Einrichtung  ung  Ausstattang  der  Lazarethe,  125

sie  nicht,  wie  die  für  die  Wachtmannschafteu  bestimmten  Pritschen  eine
geneigte  Ebene  bilden,  auf  welcher  der  Körper  herabsinkt,  sondern  dass
sie  horizontal  sind,  worauf  der  Kranke  besser  gelagert  ist.  —  Mittelst
Allerh.  K.-O.  vom  15.  Juli  1841  ist  bestimmt  worden,  dass  bei  Einrichtung
  von  Kantonnements-Lazarethen  bei  Gelegenheit  grösserer  Truppen-Uebungen
  nur  zur  Lagerung  der  Schwerkranken  Bettstellen  oder  Pritschen
gewährt  werden  sollen,  dass  dagegen  die  bei  solcher  Gelegenheit  in
grosser  Zahl  vorkommenden  Leichtkranken  auf  Strohsäcken  auf  dem  Fussboden
  zu  lagern  sind,  wobei  als  Grundsatz  anzunehmen  ist,  dass  von
derjenigen  Krankenzahl  (nach  $.  24  2'/,  bis  3%,  der  gesammten  übenden
Truppenmasse),  für  welche  die  Lazareth-Einrichtungen  getroffen  werden,
?,,  als  Schwerkranke  zu  rechnen  sind.  Wenn  irgend  möglich,  ist  indessen
das  Lagern  von  Kranken  auf  Strohsäcken  auf  dem  blosen  Fussboden
zu  vermeiden,  nicht  nur,  um  den  Kranken  ein  besseres  Lager  zu  gewähren,
  sondern  auch,  um  Ordnung  und  Reinlichkeit  in  den  Krankenstuben
  leichter  erhalten  zu  können.

$.  138.  Was  die  Beschaffung  der  Pritschen  betrifft,  so  wird  hierbei
das  bereits  in  vorgekommenen  ähnlichen  Fällen  beobachtete  Verfahren,
wodurch  die  Kosten  nicht  unwesentlich  vermindert  werden,  empfohlen,
nämlich  die  Aufstellung  der  Pritschen  einem  sachkundigen  Unternehmer
unter  der  Bedingung  kontraktlich  zu  übertragen,  dass  er  das  für  die
Gesammtzahl  der  zu  beschaffenden  Pritschen  erforderliche  Material  in
Bereitschaft  halte  und  die  Pritschen  nur  succesive,  und  zwar  nach  dem
Bedarf  für  die  wirkliche  Krankenzahl,  aufstelle,  nach  Aufhebung  des  Lazareths
  aber  das  Material  wieder  zurücknehme.

8.  139.  An  Lagergeräth  und  zum  sonstigen  persönlichen
Gebrauch  der  Kranken  wird  den  zu  etablirenden  Kantonnements-Lazarethen
  gewährt:  für  jeden  Kranken,  und  den  bei  den  grossen  Truppenübungen
  einzurichtenden  Kantonnements-Lazarethen  auf  diejenige  Krankenzahl,
  für  welche  die  Lazareth-Einrichtung  überhaupt  stattfindet:
1  wollene  Bettdecke  (wollene  Decken  sind  ein  für  die  gute  Lagerung  der
Kranken  unentbehrliches  Utensil.  Man  wird  sich  daher,  wenugleich  für
jeden  Kranken  in  Kantonnements-Lazarethen  nur  elae  Decke  als  Bedarf
angenommen  ist,  insbesondere  bei  grösseren  Truppen-Uebungen,  die  in
der  Regel  im  Herbste  stattfinden,  wo  die  Nächte  schon  kühl  sind,  zu
helfen  suchen  müssen,  um  in  Bedarfsfällen  den  Kranken  event.  2  Decken
zu  vcrabreichen.  In  solchen  Fällen  wird  zunächst  auf  die  Feldequipagedecken
  der  Truppen  zurückzugehen  sein);  1  Ucberzug  dazu  (sofern  dergleichen
  von  anderen  Anstalten  leihweise  herangezogen  werden  können);
1  Strohsack;  1  Kopfpolster;  1'/,  Garnituren  Bettlaken;  1  Hemd;  1  Handtuch;
  1  Essnapf;  1  Esslöffel  von  Blech;  1  Trinkbecher.  —  Krankenkleider
  werden  grundsätzlich  in  Kantonnements-Lazarethen  nicht  verabreicht,
  sondern  es  müssen  die  Kranken  die  von  ihnen  in  das  Lazareth
mitgebrachten  Kleidungsstücke  benutzen.  Da  jedoch  erfahrungsmässig
in  einzelnen  Fällen  die  Verabreichung  der  bequemen  Krankenkleidung
als  nöthig  erachtet  wird,  so  findet  sich  Nichts  dagegen  zu  erinnern,  wenn
in  solchen  Fällen  eine  entsprechende  Anzahl  Krankenkleider  bei  der
Einrichtung  von  Kantonnements-Lazarethen  in  Bereitschaft  gehalten  werden.
  Jedenfalls  wird  es  genügen,  wenn  die  bei  grösseren  Truppenübungen
  einzurichtenden  Lazarethe  zu  diesem  Behuf  für  die  Hälfte  derjenigen
Krankenzahl,  für  welche  die  Lazareth-Einrichtung  erfolgt,  pro  Mann  1  Krankenrock,
  1  Paar  Krankenhosen,  1  Paar  Socken,  1  Paar  Pantoffeln  erhalten.