734  A.  Friedens-Lasarethe.

Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums  in  ein  Militär-Lazareth  aufgenommen
werden.  Diese  ausnahwsweise  Genehmigung  kann  z.  B.  nachgesucht  werden,
wenn  Individuen,  welche,  aus  dem  Militär-Verbande  ganz  ausgeschieden,
sich  in  der  Heimath  befinden,  oder  sonst  wo  ein  Domicil  gewählt  haben,
am  Aufbruche  ihrer  im  Kriege  erhaltenen  Wunden  in  dem  Grade  leiden,
dass  nur  bei  angemessener  Behandlung  in  einem  Lazareth  Heilung  und
Rettung  zu  hoffen  ist.

RI.  Veber  das  Verfahren  bei  Jder  Aufnahme  der  Kranken  in

die  Friedens-Lazarethe,  über  deren  Verhalten  während  des

Aufenthalts  darin,  und  über  das  Verfahren  bei  Entlassung
a  ranken  aus  den  Lazarethen.

A.  Aufnahme  der  Kranken  in  die  Lazarethe.

&amp;.  149.  Die  Ueberweisung  erkrankter  Militärs  an  die  Garnison-Lazarethe
  geschieht  von  den  zum  Garnison-Verbande  gehörigen  Truppentheilen.
  Letztere  müssen  demnächst  auch,  wenn  der  Kranke  während
des  Aufenthalts  im  Lazareth  befördert,  versetzt,  entlassen  etc.  wird,  der
Lazareth-Kommission  davon  sogleich  Mittheilung  machen.

$.  150.  Kranke  Passanten,  sowie  diejenigen  Individuen,  welche  nur
bedingungsweise  Aufnahme  in  den  Lazarethen  finden,  werden  von  den
Kommandanten  oder  den  Garnison-Chefs  den  Lazareth-Kommissionen  überwiesen,
  welche  letzteren  den  diesfälligen  Requisitionen  Folge  zu  leisten
haben,  insofern  die  zur  Erlangung  der  Berechtigung  zur  Aufnahme  vorgeschriebenen
  Bedingungen  erfüllt  werden.

$.  151.  Die  sofortige  Benachrichtigung  desjenigen  Truppentheils,
welchem  der  erkrankte  Passant  angehört,  von  der  erfolgten  Aufnahme
desselben  in  das  Garnison-Lazareth  ist  übrigens  nicht  Sache  der  Lazareth-Kommission,
  sondern  des  Kommandanten  oder  Garnison-Chefs,  oder,  wenn
der  Erkrankte  zu  einem,  unter  dem  Befell  eines  Officiers  stehenden
Transport-  etc.  Kommando  gehört,  des  Transportführers,  in  jedem  Falle
also  Sache  desjenigen,  von  welchem  der  Kranke  dem  Lazareth  überwiesen
wird.  Dasselbe  Verfahren  findet  auch  Statt,  wenn  Individuen,  welche  von
auswärtigen  Truppentheilen  an  Militärbehörden  und  Personen  zur  Dienstleistung
  gewiesen,  resp.  zu  denselben  kommandirt  sind,  in  Erkrankungsfällen
  in  die  Garnison-Lazarethe  aufgenommen  werden,  und  ist  Derjenige,
welchem  bei  etwaiger  Unterlassung  einer  solchen  Mittheilung  an  den
Truppentheil  etwas  zur  Last  fällt,  für  die  etwaigen  Traktaments  -  Ueberebungen

  verantwortlich.  resp.  zu  deren  Deckung  verpflichtet.

.  152.  Mit  dem  Tage  der  Aufnahme  in  das  Lazareth  tritt  der  zur
kostenfreien  Behandlung  und  Verpflegung  in  demselben  berechtigte
Kranke  aus  der  Verpflegung  seines  Truppentheils.  Diese  Verpflegung,
sowohl  Löhnung  und  Yiktualienzulage,  als  auch  Brod,  resp.  Brodgeld,  wird
vom  Truppentheil  als  erspart  berechnet  (ausgeschlossen  hiervon  ist  die
in  den  Etats  der  Linien-Jäger-Bataillone  ausgeworfene  Zulage  für  die
besten  Schützen,  welche  diese  auch  in  Krankheitsfällen  unverkürzt  erhalten)
und  bildet  einen  Theil  der  zur  Unterhaltung  der  Garnison-Lazarethe  erforderlichen
  Mittel.  Es  wird  daher  auch  der,  dem  Lazarethkranken  zur
Bestreitung  etwaiger  kleiner  Bedürfnisse  während  des  Aufenthalts  im  Lazareth
  bewilligte  Löhnungs-Antheil  fortan  nicht  ınehr,  wie  bisher,  durch
den  Truppentheil,  sondern  durch  das  betreffende  Lazareth  gezahlt.

8.  153.  Dem  in  das  Lazareth  aufzunehmenden  Kranken  wird  von
demjenigen  Truppentheil  resp.  Militärbehörde,  welcher  dessen  Ueberweisung