Einrichtung  und  Ausstattung  der  Lasarethe.  123

Eiterbecken  von  Blech,  für  jede  Station  eins,  Dauerseit  5  Jahr.

Jourualbretter  für  wachthabende  Aerzte,  in  den  grösseren  Lazarethen  für  jeden
wachtbabenden  Arzt  eins,  Dauerzeit  10  Jahr.

Pflasterbretter,  für  jedes  grössere  Lazareth  bis  zu  denen  für  1  Bataillon  inch.
eb,  desgleicheu  jedes  Stabs-Lazareth  der  Kavallerie-Regimenter  eins.  Dauerze

Sektionstische,  1  für  jedes  Larareth.  Die  Form  dieser  Tische  ist  die  übliche
und  allgemein  bekannte,  Dauerzeit  25  Jahr.

Feuerlösch-Geräthe.  8.  Zusatz  zu  18  64  des  Lazareth-Reglement».

Utensilien  für  kirchliche  Zweck

Zur  Erbauung  der  Kranken  wurde  unter  dem  23  März  1850  vom  Militär  -  Oekonomie-Departement
  auf  Befehl  des  Königs,  soweit  die  Räumlichkeiten  der  Lazarethe
es  erlauben,  zur  Einrichtuug  cines  Lokales  zu  gottesdienstlichen  Zwecken  geschritten,
worauf  bei  allen  Noubauten  von  Lazaretben  Rücksicht  genommen  werden  solle,  Unter
dem  12.  Juni  1350  und  3.  Juli  1856  wurde  die  Anschaffung  eines  Altartisches  mit
Stufentritt,  einer  Altardecke,  eines  gusseisernen  Crucifixcs,  von  2  gusseisernen  Leuchtern,
  2  Rohrstühlen  yad  einer  entsprechenden  Anzahl  von  Bünken  mit  Lehnen  befohlen
und  unter  dem  16.  Juli  1850  die  nähere  Bestimmung  über  den  Umfaug  des  Gottesdieustes
  gegeben.  «Richter  ].  c.  8.  200.)  In  Berlin  kostet  die  Altardecke  12'/,  Thlr,,
das  Crucißx  4°‘,  Thlr.,  die  beiden  Leuchter  1'/,  Thilr.

Lazaretl-Bibliotheken

1.  (Erl.  d.  Mil.-Oekon.  -Depart.  v.  11.  August  1857.)  Zur  Beförderung  christlicher  und
kirchlicher  Gesinnung  in  der  Armee,  und  um  in  den  Soldaten  eine  warme  Vaterlandslicbe
und  einen  echt  soldatischen  Geist  zu  wecken  und  zu  beleben,  sollen,  einer  Allerh.  Anordnung
  zufolge,  in  den  Militär-Lazarethen  Bibliotheken  eingerichtet  werden.  Von  den  zu

Zwecke  durch  den  Etat  gewährten  Geldmitteln  stellt  das  Departement  dem
Königl  General-Kommando  hierdurch  den  Betrag  von  340  Thirn,  mit  dem  ganz  ergebensten
  Ersuchen  zur  Disposition,  die  Garnison  -  Lazurethe  des  Korps-Bereichs  mit  den
entsprechenden  Büchern  nnd  Schriften  ausstatter  und  hierbei  nachstehende  Bedingungen
  gefälligst  beachten  zu  lassen:  1.  Der  konfessionclle  Unterschied  ist  bei  der  qu.
Einrichtung  gebührend  zu  berücksichtigen,  so  dass  in  dieser  Beziehung  für  den  Soldaten
  sowohl  des  evangelischen  als  des  katholischen  Glaubensbekenntnisses  gleiche
Sorge  getragen  wird.  Demgemliss  ist  Boitens  der  Lazareth-  Kommission  2.  wogen  der

nden  Auswahl  der  zu  beschaffenden  Bücher  und  Schriften  (bei  welchen  auch
daranf  zu  sehen  scin  wird,  dass  sie  durch  Frzählung  wirklicher  oder  erdichteter  Begebenheiten
  die  Aufmerksamkeit  der  Roldaten  fesseln  und  mit  der  Belehrung  Stoff  zur
Unterhaltung  gewähren:  mit  den  betreffenden  Militär-Geistlichen  zu  conferiren  —  3.  Die
gesammten  Kosten  der  ersten  Beschaffung  und  Einrichtung  für  die  Garnison-Lazarethe
des  Korps-Bereichs  sind  aus  dem  disponibel  gestellten  Betrage  zu  bestreiten,  da  ein
Mebreres  nicht  überwiesen  werden  kann.  —  4.  Die  Aufbewahrung  der  Bücher  und  Schriften
  erfolgt  in  den  Geschäftszimmern  der  Lararethe  unter  der  Kontrole  der  L.azareth-Kommissionen,
  welche  auch  die  Inventarination  zu  bewirken  haben.  —  5.  In  welchem
Umfange  die  Beschaffung  der  gedachten  Bücher  nnd  Schriften  auszuführen  ist,  bleibt
nach  Anbörung  der  betreffenden  Militär-Geistlichen  der  Entscheidung  der  Lazareth-Komnission
  überlassen  —  0  Nach  bewirkter  Ausführung  der  Massregel  sınd  die  auch
mit  den  Inventarisations-Attesten  zu  belegenden  Kosten-  Rechnungen  dor  Korps-Intendantur
  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorzulegen.  Dieselbe  bat  eine  mit  diesen  Rechnungen
  etc.  justificirte  Zusanmenstellung  der  Kosten,  in  welchen  die  betlieiligten  Lasarethe

  namentlich  und  mit  den  für  dieseiben  verausgabten  Beträgen  aufzuführen  sind,
der  General-Militärkasse  mit  der  Anweisung  zur  vorschussweison  Kosten  -  Erstattung
zuzufertigen  und  gleichzeitig  eine  Abschrift  der  Kassenanweisung  und  der  Zusamnıenstellung
  dem  Departoment  einzureichen.  —  7  Zur  laufenden  Unterhaltung  der  qu.  Bibliotheken
  ist  für  den  Korps-Bereich  der  jährliche  Betrag  von  50  Thir.  ausgesetzt  und
d:e  diesfälligen,  von  der  Korps.  Intendantur  gehörig  zu  kontrolirenden  Kosten  innerhalb
dieses  Gerammtbetrages,  welcher  nicht  überschritten  werden  daıf,  durch  die  Unterhaltungskosten-Rechnungen
  der  Lazarethe  unter  Abschnitt  LI..  Special-Tıtel  3  zu  vorrechnen
  —  8.  Endiich  ist  die  Anordnung  zu  treffen,  dass,  zur  Vermeidung  der  den
Kranken  und  Rekonvalesceoten  nachthoiligen  Aufregung  oder  der  Verbreitung  ansteckender
  Krankheiten.  keinem  Kranken  ohne  Erlaubniss  des  Arztes  ein  Buch  behliudigt,
  auch  ohne  Genehmigung  kein  Buch  von  einem  an  den  andern  abgegeben  werde
Indem  das  Departement  dem  Königl.  General-Kommando  hiornach  die  gefüllige  weitere
Veranlanung  anbeirnstellt  u  8,

(Er  Milit.-Oekon.  -Dopart.  v.  16.  Sept  1857.)  In  dem  Verlage  der  Mittlerschen
  Bachhandlane  zu  Posen  ist  ein  von  dem  früheren  Militär-  Oberprediger  ,  jetzigen
Konsistorial  -Rath  und  Stadtpfarrer  Niese  herausgegebeues  Verzeichniss  empfehlens-46”

