724  A.  Friedens-Lasarethe.

wertber  Volksschriften  für  Stadt  und  Land  (Posen  1856)  erschienen.  Da  dasselbe  zur
Benutzung  bei  der  Auswahl  der  für  die  Militär-Lazareth-Bibliotheken  zu  beschaffenden
Bücher  und  Schriften  ganz  besonders  geeignet  ist,  so  wird  es  für  diesen  Zweck  hierdurch
  allgemein  empfohlen.

III.  Ansstattung  der  Hülfs-Lazarethe  mit  Utensilien.

8.  133.  Die  Versorgung  der  bei  vorübergehender  Unzulänglichkeit
der  Garnison-Lazarethe  zu  cetablirenden  Hülfslazarethe  mit  Utensilien
geschieht  nach  den  speciell  einzuholenden  Bestimmungen  der  Intendantur,
welche  letztere  erforderlichen  Falls  mit  dem  Korps-Generalarzte  zuvor
zu  kommuniciren  hat.  Die  in  solchen  Fällen  über  die  Bestände  der  betreffenden
  Garnison-Lazarethe  hinaus  unumgänglich  erforderlichen  Utensilien
  werden  sodann  von  der  Intendantur  aus  den  Feldlazareth-  Beständen
  des  Armeekorps,  oder  aus  den  Vorräthen  des  nächsten  Festungs-Belagerungs-Lazareth-Depots
  zur  leihweisen  Benutzung  überwiesen.  Die
Kosten  der  Heranziehung  und  des  Rücktransports,  sowie  (vor  letzterem)
der  gründlichen  Reinigung,  und  im  Falle  etwa  vorgekommener  Beschädigungen,
  der  Herstellung,  oder,  bei  eingetretener  Unbrauchbarkeit  etc.,
des  Ersatzes  der  aus  den  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth,  oder  aus
anderen  Beständen  entliehenen  Utensilien,  trägt  dasjenige  Lazareth,  welches
dieselben  benutzt  hat.  Hinsichtlich  des  Utensilienbedarfs  der  Hülfslazarethe
  gilt  dasjenige,  was  in  dieser  Beziehung  weiterhin  wegen  der  Kantonnements-Lazarethe
  gesagt  ist.

EV.  Ausstattung  der  Kant  €

Utensilien.

A  Wie  aus  $.  18  hervorgeht,  werden  die  Kantonnements-Lazarethe
  hinsichtlich  ihrer  Einrichtung  und  Ausstattung  mit  Utensilien
wie  Feldlazarethe  behandelt.  Die  zu  der  qu.  Ausstattung  erforderlichen
Utensilien  werden,  da  für  diesen  vorübergehenden  Zweck  Neubeschaffungen
  vermieden  werden  müssen,  leihweise  aus  den  disponiblen  Beständen
benachbarter  Garnison-Lazarethe  oder  Garnison-Verwaltungen,  sowie  aus
den  Vorräthen  der  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Depots  entnommen,
an  welche  Anstalten  sie,  nach  gemachtem  Gebrauche,  gehörig  gereinigt
wieder  abzuliefern  sind.  (Cfr.  $.  133.)

135.  Zur  Verhütung  von  Ansteckungen  darf  jedoch  die  leihweise
Entnahme  von  Utensilien  aus  den  Kasernen  und  sonstigen  Vorräthen
der  Garnison-Verwaltungen  zum  Gebrauch  in  Kantonnements-Lazarethen
sich  blos  auf  Bettstellen,  Tische,  Schemel  und  sonstiges  Haus-  und  Wirthschaftsgeräth
  erstrecken,  in  welche  ebengenannten  Utensilien  der  Ansteckungsstoff
  nicht  eindringt  und  die  leichter  einer  gründlichen  Reinigung
unterworfen  werden  können.  Es  sind  daher  die  zum  Lagergeräth  in  den
Kasernen  gehörigen  leinenen  und  wollenen  Sachen  zum  Gebrauch  in
Lazarethen  nicht  heranzuziehen.

136.  Da,  wo  weder  im  Wege  der  Entnahme  aus  anderen  Anstalten,
  noch  durch  event.  auch  zulässige  Ermiethung  die  nöthigen  Utensilien
  sicher  zu  stellen  sind,  was  sich  übrigens  in  der  Regel  nur  auf  einzelne
  Gegenstände  beschränken  wird,  ist  mit  Genehmigung  der  Intendantur
  zum  Ankauf  zu  schreiten.

.  137.  Bettstellen  werden  in  Kantonnements-Lazarethen  nur
dann  und  insoweit  gewährt,  als  sie  ohne  unverhältnissmässige  Transportkosten
  aus  anderen  Anstalten  leihweise  herangezogen  werden  können.
Aushülfsweise  können  auch,  in  Stelle  der  Bettstellen,  hölzerne  Pritschen
  beschafft  werden.  Letztere  müssen  aber  so  eingerichtet  sein,  dass