732  A.  Friedens-Lasarethe.

Dass  die  im  Lazareth  krank  befindlichen  Offciere  sich  ihrer  Burschen  zur  Wartung
bedienen,  ist,  da  dies  in  der  Regel  nicht  ohne  sonstige  Belästigungen  für  den  Lasarethbaushalt
  angäingig  ist,  nicht  statthaft.  —  2.  Wegen  der  Beköstigung  lazarethkranker
Officiere  siebe  den  Passus  3  der  Erläuterungen  zum  Beköstigungs-Regulativ  (Beilage  W.).—
3.  Wegen  der  zur  Lerarethkasse  zu  zahlenden  Kosten  haben  die  Lazareth-Kommissionen
  sich  unmittelbar  an  den  Truppentheil  oder  die  MilitäArbehörde,  denen  der  betreffende
  Ofbcier  angehört,  nnd  von  welchen  er  seine  Besoldung  empfängt,  nicht  aber
an  den  Officier  selbst  zu  wenden,  und  müssen  diese  Kosten  Seitens  der  Lazaretlı-Komminsion
  allmonatlich  bei  dem  betreflenden  Truppentheil  etc.  zur  Liquidation  gebracht
werden.

b)  Die  Subaltern-Officiere  des  Beurlaubtenstandes  der  Landwehr,  wenn
sie  während  der  Landwehr-Uebungen  erkranken;

c)  die  Marine-Officiere  und  Seekadetten  1.  Klasse,  sowie  die  mit  denselben
  in  gleichem  Range  stehenden  Chargen  der  Marine,  wenn  sie  nicht
auf  unbestimmte  Zeit  beurlaubt  sind,  z.  B.  Auxiliar-Officiere;

d)  die  unverheiratheten  Bataillons-  und  Garmison-  |  wenn  bei  ihnen
Stabs-  Aerzte;  hinsichtlich  der
ce)  die  Assistenz-  Aerzte  (kriegsminist.  Erlass  vom  Erkrankungsart
21.  Juni  1859);  ie  sub  a  vorhrieb


f)  die  unverheiratheten  Subaltern-Beamten  der  Mili-  Bedingungen
tär-Intendanturen;  zutreffen.

g)  solche  bemittelte  Festungs-Stubengefangene  1.  und  2.  Klasse,  deren
Aufnahme  von  der  betreffenden  Kommandantur  aus  besonderen  sanitätspolizeilichen
  Gründen  gewünscht  wird,  z.  B.  zur  Vermeidung  der  Ansteckung
  anderer  Gefangenen,  oder  wenn  Rücksichten  der  Menschlichkeit
zu  nehmen  sind,  namentlich  bei  Gefangenen  1.  Klasse,  die,  ihrer  schweren
Vergehen  oder  persönlicher  Unsicherheit  wegen,  den  strengen  Festungsarrest
  erleiden,  um  den  für  ihre  Genesung  nachtheiligen  Aufenthalt  in
einer  Kasematte  gegen  eiu  gesünderes  Lokal  im  Lazareth  auf  die  Dauer
ihrer  Krankheit  zu  vertauschen.  —  Zum  Festungsarrest  verurtheilte  Subaltern-Officiere,
  sie  mögen  das  ganze  oder  halbe  Gehalt  beziehen  und  bemittelt
  oder  unbemittelt  sein,  werden,  wenn  sie  während  der  Abbüssung
der  Festungsstrafe  erkranken  und  in  ein  Garnison-Lazareth  aufgenommen
werden,  hinsichtlich  der  an  das  letztere  zu  entrichtenden  Kosten  ebenso
behandelt,  wie  die  zum  Garnison-Verbande  gehörigen  Subaltern-Officiere.  —
(Solche  Gefangene  sollen  auch  in  den  Lazarethen  sorgfältig  und  streng
beaufsichtigt  und  bewacht  werden  —  kricgsmin.  Erl.  v.  7.  December  1838;
Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  v.  12.  Januar  1839  ad  1.)

h)  (Erl.  d.  Allg.  Kriegs-Depart.  v.  19.  März  1860.)  Fortifikations-Sekretäre,
  wenn  sie  Öfficier-Servis  beziehen.

b)  gegen  Bezahlung  von  4  Sgr.  9  Pf.  pro  Tag.

$.  146.  Insofern  der  Raum  in  den  Garnison-Lazarethen  es  zulässt,
und  derselbe  dadurch  nicht  zum  Nachtheil  der  unbediegt  zur  Aufnahme
Berechtigten  beschränkt  wird,  können  in  Erkrankungsfällen,  und  zwar
gegen  Bezahlung  des  auf  4  Sgr.  9  Pf.  pro  Tag  festgesetzten  Durchschnittskosten-Betrages
  darin  aufgenommen  werden:

a)  die  Militär-Eleven  der  'T'hierarzneischule  in  Berlin;

b)  die  bei  den  Truppen  angestellten  Büchsenmacher  (kriegsm.  ErL
vom  28.  Juli  1855)  und  Sattler;

c)  die  mit  den  Unterofficieren  und  Gemeinen  der  Armee  rangirenden
Individuen  des  Festungs-  und  Zeughaus-Personals;

d)  die  zu  den  Artillerie-  Werkstätten  zur  temporären  Verstärkung
des  Betriebes  kommandirten,  über  den  Etat  vorhandenen  Mannschaften;