718  A.  Friedens-Lazarethe.

Breite  von  1'/,  Ellen,  incl  der  Nühte.  Als  Füllungs-Material  werden  daru  IN  Pfund
Pfordehaare  verwendet.

Dreitheilige  Leibmatratzen.  Die  Ausstattung  der  Krankenstuben  mit  diesem
Utensil,  wovon  1  pro  Kopf  gewährt  wird  (Dauerzeit  12  Jahre),  erfolgt  auf  /,  der
Normalkrankenzahl.  Diese  Matratzen  gewähren  nach  gemachten  Erfahrungen  den  Voreil,

  dass  sie  wegen  der  möglichen  Wechselung  der  3  Theile,  aus  denen  sie  besteben,
unter  sich,  auf  die  Dauer  ein  bequemeres  Lager,  als  die  ungetheilten  Leibmatratzen,
abgeben,  während  letztere  jedoch  in  vorkommenden  Fällen  wiederum  den  Vorzug  vor
jenen  verdienen,  indem  sie  sich  z.  B.  zum  Transport  der  Schwerkranken  von  einem
Lager  auf  das  andere  besser  eignen,  als  die  Itheiligen  Matratzen.  Die  ?theiligen
Leibmatratzen  erhalten  als  Füllungsmnterial  19  Pfund  Pferdehaare.  Die  Hülsen  sämmtlicher
  3  Theile  werden  zusammen  aus  ;/';.  Ellen  "/,  breiter  grauer  starker  Leinwand
0  size  Bei  Anfertigung  dieser  Matratzen  ist  insbesondere  darauf  zu  sehen,  dass
die  einzelnen  Theile  genau  an  einander  passen,  dass  sie  da,  wo  sie  in  der  Breite  an
einander  gefügt  sind,  keine  harten  Wulste  haben,  auch  mit  dünnen,  aber  sehr  festen
Bändern  zusammengehalten  worden,  und  endlich,  dass,  um  einem  etwa  möglichen  Verschieben
  der  einzelnen  Theile  vorzubeugen,  diese  zusammen  genau  die  Länge  der  Bettstelle
  ausfüllen.

Zusatz.  Vorgekommene  Unregelmässigkeiten  in  Bezug  auf  die  Füllung  der  Haarmatratzen
  haben  zu  einer  kommissarischen  Untersuchung  und  zu  folgendem  Erlasse
des  Militär  t  m  4.  August  1853  geführt:  Aus  den  von  dem
Königlich.  General-  Kommando  eingesandten  Verhandlungen  über  die  knmmissarische
Untersuchung  der  Haarmatratzen  in  den  Kasernen  und  Lazarethen  hat  das  unterzeichnete
  Departement  leider  entnehmen  müssen,  dass  Seitens  der  betreffenden  Lokalbehörden
gegen  die  Bestimmungen  mehrfach  gefehlt  worden  ist,  und  die  Beamten  der  Fertigung
neuer,  sowie  der  Umarbeitung  alter  Matratzen  durchaus  nicht  die  Sorgfalt  und  Aufmerksamkeit
  zugewendet  haben,  welche  ihr  Beruf  ihnen  auferlegt.  Im  Besonderen
findet  sich  zu  bemerken:  1)  dass  die  Füllungen  keiner  der  Matratzen,  wie  es  die  Bestimmungen
  vorschreiben,  aus  purem  Rosshaar,  sondern  durchweg  aus  einer  Mischung,
im  besten  Falle  mit  Rinderschwanz-,  vielfach  aber  auch  mit  anderen,  schlechteren,  zur
Matratzenpolsterung  nicht  geeigneten  Haaren  bestehen.  Waren  aber  reine  Rosshaare
an  den  betreffenden  Orten  nicht  zu  erlangen,  so  war  es  Pflicht  der  Lokalverwaltung,
davon  der  Königl.  Intendantur  zur  weiteren  Veranlassung  Anzeige  zu  machen  ;  dass
sie  dies  unterlassen,  bleibt  zu  rügen.  2)  Bei  der  im  Jahre  1954  für  das  Lazareth  zu
T.  angeordneten  Neubeschafung  von  2%  Leib-  und  2%  Kopfmatratzen  sind  die  dafür
bestimmt  gewesenen  neuen  Haare  mit  den  Haaren  aus  den  gleichzeitig  zur  Umpolsterung
  gekommenen  0  Leib-  und  50  Kopfmatratzen  vermischt  worden,  so  dass  schon
von  vornherein  keine  der  zuerst  gedachten  Matratzen  ganz  neu  war  und  somit  die  Anweisung
  zu  deren  Neubeschaffung  umgangen  worden  ist.  Es  ist  nicht  einzusehen,  was
den  betreffenden  Beamten  zu  jener  Vermischung  bestimmt  habon  konnte,  und  wird
darüber  dessen  Rechtfertigung  erwartet.  3)  Als  eine  direkte  Abweichung  von  den
Vorschriften  der  Garnison-Verwaltungs-  Ordnung  ($8.  123,  121)  und  des  Lazareth-Reglements
  (88.  258,  259)  muss  gerügt  werden,  dass  sich  Matratzen  gefanden  haben,

