694  A.  Friedens-Lasarethe.

8.26.  Die  Wirter  haben  darauf  zu  sehen,  dass  kein  Kranker  seine  Portion  an
andere  vertausche,  abgebe  oder  gar  verkaufe.  Alles  übrig  gebliebene  Essen  müssen
sie  vielmehr  in  die  Kochküche  zurückliefern.

8.  27.  Die  Krankenwärter  dürfen  sich  nicht  erlauben,  von  den  für  die  Kranken
bestimmten  Speisen  nnd  Getränken  selbst  otwas  zu  geniessen,  oder  auf  irgend  eine
Weise  die  gegebenen  Portionen  zu  verkürzen,  die  Qualität  der  Lebensmittel  zu  verringern,

  und  dadurch  die  ihrer  Fürsorge  anvertrauten  Kranken  zu  beeinträchtigen.  Vor-Kommenden
  Falls  würden  sie  nicht  allein  sofortige  Dienstentlassung,  sondern  auch  die
gesetzliche  Strafe  der  Veruntreuung  zu  gewärtigen  haben.

8.  29.  Sie  dürfen  auch  nicht  zugeben,  dass  irgend  ein  Fremder  den  Kranken  Speisen
oder  Getränke  zuführe;  noch  weniger  aber  dürfen  sie,  ebenfalls  bei  Strafe  sofortiger
tlassung,  für  die  Kranken  Brod,  Branntwein  oder  andere  Lebensmittel  und  Getränke
ankaufen,  oder  ihnen  solche  zustecken.  Bie  haben  überhaupt  auch,  ohne  Genehmigung
des  vorstehenden  Arztes,  keinem  Fremden  den  Zutritt  in  die  Krankenstuben  zu  gestatten.

8.  29.  Ob  und  inwieweit  sie  ihr  Augenmerk  noch  darauf  richten  sollen,  dass  die
Kranken  die  Arzneien  regelmässig  einnehmen,  wird  von  dem  wachthabenden  Arztes
bestimmt.

8.  30.  Thee,  Umschläge  u.  dergl.  bereiten  sie  nach  der  Verordnung  der  Aerste.
Auch  n  sie,  oder  da,  wo  Hausknechte  vorhanden  sind,  diese  das  Wasser  zu  den
Bädern,  die  den  Kranken  in  vorkommenden  Füllen  auf  den  Stationen  selbst  verabreicht

9.  3.  Bie  müssen  mit  den  Kranken  Geduld  haben,  in  allen  billigen  Dingen  nachglebig
  sein,  ihnen  mit  Banftmuth  begegnen,  und  die  unruhigen  Kranken  durch  liebreiches
  Zureden  zu  einem  guten  Verhalten  bewegen.  Auch  müssen  sie  selbst  sich  In
den  Stationen  still  und  ruhig  betragen  und  dafür  sorgen,  dass  der  Schlaf  der  Kranken
so  wenig  als  nur  irgend  möglich  gentört  werde.  Ruhestörer,  die  aufibre  Ermahnun
nicht  achten,  zeigen  sie  dem  Ober-Inspektor,  oder  dem  Inspektor  und  dem  betreffenden
wachthsbenden  Arzto  an.

8.  32.  Bei  gefährlich  Kranken,  welche  der  wachthabende  Arzt  als  solche  zu  bezeichnen
  hat,  übernehmen  die  Wärter  auch  die  Nachtwachen  ohne  besondere  Vergtitung,
  und  lösen  sich  in  diesem  Dienste  nach  der  Bestimmung  des  Ober-Inspektors  und
der  näheren  Anweisung  des  Inspektors  ab.  Besondere  Aufmerksamkeit  der  Wärter  wird
bei  solchen  Kranken  erfordert,  welche,  wie  z.  B.  Nervenfieberkranke  im  Fieber-Delirium,
  su  Handlungen  geneigt  sind,  die  ihren  Krankheitssustand  verschlimmern  oder
selbst  ihr  Leben  gefährden  können,  und  sind  die  Wärter,  denen  solche  zur  Wartung
und  Bewachung  übergeben  sind,  für  die  nachtheiligen  Folgen  verantwortlich,  welche
etwa  durch  mangelhafte  Erfüllung  ihrer  Berufspflichten  entstehen  möchten.

8.  33.  Verlangt  ein  Kranker  den  Geistlichen  seiner  Konfession,  so  muss  der  Wärter
dies  ohne  Verzug  anzeigen.

$.  34,  Die  Krankenwärter  müssen  sich  auch  der  Sterbenden  besonders  annehmen
und  ihnen  die  letzten  Stunden  des  Lebens  möglichst  erleichtern.

6.  35.  Sobald  sie  bemerken,  dass  ein  Kranker  im  Sterben  ist,  oder  ihn  eine  Ohnmacht,
  r  ein  anderer  bedenklicher  Zufall  anwandelt,  rufen  sie  augenblicklich  den
wachthabenden  Arzt  herbei.

j  Um  den  Anblick  eines  Sterbenden  anderen,  in  derselben  Btube  befindlichen
Kranken  zu  entziehen,  baben  die  Krankenwärter  um  das  Bett  desselben  einen  Schirm
zu  setzen.

.  37.  Die  Todten  haben  sie  mit  der  ganzen  erstelle  aus  dem  Krankenzimmer
zu  tragen,  sobald  der  betreffende  obere  oder  der  wachthabende  Arzt  die  Wegschaffung
anordnet.

8.  38.  Alles,  was  der  Verstorbene  bei  sich  hatte  und  hinterlässt,  muss  gleich  nach
dessen  Tode  von  dem  Lazareth-Inspektor,  wo  aber  ein  solcher  nicht  angestellt  ist,  von
dem  Lazareth-Rechnungsführer  in  Empfang  genommen  werden,  der  davon  ein  genaues
Verzeichniss  anzufertigen  bat.  Jede  Veruntreuung  an  solchen  Nachlasssachen,  die  sich
Krankenwärter  etwa  zu  Schulden  kommen  lassen  sollten,  und  wäre  der  Gegenstand
such  nur  ganz  unbedeutend,  würde  die  Bestrafung  eines  verübten  Die  Is  nach
sich  ziehen.

8.  30.  Den  Krankenwärtern  ist  es  auf  das  Strengste  untersagt,  von  den  Kranken
Geschenke  an  Geld  oder  Sachen  anzunehmen;  am  alferwenigsten  aber  dürfen  sie  sich
beikommen  lassen,  von  Schwerkranken  oder  Sterbenden  Geschenke  von  ihrem  Eigentbum
  ru  verlangen.  Bollte  ein  solcher  Fall  dennoch  vorkommen,  so  muss  der  Krankenwärter
  nicht  allein  das  Empfangene  wieder  zurückgeben,  sondern  es  wird  derselbe
ausserdem  unnschsichtlich  seines  Dienstes  entlassen.