696  A.  Friedens-Lasarethe.

$  106.  Nur  dann  kann  solchen  Unterofficieren  vorübergehend
auf  Äntrag  der  Intendantur  eine  vom  Militär-  Oekonomie-  Departement
festzusetzende  Zulage  gewährt  werden,  wenn  ihnen  in  vorkommenden
Fällen  der  Dienst  eines  Inspektors  zeitweilig  übertragen  wird,  und  die
Sicherstellung  dieses  Dienstes  auf  andere  Weise  nicht  möglich  war.

Eu.  Einwirkung  des  Militärs  auf  die  Lazarethe.

A.  Verhältniss  der  Lazareth-Kommissionen  zu  den  Kommandanten,
  Garnison-Chefs  und  Truppen-Kommandeuren.
(Die  ursprüngliche  Fassung  dieses  Abschnitts  ist  durch  den  kriegsministeriellen
  Erlass  vom  15.  Mai  1861  abgeändert,  welcher,  wie  folgt,  lautet):

Die  Lazareth-Kommissionen  sind  in  Hinsicht  ihrer  administrativen
  und  sanitätspolizeilichen  Wirksamkeit  den  betreffenden  Provincial-
  Autoritäten,  der  Intendantur  und  dem  Korps-General-  Arzt  direkt
untergeben.

108.  Den  Kommandanten  und  Garnison-Chefs  stebt  jedoch  in
militärpolizeilicher  Beziehung,  insbesondere  zur  Erhaltung  der  Ordnung
unter  den  kranken  Mannschaften,  sowie  hinsichtlich  der  Fürsorge,  dass
den  letzteren  dasjenige  gewährt  werde,  worauf  sie  Anspruch  haben,  eine
kontrolirende  Einwirkung  auf  die  Lazareth-Administration  und  die  Krankenpflege
  zu

$.  109.  Die  Lazareth-Kommissionen  sind  demnach  verpflichtet,  Anforderungen
  und  Requisitionen  der  Kommandanten  resp.  Garnison-Chefs
diejenige  Folge  zu  geben,  welche  mit  den  allgemeinen  und  besonderen
Verordnungen  und  Bestimmungen,  und  den  Aufträgen  ihrer  vorgesetzten
Behörden  vereinbar  ist,  Die  Lazareth-Kommissionen  haben  daher  den
Kommandanten  resp.  Garnison-Chefs  nach  deren  Erfordern  mündlich  oder
schriftlich  jede  verlangte  Auskunft  zu  ertheilen  und  überhaupt  ihrer  Verweltung
  diejenige  Uebereinstimmung  mit  den  militärischen  Anordnungen
und  diejenige  Anschliessung  an  die  Militär-Autorität  des  Garnison-Orts
zu  geben,  welche  in  den  Bestimmungen  begründet  ist.

.  110.  Insbesondere  haben  sich  die  militärischen  Mitglieder  der  Lazareth-Kommissionen
  als  beständige  Repräsentanten  der  Garnison,  welche
für  das  Wohl  und  Gedeihen  der  Kranken  derselben  ressortmässig  zu
wirken  haben,  zu  betrachten  und  darüber  als  ein  Kommando  an  den
Kommandanten  oder  Garnison-Chef  resp.  den  Truppen-  Kommandeur,
welchen  auch  die  Disciplinargewalt  über  die  Kranken  und  die  in  die  Lazarethe
  kommandirten  Militärs  zusteht,  und  denen  sie,  wo  ihre  Autorität
nicht  ausreicht,  in  dieser  Beziehung  das  weitere  E  inschreiten  überlassen
müssen,  in  dienstgemässer  Form  Meldung  zu  machen.

111.  Den  Kommandanten  und  Carnison.  Chefs  steht  ferner  zu,
sich  Rapporte  über  den  Krankenstand  der  Garnison  von  den  Lazareth-Kommissionen
  vorlegen  zu  lassen,  wozu  das  sub  E  beiliegende  Schema
anzuwenden  ist.

(Dieses  Schema  hat  folgende  Rubriken:  Rapport  von  der  Krankenzabl  im  Königlichen

  Garnison-Lazareth  zu...  ....  am  Pan  7.)  .1.  Laufende  Nummer,
2.  Bezeichnung  der  Teupponibeile,  3.  Vorgesetzte  Aerzte,  4.  esian  dam.....  18.
%.  Zugang  am  ......  18  .  ..  6.  Bumme  des  Bestandes  und  Zuganges,  ’.  Abgang
durch  .  Heilung,  b)  Tod,  c)  Invalidıtät,  d)  Dienstuntauglichkeit,  6)  Summe  des  Abgangs,
  8.  Bleibt  Bestandam  ......  18.  .,  9.  Krankheitsformen:  a)  Innere,  b)  Aeussere,
  e)  Augenkranke,  d)  Pockenkranke,  e)  "Wechselfieber  u.  8.  w.)

.  112.  Den  Truppenbefehlshabern  bleibt  dagegen  überlassen,  sich
durch  "Meldungen  oder  Rapporte  des  oberen  Militär-Arztes  des  betreffenden
Truppentheils  die  sie  angehenden  Nachrichten  zu  verschaffen.