Geschäfts-Organisation,  Behörden  etc.  697

$.  113.  In  Friedens-  und  gewöhnlichen  Zuständen  wird  sich  im
Uebrigen  die  Einwirkung  der  Kommandanten  und  Garnison-Chefs  auf  die
Lazareth-Administration  in  der  Regel  darauf  beschränken,  dass  dieselben
die  bei  persönlichen  Besuchen  des  Lazareths  oder  sonst  etwa  wahrgenommenen
  Mängel,  welche  die  Lazareth-Kommissionen  auf  diesfällige  Mittbeilung
  abzustellen  nicht  in  der  Lage  sein  sollten,  je  nach  dem  Ressort,
resp.  bei  der  Intendantur  oder  dem  Korps-  General-Arzt  zur  Sprache
bringen,  und  falls  auch  von  hier  aus  keine  Abhülfe  erfolgt,  die  Entscheidung
  des  Militär-Oekonomie-Departements  des  Kriegs-M  einholen

114.  Wenn  indess  die  Kommandanten  resp.  die  Garnison-Chefs
in  aussergewöhnlichen  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  oder  dringende  polizeiliche
  Veranlassung  ist,  welche  es  nicht  gestattet,  die  Entscheidung  der
kompetenten  Behörde  abzuwarten,  unter  eigner  Verantwortlichkeit  Anordnungen
  treffen,  welche  die  Lazareth-Adıninistration  berühren;  so  haben
die  Lazareth-Kommissionen  zwar  ihre  etwaigen  Bedenken  gegen  solche
Anordnung  aus  den  bestehenden  Bestimmungen  oder  dem  administrativen
und  sanitätlichen  Standpunkte  dem  Kommandanten  resp.  (sarnison-Chef
vorzutragen,  müssen  aber,  wenn  letztere  bei  ihrer  Anordnung  verbleiben,
unweigerlich  Folge  leisten.  —  Von  dergleichen  aussergewöhnlichen  Fällen
und  danach  getroffenen  Anordnungen,  die  Seitens  des  Kommandanten  resp.
Garnison-Chefs  allemal  schriftlich  zu  ertheilen  sind,  haben  die  Lazareth-Kommissionen
  der  vorgesetzten  Intendantur  sofort  Meldung  zu  erstatten.

B.  Besuch  der  Lazarethe  durch  höhere  Truppen-Befehlshaber
  und  durch  die  Kommandeure  der  Truppentheile.

Bemerkung.  Sobald  die  Lazareth-Kommission  vorher  und  zeitig  genug  davon
Kenntniss  erhält,  dass  ein  höherer  Truppenbefehlshaber  das  Lazareth  besichtigen
werde,  müssen  sämmtliche  Mitglieder  derselben  zur  bestimmten  Zeit  im  Lazareth  anwesend
  sein,  sofern  nicht  etwa  eins  oder  das  andere  durch  andere  dringende  Dienstgeschäfte
  daran  behindert  sein  sollte.

8.  115.  Die  Militär-Behörden  sind  ein  bei  der  Verwaltung  der  Garnison-Lazarethe,
  und  zwar  wegen  der  darin  untergebrachten  Kranken,  schr
wesentlich  interessirter  Theil,  daher  ebenso  befugt,  als  verpflichtet,  sich
von  jener  in  Kenntniss  zu  erhalten,  und  es  tragen  periodische  und  unvermuthete
  Besuche  durch  höhere  Officiere,  etwa  bei  Gelegenheit  der
Truppen-Musterungen,  ebenso  auch  durch  die  Kommandeure  der  Regimenter,
  Bataillone,  Kompagnien  und  Eskadrons,  zu  denen  die  Kranken
gehören,  zu  noch  grösserem  Gedeihen  dieser  Kranken-Anstalten  wesentlich
  bei.

$.  116.  Den  nach  Vorstehendem  zum  Besuch  der  Lazarethe  befugten
Personen  steht  zu,  bei  dieser  Gelegenheit  die  Speisen  zu  kosten,  die
Krankenstuben  durchzugehen,  auch  einzelne  Kranke  zu  befragen,  ob  sie
etwa  zu  klagen  hätten.  Sie  können  sich  ferner  davon  überzeugen,  ob
und  inwiefern  die  bestehenden  Verordnungen  befolgt  werden,  und  ob  überhaupt
  Ordnung  im  Lazarethe  herrscht,  weshalb  sie  sich  zuvor  mit  den
diesfälligen  Bestimmungen  bekannt  zu  machen  haben,  damit  etwa  vorkommende
  Klagen  von  ihnen  richtig  gewürdigt  werden,  und  sie  zugleich  beurtheilen
  können,  ob  jene  nicht  etwa  theilweise  oder  ganz  der  Reizbarkeit
der  Kranken,  oder  anderen  Ursachen  zuzuschreiben  sein  möchten.  Eine
weitere  Ausdehnung  darf  jedoch  solchen  Besuchen  nicht  gegeben  werden.

.  117.  Jeder  Besuch  und  jeder  dabei  etwa  bemerkte  Mangel  oder
sonstige  Uebelstand  wird  von  dem  Besuchenden  in  das  Lazareth-Journal
  eingetragen.  Ein  solches  eigens  hierzu  bestimmtes  Buch  muss  in