702  A.  Friedens-Lanarethe.

8.  16,  Ferner  gehören  zu  den  Erfordernissen  einer  Krankenanstalt:  1,  ein  freundlicher
  und  möglichst  geräumiger  Hof,  welcher  angleich  als  Erbolungsplatz  für  die  Reconvalescenten
  dienen  kann;  (die  Einrichtung  von  Erholungsplätzen  für  die  Krauken
in  der  unmittelbaren  Nähe  der  Lazarethe  wird  insbesondere  der  Fürsorge  der  Laxareth-Kommissionen
  empfohlen,  und  kaun  zur  Unterhaltung  solcher  Plätse,  die  auch
durch  Aufstellung  einiger  Bänke  für  diesen  Zweck  geeignet  zu  machen  sind,  nach  der
von  den  Intendanturen  speciell  zu  ertheilenden  Bestimmung  jährlich  ein  dem  entsprechender
  mäsaiger  Betrag  durch  die  Unterhaltungskosten  -  Rechnungen  verausgabt  werden.
Das  Vorhandensein  eines  Gartens  beim  Lazareth,  zum  Ergehen  der  Rekonvalescenten,
ist,  wenn  auch  kein  unbedingtes  Erforderni.s,  doch  sehr  wünschenswerth,  und  es  bleibt
daher,  wenn  bei  Neubauten  die  Einrichtung  eines  Gartens  ohne  wesentlichen
Kostenaufwand  angängig  ist,  darauf  Rücksicht  zu  nehmen.  Da  der  Garten  aber
weder  für  Oekonomie-Zwecke,  noch  für  das  Verwaltungspersonal,  sondern  lediglich  für
die  Kranken  bestimmt  ist,  so  muss  derselbe  an  das  Lazarethgebäude  angrenzen,  und
darf  dessen  Benutzung  den  Kranken,  insofern  sie  in  ärztlicher  Hinricht  gestattet  wird,
niemals  verwehrt  sein);  2.  ein  oder  mehrere  Brunnen,  welche  gesundes  und  wohlschmeckendes
  Trinkwasser  liefern,  wo  möglich  auf  dem  Hufe,  jedenfalls  aber  in  der  Nahe  des  Lazare
3.  zereckmässig  eingerichtete  Abtritte  und  Urinir-Anstalten,  sowohl  zum  Gebrauche  für  die
Kranken,  als  für  die  äbrigen  Bewohner  der  Anstalt  (Sriegemin.  -Erl.  v.  91.  November
822,  Cirkular  e.  d.  General-Aerzte  26.  Novbr.  12;  .  die  nöthigen  Mällkasten
und  ausgemauerten  Gruben  zur  Aufbewahrung  der  Torf-  etc.  Asche.

11.  Um  die  Vertheilung  nach  den  verschiedenen  Krankheitsformen  sa  erleichtern,
  missen  die  Kae  der  Era  verschiedene  Grössen  haben.  Im  ‚Beziehung  auf  die
angemessene  Erw  Krankenzimmer  ist  es  vortheilhaft,  die  Grösse  derselben
durchschnittlich  ar  10  a  12  Lagerstellen  einzurichten;  jedenfalls  ist  aber  die  Anlegung
  grösserer  Krankenzimmer,  als  auf  20  Lagerstellen,  möglichst  zu  vermeiden.  Ausserdem
  müssen  jedoch  in  jedem  Lazareth  noch  einige  kleinere  Zimmer  zu  2  bis  4  Bettstellen
  vorhanden  sein.  Eine  oder  zwei  von  diesen  kleineren  Stuben  sind  zur  Aufme

  von  etwa  vorkommenden  melancholischen  oder  wasserscheueu  Krauken  oder
von  kranken  Arrestaten  einzurichten,  zu  welchem  Behufe  die  Fenster  an  der  innern
Seite  mit  eisernen  Stäben  verwahrt  werden  müssen.

