726  A.  Friedens-Lazarethe.

.  140.  Ausser  der  Sicherstellung  des  oben  angegebenen  Bedarfs
an  Lagergeräth  wird  aber  auch  für  den  Fall  einer  plötzlich  steigenden
Krankenzahl  schon  im  Voraus  auf  eine  verhältnissmässige  Reserve  an
Bettdecken,  Strohsäcken  und  Bettlaken  Bedacht  genommen  werden  müssen,
was  der  näheren  Vereinbarung  der  Korps-Intendantur  mit  dem  Korps-Generalarzte
  überlassen  wird.

.  141.  Krankentische  sind  in  .Kantonnements-Lazarethen  entbehrlich,
  daher  nicht  zu  gewähren.  Sie  können  event.  durch  Schemel
ohne  Lehnen,  welche  aus  Kasernen  zu  entleihen  sind,  oder  durch  eine
am  Kopfende  der  Pritschen  anzubringende  Vorrichtung  ersetzt  werden.
—  Auch  Kopftafeln  sind  nicht  eigens  anzuschaffen,  da  sie  füglich  durch  ein
Stück  Pappe,  oder  durch  ein  anzuheftendes  Blatt  Papier  ersetzt  werden  können.

Zusatz.  Die  in  Folge  der  Reorganisation  der  Armee  im  Mai  1860
vielfach  stattfindenden  Truppen  -Dislokationen  führten  zu  folgendem  Erlasse
  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  13.  Mai  1860:

„Der  Erlass  des  Kriegs-Ministeriums  an  sämmtliche  Königl.  General-Kommandos
vom  7.  Mai  1360,  durch  welchen  die  Ausführung  der  Allerhöchst  befohlenen  Dislokations-Veränderuugen
  angeoränet  wird,  bestimmt  unter  Anderem,  dass  die  Truppen,
welchen  hiernach  neue  Standquartiere  angewiesen  sind,  diese  zunächst  —  biszum  Ablaufe
  des  Provisoriams  der  jetzigen  Formation  —  als  Kantonnements  beziehen.  Bei  der
begründeten  Voraussetzung  der  spätern  Umwandlung  dieses  Kantonnements  in  feststebende
  Garnison  wird  es,  sowohl  im  Interesse  der  Staatskasse  als  der  Trnppen,  gerathen
erscheinen,  einzelnen  der  in  den  neuen  Standquartieren  erforderlichen  Einrichtungen
von  vorne  herein  den  Charakter  der  dauernden  Garnison-Einrichtung  zu  geben..  Namentlich
  wird  dies  in  den  Fällen  geschehen  können,  wo  es  sich  um  die  Ausstattung
von  Kasernenräumen,  welche  zur  Unterbringung  von  Mannschaften  disponibel  gemacht
sind,  handelt.  Dabei  ist  jedoch  auf  die  Heranziehung  disponibler  Wäschestücke  und
Utensilien-Vorräthe  (wohin  auch  die  etwa  bei  den  Belagerungs-Lazarethen  überschiessend
  vorhandenen  hölzernen  Bettstellen  zu  rechnen  sind),  sowie  überhaupt  darauf  Bedacht
  zu  nehmen,  dass  der  Kostenaufwand  für  die  orste  Einrichtung  sich  in_den
Grenzen  des  Unvermeidlichen  halte.  —  In  Beziehung  auf  die  Sicherstellung  der  Krankenpfliege
  wird  os  rücksichtlich  derjenigen  Orte,  wo  es  sich  nur  um  die  Verpflegung
einer  geringen  Zahl  Lazarethkranker  handelt,  zunächst  darauf  ankommen,  ob  Gelegenheit
  vorhanden  ist,  dieselben  in  Civil-Heilanstalten  mit  unterzubringen.  Kann  dies  ohne
Unzuträglichkeiten  im  Interesse  der  Staatskasse  geschehen,  so  ist  das  Nöthige  dieserhalb
  zu  vereinbaren.  Im  Uebrigen  wird,  wo  es  auf  die  Ausstattung  von  Riumen  Behußs
Erweiterung  der  bestehenden  Garnison-Lazarethe  ankommt,  oder  wo  anderweit  disponibel
  gestellte  oder  ermiethete  Räume  zur  Einrichtung  als  Lazarethe  in  den  neuen
Standquartieren  auszustatten  sind,  in  derselben  Weise  zu  verfahren  sein,  wie  oben
rücksichtlich  der  Ausstattung  von  Kasernenräumen  angedeutet  ist.  Die  Lagerstellen
der  Kranken  sind  hierbei  gleich  nach  den  Vorschriften  herzustellen,  welche  für  die
Lazarethe  der  stehenden  Garnisonen  massgebend  sind.  Die  übrigen  Utensilien  und
andere  Gegenstände  der  Einrichtung  sind  ebenso,  jedoch  nur  in  dem  Umfange  zu  beschaffen,
  als  sie  vorläufig  nicht  entbehrt  werden  können.  Die  Einrichtung  und  Verwaltung
  der  gedachten  Lazarethe  erfolgt  also  nicht  blos  nach  den  Vorschriften  für  Kantonnements-Lazarethe,
  sondern  annähernd  nach  denen,  welche  für  die  Garnison-Lazarethe
  gegeben  sind.  —  Im  Allgemeinen  ist  bei  der  Beschaffung  von  Ausstattungs-Gegenständen
  für  alle  hierbei  in  Betracht  kommenden  Garnison-Anstalten  im  Interesse  der
Staatskasse  gleich  dahin  zu  sehen,  dass  dieso  Gegenstände  für  das  dauernde  Garnison-Verhältoiss
  vollstäudig  geeignet  und  verwendbar  bleiben.  Die  Kompletirung  der  Ausstattung
  bin  zur  Grenze  des  normalmässig  überhaupt  Erforderlichen  muss  überall  bis
dahin  vorbehalten  bleibun,  wo  der  Eintritt  des  Garnisonverhältnisses  definitiv  bestimmt
ist  und  die  diesfälligen  Beschaffungen  ausdrücklich  genehmigt  worden  sind.  —  Alle
grösseren  baulichen  Einrichtungen,  soweit  deren  Kosten  nicht  aus  dem  Dispositions-Baufonds
  der  Königl.  Intendantur  bestritten  werden  können,  sind  ebenfalls  bis  auf
Weiteres  auszusetzen  u.  a.  w."

V  Veber  die  Aufkewahrung  der  zum  Feldequipage-Etat
der  Truppenthelle  gehörigen  Krankendechken  in  dem
azarethen.
_  8%  142.  (Weun  die  Niederlegung  der  qu.  Krankendecken  nicht  bei  den  betreffonden
Garnison-Lazarethen  erfolgt,  sondern  jene  von  deu  Truppentheilen  auf  ihren  Monti