728  A.  Friedens-Lassrethe.

und  solche  auf  1  Jahr  dienende  Freiwillige,  welche  Armuths  halber  Soid
beziehen,  sowie  endlich  die  Marine-Mannschaften  aller  Kategorien  und  Jie
Matrosen  der,  Seitens  der  Marine  etwa  mit  der  Mannschaft  gemietheten
Schiffe  (für  die  Marine-Mannschaften  und  die  vorerwähnten  Matrosen
muss  aber  der  Marine-Fonds  den  auf  4  Sgr.  9  Pf.  pro  Mann  und  Tag
festgesetzten  Durchschnittskosten-Betrag,  ausserdem  auch  noch  die  Arzneikosten
  mit  1  Sgr.  pro  Mann  und  Tag,  dem  Krankenpflege-Fonds  erstatten)  ;

Anmerkungen  zu  a.  1)  Die  in  InvalidenhX4usern  untergebrachten  Invaliden
werden  bei  ihrer  Erkrankung  in  das  zum  betreffenden  Invalidenhause  gehörige  Larereth
  aufgenommen.  Hinsichtlich  der  Krankenpflege  der  Invaliden  wird  hierbei  mit
Bezug  auf  die  Bestimmmung  im  $.  8  noch  Folgendes  festgesetzt:  «)  Solchen,  zu  den
Iuvaliden-Kompagnien  gehörigen  Invaliden,  welche  an  den  Folgen  der  im  Kriege  erhaltenen
  Wunden,  oder  an  Altersschwäche  leiden,  und  weniger  der  ärztlichen,  als  der
weiblichen  Pflege,  verbunden  mit  der  Bequemlichkeit  ihrer  häuslichen  Einrichtung  bedürfen,
  kann,  zumal  bei  dem  aufrecht  zu  erhaltenden  Grundsatze,  dass  die  Garnison-Lazarethe
  nicht  Aufbewahrungs-Anstalten  für  altersschwache  Militärpersonen  sein  sollen,
von  ihrem  Kommandeur  das  Verbleiben  in  ihren  Quartieren  gestattet  werden,  sofern
dies  nach  Hrztlichem  Ermessen  in  medicinischer  und  sanitätspolizeilicher  Hinsicht  zulässig
  ist.  —  #)  In  dem  sub  1  gedachten  Falle,  und  wenu  ärztlicher  Seits  bescheinigt
wird,  dass  bei  dem  Mangel  an  häuslicher  Pflege  die  Aufnahme  der  betreffenden  Invaliden
  in  das  Lazareth  unvermeidlich  sein  würde,  kann  denselben,  Behufs  der  Selbstverpflegung,
  zu  dem  ihnen  verbleibenden  Solde  und  Brode  ein  Zuschuss  aus  der  Lazareth-Kasse
  gezahlt  werden,  der,  mit  Rücksicht  auf  ihren  Krankheitszustand  und  ihr
Bedürfnias,  von  dem  Arzte  und  dem  Kompagnie-  oder  Abtheiluugs-Kommandeur  in
Vorschlag  gebracht  und  von  der  Intendantur  festgestellt  wird.  Mit  Inbegriff  des  Boldes
(jedoch  nach  Abrechnung  des  jenen  Invaliden  gleich  anderen  Lazarethkraanken  ohnehin
gebührenden  Löhnungsantheils)  und  des  Brodes  darf  dieser  Zuschuss  aber  den  Betrag
von  4  Sgr.  9  Pf.  pro  Mann  und  Tag  nicht  überste  teigen

2)  Diejenigen  Unterofliciere,  Feldwebel  und  achtmeister,  welche  bei  den  Truppentheilen
  in  etatsmässigen  Rechnungsführer-  (jetzt  Zahlmeister-)  Stellen  fungiren,  also
neben  dem  dafür  ausgesetzten  Gehalte  auch  den  Lieutenants-Servis  beziehen,  werden
in  Erkrankungsfällen,  rerp.  bei  ihrer  Aufnahme  in  die  Lazarethe,  wie  Ofüciere  behandelt.

3)  Um  fie  Verbreitung  ansteckender  Krankheiten  zu  verhüten,  ist  angeordnet,
dass  die  nach  der  Uebung  zu  entlassenden  Landwehrmänner  durch  die  Bataillons-Kommandeure
  aufgefordert  werden,  sich  dem  Bataillons-Arste  zu  entdecken,  falls  sie  sich
etwa  angesteckt  vermutben  möchten.  Die  hierauf  als  krank  sich  meldenden  Individuen
werden  nicht  mit  den  übrigen  Mannschaften  entlassen,  sondern  in  der  Verpflegung  behalten
  und  dem  Garnison  "Lazareth  ü  überwiesen,  wo  sie  in  der  Regel  bis  zur  bewir
Heilung  verbleiben.  Befindet  sich  im  Orte  kein  Garnison-Lazareth,  so  werden  sie  in
das  nlichstbelegene  derartige  Lazareth  aufgenommen.

b)  die  beurlaubten  Mannschaften  des  stehenden  Heeres,  so  lange  sie
zur  effektiven  Stärke  der  Armee  gehören  (für  ihre  Ueberkunft  in  die
Lazarethe  müssen  jedoch  die  Beurlaubten  selbst  Sorge  tragen);

Anmerkung.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  sich  im  Urlaubsorte,  oder,  wenn  die  Erkrankung
  während  des  Hin-  oder  Rückmarsches  erfolgt,  in  dem  Erkrankungsorte  kein
Militär-Lazareth  befindet,  und  nach  dem  von  einem  approbirten  Arzte  auszustellenden
und  von  der  Ortsbehörde  zu  bestätigenden  Zeugnisse,  der  Kranke  nicht  ohne  Gefahr
für  Gesundheit  und  Lebon  in  das  nächste  Militärlazareth  transportirt  werden  kann,  ist
in  Ermangelung  eines  im  Orte  befindlichen  Militär-Arztes,  die  Kur  und  Behandlung
durch  einen  Civilarzt  zulässig.  Die  alsdann  entstehenden  Kur-,  Wartungs-,  Verpflegungs-
  und  Arznei-  (event.  auch  die  Beerdigungs-)  Kosten  trkgt  der  Krankenpflegeund
  resp.  Arzneifonds  auf  Grund  gehörig  belegter  und  attestirter  Liquidationen.  Zieht
der  Beurlaubte  os  ‚jedoch  vor,  sich  in  dem  Orte,  wo  er  erkrankt,  durch  Verwandte  etc.
pßegen  und  von  einem  Civilarzte  behandeln  zu  lassen,  so  hat  derselbe  auf  Erstattung
von  Kosten  aus  dem  Militärfonds  keinen  Anspruch.

c)  die  kriegsrechtlich  verurtheilten  Sträflinge,  sowohl  während
der  Abbüssung  ihrer  Strafe,  als  auch  auf  dem  Marsche  zur  Festung  und
resp.  zurück  zum  Truppentheil;

Anmerkung.  Der  von  Civilgerichten  verurtheilten  Sträflinge  (früher  Lendwehr-Sträflinge)
  ist  hier  nicht  t,  da  z  folge,  der  neuen  atrafgeeetsgebung  künfig
nur  die  kriegsrechtlich  ve  eilten  Sträflinge  die  Militär-V  tung  tangiren.  Wo
daher  noch  von  früheren  Verurtheilungen  her  Landwehr-Sträflinge  sich  auf  Festung