Einrichtnng  und  Ausstattung  der  Lazarethe.  69

Hischen  Feldprobstes  M.,  „den  Geistlichen  das  Besuchen  der  Kranken  in  den  Lazarethen
hne  Wissen  und  Zustimmung  des  mit  der  Beaufsichtigun  besoftragien  Arztes  zu  gestatten“,
  abgelehnt  worden  sei,  und  zugleich  mir  befoblen,  den  Militärärzten  die  Weisung
zu  ertheilen,  „von  ihrer  Befugnias  und  eventuellen  Verpflichtung,  zu  dem  Resuche  des
Geistlichen  bei  einom  Kranken  ihre  Zustimmung  zu  versagen,  nur  in  den  Füllen  Gebrauch
  zu  machen,  wo  es  das  leibliche  Wohl  des  Letzteren  oder  sanitätspolizeiliche
Rücksichten  nothwendig  erheischen,  und  hierbei  mit  Vorsicht  Alles  zu  vermeiden,  was
su  begründeten  Beschwerden  der  Geistlichen  Veranlassung  geben  könnte".  —  Indem
ich  Euer  etc.  hiervon  in  Kenntniss  setze,  ersuche  ich  Bie  zugleich  ebenmälssig,  den
sämmtlichen  Militärärsten  Ihres  Geschäftsbereiches  aufs  Gemessenste  anempfehlen  zu
wollen,  dass  sie  die  angeführte  Weisung,  hinsichtlich  ihres  Benehmens  gegen  die  Geistlichen
  bei  deren  Krankenbesuchen  in  den  Militär-Lazarethen,  niemals  ausser  Augen

n.

3.  (Allerh.  K.-O.  v.  14.  August  1556.  Erl.  d.  Mil.  "Ockon.-  -Depart.  v.  12.  Sept.
1836  und  des  Allg.  Kr.-Dep.  v.  22.  Sept  1856,  Cirkular  .  Generalärzte  v.  20.  Sept.
1850.)  Anf  Ihren  Bericht  vom  28.  Mai  d.  J.  und  den  Mir  ndermeit  gehaltenen  Vortrag
  “in  Ich  zur  Ergänzung  der  Vorschriften  des  $.  118  und  der  Beilage  L.  des  von
Mir  genehmigten  Reglementas  für  die  Friedens-Lazarethe  der  Armee  vom  5.  Juli  1853
Folgendes  bestimmen:  Zum  Besuch  von  Kranken  in  den  Militär-Lazarethen  ist  für
Geistliche  bei  Ausübung  ihres  Berufes  die  in  jenen  Vorschriften  erwähnte  apuzielle
Zustimmung  des  du  jour  habenden  Arztes  nicht  erforderlich;  indess  soll  der  Geistliche
gehalten  sein,  bei  seiner  Ankunft  in  einem  Lazareth  dem  Arzte  von  seinem  Vorhaben
Mitthbeilung  zu  machen.  Der  Arzt  ist  seiuerseits  verpflichtet,  den  Geistlichen  erforderlichen
  Falls  darauf  aufmerksam  zu  machen,  wenn  in  den  betreffenden  Zimmern  sich
Kranke  beßnden,  die  mit  ansteckenden  Uvbeln  behaftet  eind,  oder  wenn  der  nn
eines  der  zu  besuchenden  Kranken  von  der  Art  ist,  dass  jede  Gemütbebewegung,
licherweise  also  auch  der  geistliche  Zuspruch.  ihm  nachtheilig  oder  selbt  efahrbeingeisi
sein  könute.  Sie  haben  hiernach  das  Nöthige  zu  veranlassen.

Dritter  Titel.
Einrichtung  und  Ausstattung  der  Militär-Lazarethe.
kl.  Gebäude  für  Garniseon-Lazarethe.
A.  Bei  Neubauten  in  Betracht  kommende  Erfordernisse
derselben.

120.  Die  Erfordernisse  eines  normalmässigen  Garnison-Lazareths
in  baulicher  Beziehung  gehen  aus  den  sub  F.  beigefügten  „Grundsätzen
über  die  Einrichtung  neu  zu  erbauender  Garnison-Lazarethe“  hervor.
Was  das  dabei  ausserdem  noch  in  Betracht  kommende  Detail  hinsichtlich
  der  Konstruktion  der  Lazareth-Gebäude  betrifft,  so  findet  das,  was
darüber  in  den  Vorschriften  „Ueber  Einrichtung  und  Ausstattung  der
Kasernen“  vom  Jahre  1843  enthalten  ist,  hier  analoge  Anwendung.

Beilage  F.
Grundsätze  üher  die  Einrichtung  Reu  zu  erbauender  Gar
on-Lazarethe.

8.  1.  Die  Umbildung  und  Einrichtung  urepränglich  für  andere  Zwecke  bestimmt
gewesener  Gebäude  zu  Krankenanstalten  lässt  gewöhnlich  manchen  Wunsch  unbefriedigt,
  weil  von  dem  Vorhandenen  nicht  Alles  auf  eine  entsprechende  Weise  benutzt  und
nicht  jeder  Mangel  bereitigt  werden  kann.  In  diesen  Fällen  muss  die  innere  Einrichtung
  der  Lazarethe  deu  gegebeuen  Lokalverhältaisnen  so  gut  als  möglich  angepasst
und  auf  eine  unbedingte  Vollkommenheit  allerdings  verzichtet  werden.

8.  2.  Bei  vorkommenden  Neubauten  von  Lazarethen  hingegen  ist  es  unerlässlich,
  dass  dabei  alle  diejenigen  Erfordernisse  berücksichtigt  werden,  welcbe  in  medicinischer,
  ökonomischer  nnd  polizeilicher  Hinsicht  als  nöthig  und  nützlich  auerkannt,
und  durch  die  Erfahrung  bewährt  sind.  Für  diesen  Zweck  sollen  die  nachfolgenden
Bemerkungen  bei  der  Ausarbeitung  neuer  Projekte  zum  Anhalt  dienen,  welche  ‚Jedoch
in  der  Anwendung  nach  den  in  jedem  besonderen  Falle  ob
zu  modificiren  sein  werden.