Ewrichtung  und  Ausstattung  der  Lazarethe,  711

rielien  und  Geräthe  zur  Vertheilung  der  letzteren;  10.  Handgeräth  der
Krankenwärter;  h)  für  die  Montirungskammer;  i)  für  die  Todtenkammer;
k)  zum  öffentlichen  Gebrauch;  !)  an  Utensilien,  welche  für  ärztliche  Zwecke
bestimmt  sind;  m)  an  Feuerlöschgeräthen  (cfr.  Zusatz  zu8.64.)  —  Beerdigungs-
  -Geräthe  sind  für  Garnison-Lazarethe  nicht  etatsmässig.  Wie  es
wegen  derselben  zu  halten  sei,  darüber  ist  das  Nöthige  im  $.  363  bestimmt.

$.  125.  Unter  Zugrundelegung  des  in  Rede  stehenden  Normal-Utensilien-Etats
  ist  für  jedes  Garnison-Lazareth,  nach  Massgabe  des  Umfanges
desselben  ein  Special-Etat  (mit  Weglassung  der  Rubrik  über  die  Dauerzeiten
  der  betreffenden  Gegenstände)  anzufertigen,  welcher  nach  erfolgter
Prüfung  Seitens  der  Intendantur  dem  Militär-Oekonomie-Departement  zur
Genehmigung  einzureichen  ist,  und  demnächst  für  den  Utensilien-Bedarf
des  betreffenden  Lazareths  als  Grundlage  dient.  (Wegen  der  von  den  betreffenden
  Truppentheilen  aus  ihren  überschiessenden  Beständen  den  Bataillons-,
  Kompagnie-  und  Eskadrons-Lazarethen  unentgeltlich  zu  überweisenden
  Tuchmäntel,  um  durch  die  Kranken  bei  Benutzung  der  Badeanstalt
  oder  der  Latrine  davon  Gebrauch  machen  lassen  zu  können,  siehe
unten.)  Bei  Anfertigung  des  Utensilien-Etats  für  jedes  Garnison-Lazareth
ist  zugleich  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  dass,  da  die  Oberfeuerwerker,
Feldwebel,  Wachtmeister,  Portepeefähnriche  und  Unter-Aerzte,  wenn  sie
kasernirt  sind,  feine  Bettwäsche  und  Handtücher  verabreicht  erhalten,
auch  für;  den  Fall  ihrer  Erkrankung,  für  eine  resp.  einige  Lagerstellen,
innerhalb  der  Normalkrankenzahl  des  Lazareths,  feine  Wäsche  vorräthig
gehalten  werde.  Eine  spätere  Ueberschreitung  des  hiernach  für  jedes
Garnison-Lazareth  bestehenden  Utensilien-Etats  ist  unzulässig,  und  nur  in
dringenden  und  begründet  erachteten  Fällen  würde  ein  Antrag  auf  ausnahmsweise
  Autorisation  zur  Beschaffung  eines  oder  des  anderen  Gegenstandes
  über  den  Etat  hinaus  dem  Militär-  Oekonomie-  Departement  zur
Entscheidung  vorzulegen  sein.

.  126.  Dagegen  bleibt  es  den  Intendanturen  unbenommen,  die  Bescha
  ung  solcher,  in  dem  qu.  Etat  aufgeführter  Utensilien,  welche  augenblicklich
  oder  voraussichtlich  in  der  nächsten  Zeit  nicht  gebraucht  werden,
aber  zu  den  im  Privatverkehr  gangbaren  Artikeln  gehören,  daher  zu  jeder
Zeit  zu  haben  sind,  bis  zum  eintretenden  Bedarfsfalle  aussetzen  zu  lassen.
Dahin  würden  z.  B.  die  Utensilien  für  die  Waschküche  in  solchen  Lazaretben
  gehören,  von  denen  die  Wäschereinigung  in  Verding  gegeben  ist.

B.  Grundsätze,  von  denen  bei  Ausarbeitung  des  Normal-Utensilien-Etats
  ausgegangen  ist.

127.  Die  Einrichtung  besonderer  Stuben  für  kranke  Subaltern-
  Officiere,  bis  zum  Hauptmann  3.  Klasse  (Allerh.  K.-O.  vom
22.  Januar  1557,  früher  nur  bis  zum  Premier-Lieutenant)  einschliesslich,
findet  blos  in  denjenigen  Garnison-Lazarethen  Statt,  wo  selbige  ohne  Beschränkung
  des  Unterbringungs-Raumes  für  die  übrigen  Kranken  der  Garnison
  angängig  ist.  Jedenfalls  ist  dazu  auch  die  vorherige  Genehmigung
des  Kriegs  -  „Ministeriums  (Militär-  Oekonomie-  Departements)  erforderlich.
Als  Grundsatz  gilt,  dass  in  Lazarethen  für  50  Normalkranke  und  darunter,
also  auch  in  Lazarethen  solcher  Orte,  wo  nur  1  Infanterie-Bataillon  oder
1  Kavallerie-Regiment  garnisonirt,  keine  Officier-Krankenstuben  eingerichtet
  werden.  Die  Einrichtung  von  dergleichen  darf  vielmehr  nur  in
Lazarethen,  welche  mehr  als  50  Kranke  aufzunebinen  haben,  erfolgen.
Die  Zahl  der  Officierkrankenstuben  richtet  sich  zunächst  nach  dem  hierzu