712  A.  Friedens-Lasarethe.

disponiblen  Raume  im  Lazareth,  und  sodann  auch  nach  der  Stärke  der
Garnison.  Als  Maximum  sind  indessen,  selbst  in  den  grösseren  Garnison-Lazarethen,
  2  Stuben  für  je  2  kranke  ÖOfficiere  anzunehmen.  Die  Ausstattung
  dieser  Stuben  geschieht  so,  wie  die  der  Officierstuben  in  den
Kasernen,  jedoch  mit  einigen  unwesentlichen,  zum  Theil  auch  auf  den
Krankheitszustand  der  Bewohner  berechneten  Abweichungen  von  den  für
Kasernenwohnungen  bestehenden  Bestimmungen.

128.  Die  für  die  Receptionsstube  und  das  Geschäfts-  resp.
Konferenzzimmer  erforderlichen  Utensilien  sind  nach  dem  muthmasslichen
  Bedarf  so  reichlich  in  Ansatz  gekommen,  dass  damit  jedenfalls  wohl
ausgereicht  werden  wird.

$.  129.  Wegen  der  Stuben  der  warhthabenden  Aerzte  s.
Theil  I,  Kap.  VII.  1  und  Theil  II,  Kap.  III.  Kompetenzen  etc.

130.  Die  als  Lazareth-  -Rechnungsführer  fungirenden  Unterofficiere
  erhalten,  sofern  sie  nach  $.  33  der  als  Beilage  F  hier  beigefügten
  „Grundsätze  über  die  Einrichtung  neu  zu  erbauender  Garnison-Lazarethe‘“
  im  Lazareth  wohnen,  Utensilien,  wie  selbige  bestimmungsmässig
  für  kasernirte  Regiments-  und  Bataillonsschreiber  zu  verabreichen
  sind.

131.  Die  Ausstattung  der  Stuben  für  die  Polizei-Unterofficiere
  mit  Utensilien  erfolgt  nach  den  in  den  Vorschriften  „Ueber  Einrichtung
  und  Ausstattung  der  Kasernen“  für  die  Unterofficier-  und  Gemeinenstuben,
  sowie  für  die  Kasernenwache  ertheilten  Bestimmungen.

8.  132.  Die  Wohnungen  der  Krankenwärter,  letztere  mögen
verheirathet  sein  oder  nicht,  werden  für  Rechnung  des  Lazareth-Fonds
nicht  mit  Utensilien  ausgestattet.  Die  Sorge  für  diese  Ausstattung  fällt
vielmehr  den  Wohnungs-Inhabern  anheim.  Iu  den  Fällen  kann  jedoch
den  Krankenwärtern  das  für  ihre  Person  erforderliche  Bettgeräth,  einschliesslich
  der  dazu  gehörigen  Bettwäsche  nebst  einem  Handtuch,  aus
den  auf  die  Normalkrankenzahl  vorhandenen  Beständen  verabreicht,  auch
die  Reinigung  der  Bett-  und  Handwäsche  für  Rechnung  des  Lazareth-Fonds
  mitbesorgt  werden,  wo  entweder  wegen  Mangels  an  Raum  zur
Gewährung  besonderer  Wohnungen,  oder  sonst  aus  dienstlichen  Rücksichten,
  die  Krankenwärter  in  solchen  Krankenzimmern,  welche  zu  ihren
Stationen  gehören,  eine  Lagerstätte  angewiesen  erhalten.  Wo  die  Einrichtung
  besteht,  dass  mehreren  nicht  im  Lazareth  wohnenden  Wärtern
zum  Aufenthalt  in  diesem  während  der  Zeit,  wo  sie  nicht  gerade  dienstlich
beschäftigt  sind,  eine  Stube  überwiesen  wird,  erfolgt  die  Ausstattung  derselben
  mit  den  auf  das  dringendste  Bedürfniss  zu  beschränkenden  Utensilien
  ebenfalls  für  Rechnung  des  Lazareth-Fonds.

Anhang.
Ueber  die  wichtigsten  Lazarett
(Beilagen  G  und  H  des  Reglements.)

Es  erscheint  mir  nicht  anglingig,  den  ganzen  umfangreichen  Utensilien-Etat  der
Lararethe  hier  mitzutheilen  und  muss  ich  in  dieser  Beziehung  auf  das  jedem  Militär-Arzte
  leicht  zuglingige  Reglement  selbst  verweisen;  ich  will  im  Folgenden  nur  der  für
den  Arzt  wichtigen  Utensilien  Erwähnung  thun  und  daran  die  Ablndernngen  nnd  Vermehrungen
  des  Utensils  seit  dem  Erscheinen  des  Lazareth-Reglements  anknüpfen:

Oekonomie-Utensilien.

Armbadewannen  (für  Lazarethe  bis  200  Kranke  1,  für  grössere  Lazarethe  2;
Dauerzeit  10  Jahre)  aus  starkem  Zink,  oben  2  Fuss  lang,  8  Zoll  breit;  am  Boden
1  Fass  II  Zoll  lang,  3  Zoll  breit;  in  den  Wänden  6  Zoll  hoch.  Im  oberen  umgelegten

de  ein  starker  Eisendraht,  an  beiden  Enden  bewegliche  Drahthandgriffe.

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