Geschäfts-Organisation,  Behörden  etc.  695

b)  Lazareth-Köchinnen.  8.86.  Jedes  Lazareth  erhält  else  Köchin;
es  kann  jedoch  in  sehr  grossen  Lazarethen,  wenn  es  unbedingt  erforderlich
ist,  ausserdem  noch  eine  Gehülfin  für  dieselbe  angenommen  werden.  Die
Annahme  einer  solchen  Gehülfin  wird  indessen  in  der  Regel  erst  dann
erfolgen  dürfen,  wenn  der  Krankenstand  die  Zahl  von  200  übersteigt.

c)  Waschfrauen.  $.  87.  Die  Zahl  der  anzunehmenden  Waschfrauen
ist  lediglich  von  dem  Umfange  des  Lazareths  und  dem  davon  resultirenden
  Wäschebedarf  abhängig.

.  Sowohl  die  Larareth-Köchinnen,  als  auch  die  Waschfrauen
erhalten  die  nöthigen  Anweisungen  wegen  ihrer  Verrichtungen  und  Obliegenbeiten
  von  den  Lazareth-Kommissionen,  und  haben  die  Anordnungen
derselben,  oder  ihrer  damit  Beauftragten  pünktlich  zu  befolgen.

13.  Dienstliches  Verhältniss  der  oberen  Militär-Aerzte  der
Garnison  zu  den  Lazarethen.  —  Pflichten  derselben  in
dieser  Beziehung.  (S.  Kapitel  II.  Dienst  der  Ober-Militär-  Aerzte.)

$.  89  bis  97.

ersönliches  und  Dienst-Verhältniss  der  zu  den  Garnison-Lazarethen
  kommandirten  Assistenz-  und  Unter-Aerzte.
  88.  98  bis  101.  (S.  Kapitel  III.  Lazareth-Wachtdienst.)

.  Ueber  die  Funktionen  der  zur  polizeilichen  Aufsicht  in
die  grösseren  Garnison-Lazarethe  kommandirten  Unterofficiere.


$.  102.  Zur  polizeilichen  Aufsicht  in  den  grösseren  Garnison-Lazarethen

  werden  dazu  geeignete  Unterofficiere  der  Garnison  kommandirt.

Die  Zahl  derselben  hängt  von  dem  Umfange  der  Lazarethe  ab;  mehr  als

zwei  Unterofficiere  dürfen  jedoch  zu  diesem  Behuf  in  ein  Lazareth  nicht

kommandirt  werden.  —  Die  diesfälligen  Anträge  machen  die  Lazareth-Kommissionen

  bei  dem  Kommandanten  oder  Garnison-Chef.

8.  103.  Zu  den  Funktionen  eines  solchen,  die  polizeiliche  Aufsicht
führenden  Unterofficiers  gehört,  dass  derselbe  von  dem  ihm  möglichst
nahe  am  Eingange  des  Lazareths  anzuweisenden  Zimmer  aus  die  Eingehenden
  kontrolire,  verdächtigen  und  solchen  Personen,  die  sich  über  den
Zweck  des  Lazarethbesuchs  nicht  ausweisen  können,  den  Eintritt  versage;
ferner,  dass  er  auf  Ruhe  und  Ordnung  sche,  überhaupt  die  Lazareth-Kommission,
  und  namentlich  das  militärische  Mitglied  derselben  bei  Ausübung
der  Hauspolizei  unterstütze.

.  104.  Damit  aber  der  mit  der  Kommandirung  dieser  Unterofficiere
beabsichtigte  Zweck  vollkommen  erreicht  werde,  also,  damit  die  Kommandirten
  den  ihnen  angewiesenen  Wirkungskreis  gehörig  kennen  lernen  und
demnächst  danach  handeln,  ist  es  zweckmässig,  in  dem  qu.  Kommando
nicht  zu  oft  einen  Wechsel  eintreten  zu  lassen,  sowie  es  andererseits  wiederum
  im  dienstlichen,  sowie  im  militärischen  Interesse  nicht  angemessen
erscheint,  ein  und  dasselbe  Individuum  zu  lange  in  diesem  Kommando-Verhältnisse
  zu  belassen.  Dem  beiderseitigen  Interesse  wird  es  daher
entsprechend  sein,  wenn  alle  3  Monate  mit  den  Kommandirten  gewechselt
  wird.

.  105.  Der  Genuss  einer  Zulage  ist  mit  einem  solchen  Kommando
nicht  verbunden.  Den  kommandirten  Unterofficieren  kann  aber,  wenn  sie
es  wünschen,  vergünstigungsweise  das  Frühstück,  Mittag-  und  Abendessen
aus  dem  allgemeinen  Speisekessel  der  Lazarethe,  gegen  Entrichtung  des
nach  $.  345  auf  3  Sgr.  8  Pf.  pro  Tag  festgesetzten  Durchschnittskosten-Betrages
  verabreicht  werden.

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