Geschäftse-Organisation,  Behörden  etc,  693

Lazareth-  Kommissionen  die  specielle  Anweisung  hinsichtlich  der  ihnen
obliegenden  Verrichtungen.

Zusatz.  Aus  der  erwähnten  Instruktion  soll  hier  nur  Einzelnes
Platz  finden,  im  Uebrigen  muss  auf  das  Reglement  selbst  verwiesen  werden,
das  jedem  Arzte  sowohl  im  Lazareth,  als  beim  Truppentheil  zugängig  ist.
(Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  10.  Januar  1826,  Cirkular
  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  12.  April  1826  ad  7)

8.3.  Zur  Lazareth-Kommission  stehen  die  Wiärter  in  d  iben  Verhältni
das  Gesinde  zur  Herrschaft.

8.  4.  In  Beziehung  auf  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  sind  der  vorstehende
obere  Militär-  und  der  wachthabende  Arzt  die  Vorgesetzten  der  W

$.  16.  Um  in  eigenen  Angelegenheiten  auszugehen,  bedürfen  de  Würter  der
Erlaubniss  des  wachtbabenden  Arztes  und  des  Lazareth-Inspektors  oder  dessen  Stellvertreters.


,  wie

$.  17.  In  Bezug  auf  die  o  eigentliche  Krankenpflege  und  Wartung  haben  die  Krankenwärter
  folgende  Pflichte

$.  18.  Alle  Morgen  muss  von  ihnen  frisches  Wasser  zum  Waschen  für  die  Kranken
geholt  werden.

$.  19.  Denjenigen  Kranken,  die  sich  selbst  nicht  helfen  können,  müssen  sie  des
Morgens  das  Gesicht  und  die  Hände  (und  zu  jeder  Zeit,  wenn  es  nöthig  ist,  alle  übrigen
beschmutzten  ‘Theile  des  Körpers)  waschen  und  gehörig  abtrocknen,  und  ist  dabei  auf
die  Verordnung  des  Arztes,  ob  das  Waschen  mit  kaltem  oder  lauwarmem  Wasser  geschehen
  solle,  sowie  auf  sorgfältige  Schonung  etwaiger  Wunden,  Geschwüre  und  sonst
schmerzbafter  Theile  des  Körpers  der  Patienten  zu  achten.  Hiernächst  sind  solchen
Kranken  auch  täglich  die  Haare  zu  kämmen.  Es  muss  überhaupt  denselben  Seitens
der  Krankenwärter  mit  dem  besten  Willen  und  ohne  den  geringsten  Eigennutz  jede
Hülfe  geleistet  werden,  die  zu  deren  Erleichterung  und  ihrem  Wohlsein  beitragen  kann.

8.  20.  Bei  denjenigen  Kranken  aber,  die  sich  selbst  helfen  können,  ist  darauf  zu
sehen,  dass  sie  auf  ihren  Körper  dieselbe  Sorgfalt  verwenden,  welche  den  Krankenwärtern
  hinsichtlich  der  Schwerkranken  vorstehend  vorgeschrieben  ist.

8.  Für  diejenigen  Kranken,  welche  so  schwach  sind,  dass  sie  sich  ihre  Lagerstellen
  nicht  selbst  machen  können,  übernehmen  die  Krankenwärter  dieses  Geschäft.
Damit  aber  hieraus  kein  Missbrauch  entstehe,  und  Kranke,  welche  kräftig  genug  sind,
um  ihre  Lagerstellen  selbst  zu  machen,  sich  dieser  Verrichtung  nicht  entziehen,  entscheidet
  der  wachthabende  Arzt,  ob  diese,  oder  die  Krankenwärter  solches  zu  thun
verpflichtet  sind.  Die  Lagerstellen  müssen  übrigens,  sobald  die  Kranken  aufgestanden
sind,  gemacht  werden.  Während  der  Heizperiode  ist  damit  so  lange  anzustehen,  bis
die  Stube  gehörig  erwärmt  ist.  (Der  Beitbezug  wird,  sobald  das  Bett  gemacht  ist,  halb
in  der  Länge  zusammengelegt,  um  das  Bett,  die  Reinheit  des  Lakens  etc.  leicht  überseben
  zu  können.)

Die  Krankenwärter  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Bett-  und  Leibwäsche
der  Kranken  zu  rechter  Zeit  gewechselt  werde.  Ferner  haben  sie  denjenigen  Kranken,
die  sich  oft  verunreinigen,  ein  Wachstuch  unterzulegen;  es  müssen  solche  Kranke  aber
wo  möglich  gleich  nach  jeder  Verunreinigung  wieder  gereinigt  werden,  und  ist  selbst
ihr  Lager  oder  deren  Bettwäsche  zu  wechseln,  falls  die  Verunreinigung  sich  auch  hierauf
erstreckt  haben  sollte

8.  23.  Bie  haben  auch  besondere  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,  ob  ein  Kranker
sich  etwa  durchliegt.  Wird  dies  von  ihnen  wahrgenommen,  su  müssen  sie  sofort  dem
wsachthabenden  Arzte  davon  Anzeigo  machen.

8.  24.  Das  Essen  für  die  Kranken  wird  ihnen  im  Beisein  des  Ober-Inspektors,
oder  des  Inspektors,  oder  sonst  einer  mit  der  Beaufsichtigung  beauftragten  Perscn  übergeben.
  Sobald  dies  geschehen  ist,  muss  von  dem  Wärter  jedem  Kranken  seine  Portion
  vorgesetzt  werden.  Schläft  aber  einer  oder  der  andere  Kranke,  so  ist  derselbe
deshalb  nicht  ohne  Einwilligung  des  wachthabenden  Arztes  zu  wecken,  vielmehr  sein
Erwachen  abzuwarten,  und  sind  ihm  alsdann  die  Speisen  zu  reichen,  die  bis  dahin
warm  gehalten  werden  müssen.  Wenn  der  Kranke  zu  schwach  ist,  die  Speisen  selbst
zum  Munde  zu  führen,  so  sind  ihm  solche  vom  Wärter  einzugeben.

8.  25.  Wenn  schwache  Kranke  ihre  Portionen  nicht  gleich  aufessen,  so  müssen
die  Krankenwärter  sie  öfter  und  liebreich  befragen,  ob  sie  noch  etwas  davon  geniessen
wollen,  und  erst  nach  Verlauf  von  einer  Stunde  dürfen  dieselben  mit  Genehmigung  des
wachthabenden  Arztes  die  übrig  gebliebenen  Speisen  abtragen.