Einrichtung  und  Ausstattung  der  Lazarethc.  71

%.  8.  Die  Korridore  in  den  Lazarethen  müssen  neben  einer  Frontwand  des
Gebäudes,  und  zwar  an  der  Nord-  oder  Westseite  liegen,  damit  die  daneben  befindlicben
  Zimmer  die  Aussicht  gegen  Mittag  oder  Morgen  erhalten.  Die  Breite  des
Korridors  darf  nicht  weniger  als  Ü  bis  7  Fuss  betragen

8.9.  Der  leichteren  Uebersicht  wegen  ist  es  zweckmässig,  bei  jedem  I.azarethgebäude
  von  der  Strasse  her  nur  einen  Haupteingang  anzulegen,  damit  die  Einund
  Austretenden  gehörig  kontrolirt  werden  können.  Dagegen  muss  das  Gebäude
nach  Massgabe  seines  grösseren  oder  geringeren  Umfunges  zwei  oder  mehrere  Ansgänge
  nach  dem  Hofe  erhalten.  Alle  Thüren  müssen,  in  Rücksicht  auf  Feuersgefahr,
nach  Aussen  bin  zu  öffnen  sin.

$.  10.  Die  Treppen  in  den  Lazarethen  müssen  zweckmässig  vertheilt  und
bequem  zu  ersteigen,  auch  durch  Fenster  hinreichend  erleuchtet  sein.  Die  Auz
derselben  richtet  sich  nach  der  Grösse  des  Gebäudes.  In  Kücksicht  auf  Feuersgefahr
eind  die  Treppen  massiv  zu  machen.

8.11.  Zu  den  Raum-Bedürfnissen  einer  Krankenanstalt  gehören:  1.  Wohnungsräume
  für  die  normalmäseige  Anzahl  der  Kranken,  2.  Wohngelasse  für  das  zum  unmittelbaren
  Krankendienst  erforderliche  Personal,  3.  W’ohngelasse  für  das  Verwaltungsund
  Aufsichtspersonal,  4.  Räume  für  den  Geschäftse-  und  Wirthschaftsbetrieb.

8.12.  Die  Normal-Krankenzuhl,  welche  nach  der  etatsmässigen  Friedensstärke
  der  Trappentheile,  für  welche  das  Lazareth  eingerichtet  werden  soll,  in  der  Art

Einrichtung  einer  oder  zweier  Stuben  filr  kranke  Subaltern-Ofhciere  Bedacht  genommen.
.  13.  Zur  Wahrnehmung  des  unmittelbaren  Krankendiensten  gehören
und  müssen  daher  Unterkommen  im  Lazareth  finden:  a.  die  nöthige,  vom  Korps-Generalarzt
  zu  bestimmende  Anzahl  von  Assistenzärzten,  welche  zur  Lozarethwache  kommandirt
  werden;  b.  die  Krankenwirter,  von  denon  durchschnittlich  auf  je  25  Krauke
einer  erforderlich  ist.  ($.  83  des  Reglemen
Für  die  ökonomische  Verwaltung  und  zur  Boaufsichtigung  sind
erforderlich  nnd  müssen  daher  das  nöthige  Unterkommen  erhalten:  a.  ein  Inspektor  oder
Oberinspektor,  insofern  ein  solcher  für  das  betreffende  Lazareth  etatsmässig  ist;  !b.  in  grüsseren
  Lazarethen  ausser  dem  Ober-  auch  noch  ein  Lazarethinspektor;  ferner  c.  ein  oder  mehrere
  kommandirte  Unterofficiere  zar  polizeilichen  Aufsicht;  d.  event.  auch  eine  besondere
Wachtstube,  diese  jedoch  nur  in  Laznrethen  von  bedeutendem  Umfange;  e.  in  kleineren
Lazarethen  statt  des  ad  a.  gedachten  Inspektors  resp.  Oberinspektors  ein  zur  Besorgung
der  Rechnungsführer-Geschäfte  kommandirter  Unteroffcier;  f.  eine  Lasaretlı  -  Köchin,
deren  Dienst  in  der  Regel  durch  die  Frau  eines  Krankenwärters  versehen  wird.

8.15.  Zum  Geschäfts-  und  Wirthschafts-Betriobe,  sowie  für  allgemeine
Zwecke  siud  erforderlich:  a.  eine  Receptionsstube;  b.  ein  Konferenz-Zimmer,  welches
zuglcich  Geschäfts--  und  Kassenzimmer  ist;  c.  für  grosse  Lazarethe  ein  besonderes
Zimmer  zu  chirurgischen  Operationen,  worin  zugleich  die  Verbandstücke  und  chirurgischen
  Instrumente  etc.  aufbewahrt  werden,  d.  der  nöthige  Raum  für  die  Dispensir-Anstalt,
  ‚wie  solcher  im  $.  2  der  Instruktion  „Ueber  die  Versorgung  der  Armee  mit
Arzoeien  und  Verbandmitteln“  vom  Jahre  1337,  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedene
Grösse  der  Lazarethe  näher  bestimmt  ist;  e.  eine  Kochküche,  worin  dio  Speisen  für
die  Kranken  zubereitet  werden,  sowie  die  nöthigen  Räume  zur  Aufbewahrung  des  Brodes,
  der  trockenen  Gemüse  und  Hillsenfrüchte  etc.;  ferner  geeignete  Kellerräume  mit
verschliessbaren  Abtheilungen  zu  den  Getränken,  grünen  Gemüsen,  Erdfrfichten  etc.';
f.  eine  oder  nach  Bedarf  mehrere  kleinere  Küchen  (Krchgelegenheiten),  worin  Thee,
Tysane  und  andere  warme  Getränke,  Kataplasmen  und  Fomentationen  zubereitet  werden;
  g.  eine  Wasch  -  Anstalt  mit  dem  nöthigen  Gelass  zur  Aufbewahruug  der  unreinen
Wüsche  und  einer  Rollkammer;  h.  eine  heizbare  Bade-Anstalt;  i.  eine  heizbare  Todtenkammer;
  k.  io  grösseren  Lazarethen  ein  Raum  zur  Desinficirung  von  Kleidungsstücken
und  Effekten;  l.  ein  Lokal  zur  Aufbewahrung  der  reinen  Bett-  und  Leibwäsche;  m.  Raum
zur  Aufbewahrung  der  Montirungsstücke  und  des  Privateigeuthums  der  Kranken  und
des  Nachlasses  der  Verstorbenen;  n.  Raum  zur  Aufbewahrung  von  Brennöl,  Dochten,
Lichten,  Laternen-Utensilien,  Leuchtern  etc.;  o.  Kellerräkume  oder  Schuppen  zur  Aufbewahrung
  der  vorrätligen  Utensilien  und  der  Lagergeräthe

Zusatz.  (Frl.  d.  Mil.-Ock.-Depart.  v.  29.  März  1856.)  Bei  allen  Larareth-Neubauten
  ist  auf  die  Einrichtung  besonderer  Lokale  zu  ‚gottesdienstlichen  Zwecken  Bedacht
  zu  nehmen  und  eine  ähnliche  Herrichtung,  soweit  der  Raum  und  die  Mittel  os
nur  irgend  gestatten,  auch  in  den  bereits  vorhandenen  Lazarethen  zu  treffen,