Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung  ete.  127

mugskammern  aufbewahrt  werden,  ist  bei  Gelegenheit  der  Bekleidungs-Musterungen
dee  Truppen  zu  kontroliren,  dass  die  zur  Konservation  der  Decken  geeigneten  Massregeln
  nicht  verabsiumt  werden.)

a,  wo  die  zum  Feldequipage-Etat  der  Truppentheile  gehörigen
Krankendecken  nicht  auf  den  Montirungskammern  der  Truppen  aufbewebrt,
  sondern,  bis  zum  eintretenden  Bedarfsfalle  (Mobilmachung,  Ausmarsch
  in  eine  andere  Garnison  oder  Ausrücken  zu  den  grösseren  Truppen-Uebungen
  etc.,  in  welchem  letzteren  Falle  sie  ebenfalls  mitgenommen
werden  können)  dem  im  Orte  befindlichen,  oder,  beim  Nichtvorhandensein
eines  solchen,  dem  nächsten  Garnison-Lazareth  zur  Aufbewahrung  übergeben
  werden,  hat  die  Lazareth-Kommission  die  Verpflichtung.  für  deren
Konservation  Sorge  zu  tragen,  und  selbige  zu  dem  Ende  von  Zeit  zu  Zeit
im  Lazareth  in  den  Gebrauch  nehmen,  event.  auch  durch  neue  ergänzen
zu  lassen,  so  dass  der  betreffende  Truppentheil  bei  seinem  Ausmarsch,
gegen  Rückgabe  des  von  der  Lazareth-  Kommission  ausgestellten  Depositenscheins,
  die  niedergelegten  Krankendecken  in  der  entsprechenden
Anzahl,  wenn  nicht  in  neuen  Exemplaren,  so  doch  in  völlig  brauchbarem
und  durch  gründliche  Reinigung  von  Ansteckungsstoff  befreitem  Zustande
zurückerhalten  kann.

Die  solchergestalt  bei  den  Lazarethen  niedergelegten  Krankendecken
werden  im  Nachtrage  des  Inventarinms  der  ersteren  geführt.  (Erl.  d.  MiL-Oekon.-Dep.
  v.  24.  Mai  1856.)

Vierter  Titel.

Von  der  Aufnahme  der  Kranken  in  die  Lazarethe,  ihrem  Verhalten
während  des  Aufenthaltes  darin,  der  Kontrole  über  selbige  und  deren
Sachen,  und  von  der  Entlassung  derselben  aus  den  Lazarethen.  Ferner
von  der  Benutzung  der  Lazarethe  für  einige,  mit  deren  ursprünglicher
Bestimmung  verwandte  Zwecke.

L  Ueber  die  Berechtigung  zur  Aufnahme  und  der  damit
verbundenen  ärztlichen  Behandlung,  dißtetlscehen  Verpfle
Bung  und  Wartung  ete.  in  den  Friedeum-Lazarethen.

(Wegen  der  Arzneiverpflegung  wird  auf  $.  0  der  Instruktion:  „Ueber  die  Versorgung
  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln“  vom  Jahre  1837  und  die  zu
derselben  späterhin  ergangenen  Bestimmungen  hingewiesen.  Das,  was  dort  wegen  unentgeltlicher,
  oder  gegen  Bezahlung  zu  bewirkender  Arzneiverpflegung  festgesetzt  ist,
bleibt  auch  fernerhin  in  Kraft.)

A.  Wer  unbedingtem  Anspruch  auf  Aufnahme,  ärztliche
Behandlung  und  Verpflegung  in  den  Friedens-Lazarethen
  hat.

a)  kostenfrei,

$.  143.  Zur  Aufnahme  in  die  Militär-Friedens-Lazarethe  und  damit
verbundenen  kostenfreien  Behandlung  und  Verpflegung  sind  unbedingt
berechtigt:

a)  alle  im  aktiven  Dienste  befindliche  Gemeine,  Spielleute,  Kurschmiede,
Rossärzte  (kriegsm.  Erl.  vom  24.  Juni  1853)  und  Unterofficiere  des  stehenden
  Heeres,  der  Invaliden-Kompagnien  (1)  und  der  Landwehrstämme,
bis  zum  Feldwebel  und  Wachtmeister  incl.  aufwärts  (2);  ferner  die  Landwehrmänner
  des  Beurlaubtenstandes,  welche  während  der  grossen  Uebungen
erkranken  (3),  oder  bei  den  Schiessübungen  verunglücken,  und  in  dieser
Rücksicht  dem  im  aktiven  Dienste  befindlichen  Militär  gleich  erachtet
werden;  auch  die  bei  den  Arbeiter-Abtheilungen  eingestellten  Individuen,