen  vertraut
werden,  dass  sie  ebensowenig  die  gute  Pflege  der  Kranken  ausser  Augen
lassen,  als  die  Belastung  der  Staatskasse  durch  entbehrliche  Wärter  dulden
werden.

8.  84.  Es  liegt  zwar  im  Interesse  des  Krankendienstes,  die  Wärter
so  wenig  als  möglich  ihrer  eigentlichen  Bestimmung,  nämlich  der  Krankenwartung,
  durch  die  ihnen  neben  dieser  bisher  obgelegenen  anderweiten
Arbeiten,  als  Heizen  der  Oefen,  Zutragen  des  Brennmaterials,  Reinigen
der  Flure  und  Treppen,  des  Hofes  etc.  zu  entziehen.  Zu  diesen  Arbeiten
in  den  kleineren  Lazarethen  noch  besondere  Personen  anzunehmen,
würde  aber  die  ohnehin  schon  sehr  hohen  Krankenpflege-Kosten  noch  mehr
steigern,  was  bei  den  beschränkten  Mitteln  vermieden  werden  muss.  Dazu
zu  schreiten,  scheint  aber  auch  nicht  nöthig,  indem  in  den  kleinen  und
mittleren  Lazarethen,  wo  der  Krankenstand  in  der  Regel  ein  niedriger  ist,
die  Wärter  jenen  Veirichtungen  sich,  unbeschadet  der  Krankenwartung,
werden  mit  unterziehen  können.  In  den  grösseren  Lazarethen  dagegen,
und  zwar  in  denjenigen,  welche  zur  Aufnahme  von  mehr  als  50  Kranken
eingerichtet  sind,  können  für  den  Dienst  ausser  den  Stationen,  also  für
die  oben  angedeuteten  Hausarbeiten,  besondere  Personen  (sogenannte
Hausknechte)  angenommen  werden,  wobei  das  wirkliche  Bedürfniss  massgebend
  ist.

.  85.  Die  Krankenwärter,  wegen  deren  Annahme,  Löhnung  etc.  das
Erforderliche  sub  88.  551  et  segg.  bestimmt  ist,  verrichten  ihren  Dienst
nach  der  sub  B.  beigefügten  Instruktion,  von  welcher  jeder  derselben  auf
die  Dauer  seiner  Beschäftigung  ein  Exemplar  ausgehändigt  erhält,  Ob
und  in  welchen  grösseren  Lazarethen  etwa  auch  noch  die  Annahme  eines
Ober-Krankenwärters  erfolgen  soll,  wird  vom  Militär-Oekonomie-Departement
  besonders  bestimmt.  Für  die  Ober-Krankenwärter  gilt  ebenfalls
die  vorgedachte  Instruktion,  jedoch  hat  wegen  der  ihnen  speciell  zu  übertragenden
  Funktionen  dıe  betreffende  Lazareth-Kommission  mit  zuvor  eingeholter
  Zustimmung  der  Intendantur  das  Erforderliche  anzuordnen.  Den
für  die  grösseren  Lazarethe  angenommenen  Hausknechten  ertheilen  die