Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung  etc.  129

befinden,  gelten,  falls  sie  erkranken,  die  wegen  deren  Aufnahme  in  Garnison-Lazarethe
bisher  bestandenen  Bestimmungen  mit  der  Massgabe,  dass  die  für  die  Verpflegung  etc.
zur  Lararethkasse  zu  zahlenden  Durchschnittskosten  auf  4  Sgr.  9  Pf.  pro  Kopf  und
Tag  festgesetzt  sind.  Stirbt  ein  solches  Individuum  im  Lazareth,  so  sind  die  entstandenen
  Beerdigungskosten  bei  dem  betreffanden  Truppentheil  zur  Erstattung  zu  liquidiren.

d)  die  Reserve-Mannschaften,  welche  auf  dem  Marsche  in  die  Heimatlı,
  oder,  bei  etwaiger  Wicdereinberufung,  auf  dem  Marsche  zum  Truppentheil
  erkranken;  desgleichen  die  aus  dem  stehenden  Heere  zur  Landwehr
  entlassenen,  auf  dem  Marsche  in  die  Heimath  erkrankten  Mannschaften;


Anmerkung.  1.  Diejenigen  von  den  rur  Entlassung  im  alljährlichen  Entlassungntermine
  bestimmten  Leuten,  für  welche  Ersatz  liquidirt  und  ausgehoben
ist,  die  aber  wegen  Erkrankung  nicht  abgehen  können,  werden  an  dem  Tage,  an
welchem  die  allgemeine  Entlassung  erfolgt,  von  den  Truppentheilen  in  Abgang  gebracht
und  dem  Militirlazareth  zur  Verpflegung,  bis  zu  ihrer  Wiederherstellung  oder  weiteren
Verfügung  über  dieselben,  überwiesen,  dergestalt,  dass  die  Truppentheile  späterhin  auch
mit  der  Marschverpflegung  dieser  Mannschaften,  bei  doren  Abgange  aus  dem  Lazareth,
Nichts  zu  thun  haben.  Wegen  demnächstiger  Zahlung  des  Reisegeldes  für  den  Marsch
in  die  Heimath  siehe  $.  105  et  seqq.  —  2.  Wenn  die  Krankheit  der  Reserve-Mannschaften
  (diese  mögen  entweder  bei  ihrer  Entlassung  zur  Reserve  sich  bereits  krank  in
Lazarethen  befunden  haben,  oder  erst  während  des  Marsches  in  die  Hoimath  erkrankt
und  in  Lazarethe  aufgenommen  sein)  langwieriger  oder  gar  chronischer  Natur  und  eine
Herstellung  nicht  abzusehen  ist,  so  haben  die  Lazareth-Kommissionen  von  dem  Krankheitszustande
  der  betreffenden  Individuen,  unter  Beifügung  eines  ärztlichen  Gutachtens,
welches  sich  wo  möglich  aueh  über  die  Ursachen  der  Krankheit  ausspricht,  der  Korps-Intendantur
  Anzeige  zu  machen,  damit  diese  sich  auf  dem  verfassungsmässigen  Wege
in  Bezug  auf  die  fernerweite  Bebandlung  und  Verpflegung  der  Kranken  für  Rechnung
des  Kommunal-  oder  Landarmenfonds  mit  den  betreffenden  Regierungen  in  Verbinung

  setze.

e)  diejenigen  Mannschaften  des  stehenden  Heeres,  welche,  in  der
Regel  Krankheits  halber,  auf  unbestimmte  Zeit  zur  Disposition  ihres  Truppentheils
  in  die  Heimath  beurlaubt  werden,  wenn  sie  nach  Empfang  ihrer
Wiedereinberufungs-Ordre  in  der  Heimath  erkranken  (die  Aufnahme  zur
kostenfreien  Verpflegung  erfolgt  in  das  nächste  Garnison-Lazareth);

f)  Individuen,  welche  nach  überstandener  kontagiöser  Augenkrankheit
von  ihren  Truppentheilen  beurlaubt  oder  zur  Reserve  entlassen  sind  (cfr.
Theil  II,  Kap.  XI.  kontagiöse  Augenkrankheit),  und  bei  denen  innerhalb
  Jahr  und  Tag  seit  ihrer  Entlassung  aus  den  stehenden  Heere
Rückfälle  eintreten;  anderen  Falls  fällt  die  Sorge  für  deren  Behandlung
der  Civil-Behörde  anheim;

Anmerkung.  In  solchen  Fällen  werden  dergleichen  Individuen  ohne  Weiteres
dem  nächsten  Militär-Lazareth  zur  Kur  und  Pflege  überwiesen,  wobei  als  Grundsatz
gilt,  dass,  wenn  die  betreffenden  Individuen  unbemittelt  sind,  es  Bache  der  Regierungen
und  resp.  der  Ortsbehörden  ist,  jene  in  das  Lazareth  schaffen  zu  lassen.  Dagegen  übernimmt
  der  Militärfonds  (Etatstitel  2)  und  23)  bei  erwiesener  Mittellosigkeit  der  betreffenden
  Individuen,  bei  deren  Wiederentlassung  aus  dem  Lazareth,  die  Zahlung  des
ihnen  alsdann,  gleich  den  übrigen  Reservisten,  zu  bewilligenden  chargenmässigen  Reisegeldes,
  welches  letztere  die  Intendanturen  auf  Grund  der  mit  den  Quittungen  der
Empfänger  und  mit  dem  Atteste  der  betreffenden  Ortsbehörde  über  die  Mittellosigkeit
derselben  belegten  Liquidationen  auf  den  Titel  29,  für  Rechnung  dieses  Titels  und  des
Titels  23,  anzuweisen  haben.  Die  Beurlaubung  kranker  Militärs  aus  den  Lazarethen
in  die  Heimath  etc.,  um  daselbst  ihre  vollständige  Wiederherstellung,  überhaupt  den
Ausgang  der  Krankheit  abzuwarten,  darf  übrigens  ausnahmsweise  nur  dann  gestattet
werden,  wenn  die  Angehörigen  sich  zuvor  zur  Aufnahme  und  unentgeltlichen  Verpflogung
  etc.  solcher  Kranker  ausdrücklich  und  schriftlich  verpflichten.

g)  diejenigen  Mannschaften  der  Invaliden-  Kompagnien  etc.,  welche
mit  der  ihnen  bewilligten  Invaliden-Pension  vom  Truppentheile  gänzlich
ausgeschieden  sind,  sich  aber  grade  zur  Zeit  dieses  Ausscheidens  Krankheits
  halber  im  Lazareth  befinden;  ferner  auch  solche  mit  Invaliden-Pension
  ausgeschiedene  Mannschaften,  welche  auf  dem  Marsche  nach  ihrer