Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verbalten,  Kontrole,  Entlassung  etc.  733

e)  die  Schirrmeister  bei  den  Train-Depots,  wenn  sie  früher  im  aktiven

Militärdienst  gestanden  haben;

die  Garnison-  und  Divisionsküster;  ebenso  die  bei  Garnisonkirchen
ausser  den  Küstern  angestellten  sogenannten  Kirchendiener,  sofern  dieselben
  auf  dem  Militär-Etat  stehen;

g)  Individuen  der  Landgendarmerie;

h)  solche  zur  Probedienstleistung  bei  Civilbehörden  konmandirte
Militärpersonen  vom  Gemeinen  bis  zum  Feldwebel  und  Wachtmeister  incl.
aufwärts,  welche  während  der  Probezeit  so  hoch  remunerirt  sind,  dass
sie  grundsätzlich  ihre  Militär-Kompetenzen  verlieren

i)  diejenigen  Individuen,  welche  bei  den  Festungs-  und  anderen  Militärbauten,
  beim  Bau  von  Kriegsschiffen,  sowie  auch  in  den  Königlichen
Pulverfabriken  verunglücken;

Anmerkung.  1.  Die  Kosten  werden  aus  dem  betreffenden  Bau-,  resp.  dem  Pulverfabriken-Fonds
  zur  Lazaretlikasse  gezahlt.  —  2.  Hinsichtlich  der  Berechtigung  der
bei  den  Festungs-  und  anderen  Militärbauten  verunglückten  Arbeiter  zur  Aufnahme  in
die  Garnison-Lazarethe  gilt  als  Bedingung,  dass  die  Militärbauten,  woran  die  Verunglückten
  gearbeitet  haben,  unter  der  Leitung  der  Ingenieur-Behörden  etc.  stehen,  wenn
auch  die  Leute  von  den  betreffenden  Handwerksmeistern  gestellt  worden.  Es  kommt
hierbei  nämlich  io  Betracht,  dass  die  Meister,  welche  eine  Anzahl  Leute  zu  den  Bauten
stellen,  in  der  Regel  nur  den  sogenannten  Bleistergroschen  beziehen,  während  die  Löbne
aus  den  Baukassen  gewährt  werden.  —  3.  Wenn  in  einzelnen  besonderen  Fällen,  mit
Genehmigung  der  Intendantur  und  unter  Zustimmung  des  Korps-General-Arztes,  auch
unverschuldet  erkrankte  Festungs-  etc.  Bau-Arbeiter  in  die  Militär-Lazaretbe  aufgenommen
  werden,  so  hat  der  betreffende  Baufonds  deuselben  Vergütigungssatz  zu  eutrichten,
  wie  für  verunglückte  Arbeiter.

die  im  Dienste  erkrankten  Kasernen-  und  Lazarethwärter,  wenn
sie  ihren  Berufspflichten  zur  Zufriedenheit  obgelegen  haben;

Ferner,  ausnahmsweise,  in  einzelnen,  gehörig  motivirten  Fällen:

l)  die  Burschen  der  Stabs-Officiere  und  der  Hauptleute  und  Rittmeister
  1.  Klasse,  welche  von  diesen  nach  erlangter  militärischer  Ausbildung
  zu  ihrer  Bedienung  aus  dem  Truppentheil  genommen  werden,  und
für  die  zwar  sogleich  Ersatz  gewährt  wird,  deren  Führung  in  den  Verpflegungs-Rapporten
  aber,  obgleich  sie  aus  "der  Verpflegung  des  Truppentheils
  geschieden  sind,  dennoch  stattfindet.  —  (Aufrecht  zu  erhaltender
Grundsatz  ist,  dass  den  erkrankten  Domestiken  der  Officiere  aller  Grade,
und  zwar  den  Kutschern,  Bedienten,  Stallknechten  etc.,  wenn  dieselben
nicht  bei  der  Fahne  dienen,  in  den  Verpflegungs-Rapporten  nicht  geführt
werden,  und  zum  effektiven  Stande  eines  Truppentheils  nicht  gehören,
die  Aufnahme  in  Militär-Lazarethe  nlemals  gestattet  werden  kann.)

c)  gegen  Bezahlung  eines  Aversional-Quantums.

3.  147.  Insofern  der  Raum  in  den  Garnison-Lazarethen  es  zulässt
und  derselbe  dadurch  nicht  zum  Nachtheil  der  unbedingt  zur  Aufnahme
Berechtigten  beschränkt  wird,  können  in  Erkrankungsfällen  darin  auch
aufgenommen  werden:  unbemittelte  F  estungs-S  1.und  2.  Klasse
gegen  Bezahlung  von  *°/,  der  für  sie  ausgesetzten  5  imentengelder.  Ueber
die  wirkliche  Unvermögendheit  solcher  Individuen  müssen  Atteste  von
deren  vorgesetzter  Behörde  beigebracht  werden.

C.  Bezeichnung  solcher  einzelner  Fälle,  in  denen  mit  assdrücklicher
  Genehmigung  des  Äriegsministeriams  Personen,  die  nicht
zur  Kategorie  der  vorhergehend  sub  A.  und  B.  genannten
gehören,  ausmabmswelse  Aufnahme  in  Militär-Lazarethe
finden  dürfen.

$.  148.  Ausser  den  vorstehend  in  den  $$.  143  —  147  bezeichneten

Individuen  darf  Niemand,  wer  es  auch  sei,  ohne  vorherige  ausdrückliche