$.  Für  jode  Bettstelle  ist  mit  Einschluss  der  nöthigen  Gänge  durchschnittlich
ein  Flächenraum  von  15  Quadratfuss  erforderlicb,  Die  Höhe  der  Krankeusimmer  darf
nicht  unter  10  und  nicht  Über  12  Fuss  betragen,  woraus  sich  für  jeden  Kranken  ein
Luftraum  von  450  -310  Kubikfuss  ergiebt,  was  nach  den  bisherigen  Erfahrungen  auch
vollkommen  zureichend  ist.

Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  3.  März  1502.)  Um  in  den  Militär-Lasarethen
  die  Erhaltung  einer  genunden  reinen  l.uft,  welche  nach  ärztlichem  Urtheil  die
Basis  aller  Heilverfahren  ist,  zu  befördern,  int  es  wünschenswerth,  bei  künftigen  Neubauten
  von  Lazarethen  das  seithor  bei  den  Krankenzimmern  auf  13  Qunadratfuns  Flächenraum
  und  bei  10  bis  12  Fuss  Zimmerhöhe  anf  resp,  4590-310  Kubikfuss  Luftraum
normirte  Raumbedürfniss  dahin  zu  vergrössern,  dass  für  jeden  Kranken  ein  Flächenraum
von  60  Quadratfuss  und  resp  EM—  720  Kubikfuss  Luftraum  gewährt  wird.  Die  Königl.
Intendantur  wolle  dies  bei  künftigen  Projekten  von  Lazarethbauten  den  betreffenden
Baubeamten  in  jedem  einzelnen  Falle  mitthoilen.  In  den  vorhandenen  Lazarethen  ist,
wie  das  Departement  dies  schon  in  dem  Erlasse  vom  13.  Februar  1838  angedeutet  hat,
der  durch  zu  enge  Lagerung  der  Kranken  entstehenden  Luftrer"erbniss  gleichfalls
sorgfältigat  entgegen  zu  wirken,  und  darf  fortan  auch  hier,  soweit  die  disponiblen
Eiumlichkeiten  dies  irgend  gestatten,  für  jeden  Kranken  ein  Raum  von  U00-  720  Kubikfuss
  gewährt  und  ausnahmsweise  'bei  Schwerkranken  reep.  Lei  Kranken  mit  übelriechenden
  Wunden  nach  .ürztlichem  Ermessen  event.  auch  eine  noch  weitere  Vergrösserung
  des  Luftranmes  eintreten.  Anlass  zu  Anträgen  auf  Erweiterung  der  bestehenden
  Lazareth-Einrichtungen  darf  hieraus  aber  nicht  genominen  werden.

$.  18.  Für  die  rweckmässige  Aufstellung  der  Bettstellen  ist  cn  vortheilhaft,  die
Grundform  der  Krankenzimmer  so  anzuordnen,  dass  letztere  nach  der  Tiefo  des  Gebäudes
  ihre  grönste  Länge  erhalten,  wodurch  auch  zugleich  auf  die  Verminderung  der
Bankosteu  gewirkt  wird.  Die  Erfahrung  lehrt,  dass  Zimmer  von  30  Fuss  Tiefe  durch
die  in  der  Frontwand  befindlichen  Fenster  noch  hinreichend  erleuchtet  werden.  Bei
dieser  Tiefe  würde  also,  nach  den  in  $.  18  enthaltenen  Bestimmuugen,  eine  Stube  für
10  Kranke  15  Fuss  uud  eine  Stube  für  12  Kranke  18  Fuss  Breite  erhalten  müssen.

.  20.  Die  Fenster  der  Krankenstuben  müssen  so  angelegt  sein,  dass  das  Licht
möglichst  hoch  einfallen  kann.  Für  tiefe  Stuben  sind  gekuppelte  Fenster  sehr  zweckmässig.
  Um  die  Sonnenhitze  zu  mässigen,  müssen  Rouleaux  vor  den  Fenstern,  und
sur  Vermeidung  von  Beschidigungen  bei  stattndeudem  Oeflnen  der  Fens  tar  Sturm-