698  A.  Friedens-  L,asarethe.

jedem  Lazarethe  vorhanden  sein.  Dasselbe  ist  von  den  eingesetzten
ordentlichen  Revisionsbehörden  bei  jedesmaliger  Revision  des  Lazareths
einzusehen,  und  ist  von  ihnen  darauf  zu  halten,  dass  etwaigen  begründeten
  Erinnerungen,  sofern  es  nicht  inzwischen  schon  geschehen  sein
sollte,  abgeholfen  werde.

C.  Weber  die  Unzulässigkeit  des  Besuches  der  Lazarethe
durch  Personen,  welche  dazu  nicht  befugt  sind.

.  118.  Anderweite  Besuche  in  den  Lazarethen,  ausser  von  den
dazu  befugten  Militärpersonen  und  den  ordentlichen  Revisionsbehörden
der  Provincial-  und  Central-Instanz  sind  nicht  zulässig.  —  Da  na
$.  13  der  Verhaltungsbefehle  für  die  Kranken  in  den  Militär-Lazarethen
der  Besuch  der  Kranken  nur  mit  ärztlicher  Erlaubniss  zulässig  ist,  so
wird  die  Absicht,  den  Besuch  im  Lazareth  befindlicher  kranker  Officiere
durch  deren  Kameraden  nicht  durch  lästige  Anordnungen  zu  erschweren,
am  leichtesten  dadurch  erreicht  werden,  wenn  der  den  kranken  Öfficier
behandelnde  obere  Militärarzt  dem  betreffenden  Regiments-,  Bataillonsetc.
  Kommandeur,  sei  es  mündlich  auf  Parade,  oder  auf  andere  Weise,
von  dem  Zustande  des  Patienten,  und  ob  danach  Besuche  des  letzteren
zulässig  sind  oder  nicht,  Anzeige  macht,  damit  der  betreffende  Kommandeur
  alsdann  das  Officier-Korps  davon  benachrichtigen  kann.  (Kriegsm-Erl.
  v.  4.  Sept.  1843,  Cirkular  an  die  Generalärzte  v.  15  Sept.  1843.)
—  Von  dem  Verbot  des  Lazarethi-Besuches  sind  jedoch  diejenigen  Fälle
ausgeschlossen,  in  denen  der  Korps-Generalarzt  oder  andere  obere  Militärärzte,
  ohne  dass  es  deshalb  einer  vorherigen  Anzeige  an  den  Kommandanten
  oder  Garnisonchef  oder  an  die  Lazareth-Kommission  bedarf,
der  ihnen  zustehenden  Befugniss  gemäss,  inländische  Civilärzte  bei  ihren
Besuchen  in  den  Lazarethen  zuziehen  oder  einführen,  indem  dies  namentlich
  bei  vorkommenden  wichtigern  und  verwickeltern  Krankheitsfällen,
Behufs  der  wissenschaftlichen  Berathung,  von  Nutzen  sein  und  nur  zum
Besten  der  Militärkranken  gereichen  kann.  Doch  dürfen  in  Gegenwart  solcher
  fremder  Aerzte  amtliche  Anordnungen,  Rügen  etc.  nicht  ertheilt  werden.

$.  119.  Insbesondere  dürfen  Officiere  und  Beamte  fremder  Mächte
nur  auf  ausdrückliche  schriftliche  Zustimmung  des  Kommandanten  oder
des  obersten  Militär-Befehlshabers  des  Ortes  zur  Besichtigung  der  Lazerethe
  zugelassen  werden.

Anhang.

Besuche  der  Geistlichen  bei  den  Kranken  in  den
LInzarethen.

Il.  (Kriegsmin.  Erl.  v.  17.  Januar  1833,  Cirkular  a.d.  Generalärzte  v,  22.  Januar
1853.)  „In  Folge  der  Euer  Hochwobigeboren  von  dem  Allg.  Kr.-Depart.  vorgelegten
Eingabe  des  katholischen  Feldprobstes  M.,  in  welcher  derselbe  darauf  aufmerksam
macht,  dass  die  Geistlichen  häufig  keine  Kenntniss  davon  erhalten,  wenn  im  Lazareth
befindliche  erkrankt®  Soldaten  in  Lebensgefahr  gerathen  und  daher  öfters  Fülle  eintreten,
  dass  dieselben  ohne  geistliche  Vorbereitung  sterben,  besuftrage  ich  Sie,  die  in
den  Militär  Lazarethen  fungirenden  Militärärzte  anzuweisen,  dass  sie  nicht  allein  davon,
wenn  Erkrankte  den  Besuch  eines  Geistlichen  wünschen,  für  die  Benachrichtigung  desselben
  Sorge  tragen,  sondern  auch  zu  veranlassen  haben,  dass  in  allen  Füllen,  wo
sich  eine  Gefahr  für  das  Leben  eines  Kranken  zeigt,  wenn  dieselbe  auch  noch  nicht
dringend  ist,  der  betreffende  (sowohl  evangelische  als  katholische)  Seelsorger  hiervon
in  Kenntniss  gesetzt  wird.“

2.  (Cirkular  a.  d.  Generalärzte  v.  18.  Februar  1853.)  Des  Herrn  Kriegsministers
Excellenz  haben  unterm  13.  Febr.  1353  mir  mitgetheilt,  dass  der  Antrag  des  katho-