730  A.  Friedens-Lazarethe.

Heimath  oder  dem  selbstgewählten  künftigen  Aufenthaltsorte  unterwegs
erkranken  (in  diesem  letzteren  Falle  werden  sie  nur  auf  kurze  Zeit
kostenfrei  in  die  Militär-Lazarethe  aufgenommen);

Anmerkung.  Wegen  des,  solchen  Individuen  in  dem  Falle,  dass  sie  sich
zur  Zeit  des  Ausscheidens  aus  dem  Verbande  der  Invaliden-Kompagnie  ete.  Krankheits
balber  im  Lazareth  befinden  sollten,  nach  ihrer  Genesung  für  den  Marsch  nach  ihrer
Heimsth  oder  dem  selbstgowählten  künftigen  Anfenthaltsorte  vom  Lazareth  zu  zahlenden
Reisegeldes  etc.  siehe  $.  .

h)  Rekruten,  welche  bereits  zum  Militär-Verbande  gehören  und  sich
auf  dem  Marsche  zu  ihrem  designirten  Truppentheile  befinden;  ferner
solche,  welche  zur  wirklichen  Einstellung  vorschriftsmässig  bestimmt
sind  und  zur  vorgeschriebenen  Zeit  dieser  Einstellung  an  vorübergehenden,
  besonders  an  ansteckenden  Krankheiten,  z.  B.  Krätze  ete.
leiden;  desgleichen  auch  diejenigen  Rekruten,  welche  nach  ihrer  Einstellung
  als  dienstunbrauchbar  befunden  sind  und  demnächst  in  ihre  Heimath
entlassen  werden,  falls  sie  auf  dem  Marsche  dorthin  erkranken;

Anmerkung.  Der  Erreichung  der  Absicht:  „sich  durch  Belbstverstümmelungen,
simulirte  Krankheiten,  oder  Ähnliche  hinterlistige  Handlungen  dem  Militäirdienste  zu  antziehen“,
  stehen  zwar  die  Verordnungen  in  deu  Allerh.  Kabinets-Ordres  vom  3.  Norember
1824  und  21.  März  1829,  uud  namentlich  das  mittelst  der  ersteren  genehmigte  Regulativ
  über  das  in  solchen  Fällen  zu  beobachtende  Vorfahren  entgegen.  Wonn  aber
dessenungeachtet  Individuen,  welche  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  zur  Aushebung
  gelangen  würden,  sich  durch  dergleichen  Handlungen  dem  Militäirdionste  zu  entziehen
  suchen,  oder  dessen  verdächtig  sind,  so  werden  auch  diese,  insoweit  die
digungen  gebeilt  werden  können  oder  wenn  die  betreffenden  Individuen  nur  Simulanten
zu  swin  scheinen,  zur  Heilung  und  resp.  Beobachtung  in  die  Militär-Lazarethe  aufgenommen
  und,  je  nachdem  sie  haben  wiederhergestellt  werden  können,  demnlichst  bei
einem  Truppentheil  oder  bei  einer  Arbeiter-Abtheilang  eingestellt.

i)  kranke  Frauen  altverheirstheter,  d.  h.  solcher  Gemeinen,  Spielleute,
  Kurschmiede  und  Unterofficiere  bis  zum  Feldwebel  und  Wachtmeister
  aufwärts,  sowohl  des  stehenden  Heeres,  als  der  Invaliden-Kompagnien,
  welche  sich  vor  dem  f.  Januar  1810  verheirathet  haben,  wenn
sie  wegen  einer  ansteckenden  Krankheit  vom  Manne  getrennt  werden
müssen,  in  den  Quartieren  die  nöthige  Pflege  ihnen  gebricht  und  die  Hülfe
des  Lazarethfonds  durchaus  nöthig  ist.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen
Frauen  der  Stamm-Mannschaften  der  Landwehr,  jedoch  excl.  der  Feldwebel
  und  Wachtmeister,  deren  Männer  seit  der  ersten  Organisation  der
Landwehr  im  Jahre  1816  eingestellt  sind,  vor  dem  16.  Januar  1818  verbeirathet
  waren  und  bei  Nachsuchung  der  Trauscheine  auf  Staatsbeneficien
  für  ihre  Familien  nicht  Verzicht  geleistet  haben.

b)  gegen  Bezahlung  von  7  Sgr.  pro  Tag.

.  144.  Ein  unbedingtes  Anrecht  auf  Aufnahme  in  die  Militär-Friedens-Lazarethe
  und  damit  verbundene  Behandlung  und  Verpflegung
gegen  Entrichtung  des  auf  7  Ser.  pro  Tag  festgesetzten  Durchschnittskosten-Betrages
  haben  in  Erkrankungsfällen:

a)  Die  Unter-Aerzte  der  Armee.

Zusatz  Nachdem  die  Unterärzte  seit  1939  ein  den  Assistenz-Aerzten  gleiches
Gehait  beziehen,  baben  sie  in  mehreren  Fällen  für  ihre  Verpflegung  im  Lazareth  auch
schon  10  Sgr.  pro  Ta  zahlen  müssen.  (Erlass  des  Chefs  des  Militäir-Medicinal-  Wesens
vom  3.  December  1861.)

Die  Arznei-Verpflegung  ist  unentgeltlich.

b)  Die  auf  ein  Jahr  dienenden  Freiwilligen,  sie  mögen  ihre  Dienstpflicht
  mit  der  Waffe,  oder  als  Aerzte,  Pharmaceuten  oder  Kurschmiede
ablösen,  insofern  sie  nicht  etwa  Armuths  halber  Sold  beziehen,  in  welchem
letzteren  Falle  dieselben  nach  $.  143  ad  1  kostenfrei  in  die  Militär-Lazarethe
  aufgenommen  werden.  Kranke  einjährige  Freiwillige  erhalten,