ie  entweder  überhaupt  nicht  mit  der  Jahreszahl  ihrer  Vereinnahmung,  oder  doch
gestempelt  waren.  Unter  Hinweis  auf  den  Erlass  an  sämmtliche  König].
Intendanturen  vom  3.  Oktober  1957  wird  erwartet,  dass  dergleichen  Unregelmässigkeiten
nicht  wieder  vorkommen  und  die  vorgekommenen  abgestellt  werden.  4)  Endlich  muss
als  durchaus  unzulässig  gemissbilligt  werden,  dass,  wie  dies  im  Lazareth  eu  D.  geschehen,
  beim  Umpolstern  der  Matratzen  die  Haare  gehechelt  worden  sind,  statt  gut
zu  worden,  was  die  Natur  der  Arbeit  bedingt  und  auch  bei  früherer  Gelegenheit

  speciell  ausgesprochen  worden  ist.  —  Es  ergiebt  sich  aus  dem  bisher  Gesagten,
dass  dieser  Gegenstand  des  Utensilienwesens  Seitens  der  betreffenden  Lokalverwaltungs-Beamten
  vernachlüssigt  worden,  was  ibnen  mit  folgenden  Andeutungen  zu  eröffnen  ist:
a)  Es  muss  ökonomischer  Grundsatz  sein,  dass,  wo  wenigstens  20  Matratzen  zum  Umpolstern
  kommen,  der  Zusatz  von  neuen  Haaren  nicht  für  die  einzelnen  Matratzen
ner  wendet  und  auf  diese  Weise  mit  den  alten  Haaren  vermischt,  sondern  die  Umpolsterung
  zuvor  durchweg  mit  den  alten  Haaren  bewirkt,  von  diesen  auch  der  bestimmungsmässige

  Zusatz  entnommen  wird  und  mit  sämmtlichen,  als  Zusatz  bestimmten
neuen  Haaren  die  übrigen  Hülsen  neu  gefüllt  "werden.  b)  Zu  einer  ordnungsmässi
Wirthschaftsführung  gehört  ausserdem,  dass  nicht  nur  die  neu-,  sondern  auch  die  Um

gepolsterten  Matratzen.  mit  der  Jahreszahl  ihrer  Anfertigung  rosp.  Umpoisterung  versehen
  und  bei  wiederholter  Benutzung  derselben  Hülsen  die  Jahreszahlen  unter  einander
  gestempelt  werden,  so  dass  die  unterste  derselben  die  letzte  Umpolsterung  bezeichndt
  ce)  Entschuldi  n,  wie  sie  von  ei  n  Lazareth-Kommissionen  vorgebracht
worden,  nämlich,  dass  die  ökonomischen  Mitglieder  derselben  den  hinreichenden  Grad