Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung  etc.  731

gleich  allen  übrigen  Soldaten,  besondere  Stuben  in  den  Lazarethen,  selbst
wenn  dergleichen  disponibel  sind,  nicht  eingeräumt,  sondern  müssen  mit
ihren  Kameraden  in  einem  Zimmer  liegen;  die  Arzneiverpflegung  ist  ausserdem
  mit  1  Sgr.  pro  Tag  zu  bezahlen.  (Kriegsm.  Erl.  v.  3.  August  1853.)

c)  Der  Ober-Ross-Arzt.  (Kriegsm.  Erl.  v.  24.  Juni  1853.)

Anmerkung.  (Erl.  des  Mil-Oekon.-Depart,  vom  14.  April  1856.)  Für  Maonschaften
  frerudberrlicher  Truppen  wird,  ohne  Unterschied  der  Veranlassung  zu  ihrer
Aufnabme  in  die  Lazarethe,  der  $.  114  des  Lazareth-Reglements  festgestellte  Satz  von
taglich  7  Sgr.,  neben  dem  Vergütigungsbetrage  von  1  Sgr.  pro  Tag  für  Arzneien,  zur
Anwendung  gebracht.

B.  Wer  bedingungsweise  zur  Aufnahme  in  Militär-Lazarethe
  und  zu  der  damit  verbundenen  Verpflegung  und
ärztlichen  Behandlung  berechtigt  ist.

a)  gegen  Bezahlung  von  {0  Sgr.  pro  Tag  (incl.  für  die  Arzneiverpflegung).

$.  145.  Falls  nach  den  bestehenden  Bestimmungen  (cfr.  $.  127)  in
dem  Garnison-Lazareth  eine  oder  mehrere  Officier-Krankenstuben  (die
Unterbringung  anderer,  als  der  im  $.  145  genannten  Personen,  mithin
auch  die  von  Portepeefähnrichen,  Kadetten  etc.  in  den  Officier-Krankenstuben
  ist  unzulässig)  eingerichtet  sind,  oder  wenn,  was  hinsichtlich  der
Aufnahme  in  kleinere,  nicht  mit  Officier-Krankenstuben  ausgestattete  Lazarethe
  gilt,  die  betreffenden  Kranken  sich  mit  einer  gewöhnlichen,  für
Mannschaften  eingerichteten  Krankenstube  begnügen  und  dadurch  nicht
der  Unterbringungsraum  für  Kranke  der  letztgenannten  Kategorie,  zum
Nachtheil  dieser,  als  der  unbedingt  zur  Aufnahme  Berechtigten  beschränkt
wird,  können  gegen  Entrichtung  des  auf  10  Sgr.  ‚pro  Tag,  einschliesslich
für  die  Arznei-  -  Verpflegung,  festgesetzten  D  ges
darin  aufgenommen  werden:
a)  die  Subaltern-Officiere  des  stehenden  Heeres,  bis  zum  Hauptmann
3.  Klasse  (Allerh.  K.-O.  vom  22.  Januar  1857,  früher  nur  bis  zum  Premier-Lieutenant)
  einschliesslich,  sie  mögen  etatsmässig  oder  überzählig
sein,  wenn  dieselben  im  Dienste  oder  durch  einen  sonstigen  unglücklichen,
unvermeidlichen  Zufall  erkrankt  sind;  ferner,  ausnahmsweise,  in  den  besonderen
  Fällen,  wo  die  Heilung  des  Officiers,  nach  dem  Zeugniss  eines
oberen  Militär-Arztes,  nur  im  Lazareth  vollständig  und  ohne  Nachtheil
für  den  Kranken  zu  bewirken  ist,  auch  diejenigen  Subaltern-Officiere,
welche  auf  andere,  als  die  oben  angegebene  Weise  erkrankt  sind;
Zusatz.  (Erl.  d.  Mil.-Ookon.-Depart.  v.  10.  Juli  1855.)  Von  Offcieren,  welche
zu  dieser  Charge  während  ihrer  Krankheit  im  Lazareth  befördert  werden,  sollen  die
von  ihnen  zum  Lazersthfonds  zu  eutrichtenden  Durchschnitts-Verpflegungskosten  für
die  Zeit,  während  welcher  dieselben  noch  Portepeefäbariche  waren  und  als  solche  im
azaretb  belandelt  worden  sind,  nicht  nach  den  Sätzen  für  Officiere  eingezogen  werden.
Die  für  Portepecfäbnriche  in  Betreff  der  Lazarethpflege  bestehenden  Bestimmungen
können  dagegen  für  die  Zeit,  wo  dieselben  das  Einkommen  der  Offhiciere  geniessen,
ebenfalls  nicht  zur  Anwendung  gelangen,  daher  es  am  angemessensten  erscheint,  wenn
auf  dergleichen  Officiere  für  die  Zeit,  wo  ihre  Ernennung  zum  Officier  noch  nicht  bekannt
  war,  sie  aber  Officiergehalt  bezogen  haben,  die  Bestimmung  des  $.  146  des  Lazareth-Reglements
  zur  Anwendung  gelangt  und  sie  den  dort  angegebenen  Betrag  von
4  Bgr.  9  Pf.  täglich  als  Durchschaittskosten  für  die  Lazarethpfege  und  1  Sgr.  täglich
für  Arzneien  zablen.
nmerkung.  1.  Die  in  die  Militür-Lazarethe  aufgenommenen  kranken  ÖOfficiere
müssen  sich  mit  der  Wartung  begnügen,  welche  den  übrigen  Kranken,  nach  der  Natur
ihrer  Krankheit,  gewährt  wird,  und  ist  die  Annahme  besonderer  Wärter  für  dieselben
nur  denn  zulässig,  wenn  der  Krankheitszustand  es  erfordert,  oder  dergleichen  kranke
Offciere  eine  solche  Annahme  ausdrücklich  wünschen  und  sich  in  letzterem  Falle  zur
vollständigen  Erstattung  der  dadurch  dem  Larareth  erwachsenden  Kosten  verpflichten.