Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung  etc.  735

an  das  Lazareth  besorgt,  ein  nach  dem  nachfolgenden  Schema  (I.)  auszustellender
  Aufnahmeschein  behändipt.

(Derselbe  enthält  folgende  Rubriken:  Regiment,  Bataillon,  Abtheilung,  Kompagnie,
Eskadron  etc.,  Charge,  Vor-  und  Zuname,  Alter,  Dienstzeit,  Geburtsort,  Kreis,  Regierungsbezirk,
  Krankheit,  Ankunft  im  Lazareth,  Tag  des  Eintritts  in  die  Verpflegung  des
Lazareths,  der  Kranke  erhält  während  der  Lazarsthverpflegung  einen  Löhnungsantheil
von  ..  gr.  ...  Pf.  tliglich,  Entlassung  aus  dem  Lazareth,  Ort  und  Datum,  Unterschrift.
—  Auf  der  Rückseite  sind  die  vom  Kranken  in  das  Lazareth  gebrachten  Montirungsund
  Armaturstücke,  sowie  dan  Privateigenthum  verzeichnet.)  (Die  Führer  der  Transporte
von  Ersatz-  oder  Reserve-Mannschaften  haben,  wenn  Mannschaften  ihres  Kommandos
erkranken,  den  Aufnahmeschein  in  duplo  auszufertigen,  wovon  das  eine  Exemplar,  von
der  Lazareth-Kommission  mit  dem  Vermerke  der  erfolgten  Reception  des  Kranken,  und
mit  welchem  Tuge  die  Lazareth-Verpflegung  desselben  beginnt,  versehen,  demnächst
dem  Kommandofübrer  zur  Justifikation  der  von  ihm  abzulegondon  Rechnung  zurückgegeben
  wird.)

Mit  diesem  Scheine  versehen,  meldet  sich  der  Kranke  in  dem  Receptionszimmer
  des  Lazareths,  woselbst  der  Lazareth-Inspektor,  resp.  Rechnungsführer,
  oder  die  von  jenem  damit  beauftragte  Person  den  qu.  Schein
zur  Benutzung  bei  Führung  des  Hauptkrankenbuchs  in  Empfang  nimmt
und  denselben  bis  zur  Entlassung  des  betreffenden  Individuums  aus  dem
Lazareth  aufbewahrt.  In  der  Regel  bringt  der  Kranke,  ausser  einem
vollständigen  leichten  Anzuge,  wozu  auch  2  Hemden  gehören,  um  damit
während  des  Aufenthalts  im  Lazareth  nach  Bedarf  wechseln  zu  können,
weder  Armatur-,  noch  sonstige  Kleidungsstücke  und  Effekten  mit  in  das
Lazareth,  sofern  er  nicht  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  ist,
in  welchem  Falle  sämmtliche  zuletzt  im  Gebrauch  gewesene  Kleidungsund
  diejenigen  Armaturstücke,  welche  der  Reinigung  bedürfen,  zu  diesem
Behuf  in  das  Lazareth  mitgegeben  werden  *).  —  Etwaige  Brodreste  werden
von  den  Kranken  in  das  Lazareth  mitgebracht,  woselbst  sie  von  der  Lazareth-Kommission
  anzunehmen  und,  wenn  zwar  nicht  für  die  Kranken  selbst,
doch  zu  anderen  ökonomischen  Zwecken  zu  verwenden  sind.  Wo  eine
solche  Verwendung  nicht  angängig  ist,  kann  der  Verkauf  der  qu.  Brodreste
  Seitens  des  Lazareths  in  geeigneter  Weise  erfolgen.  Die  Truppentheile
dagegen  haben  die  Brodportionen  für  die  Kranken  erst  mit  dem  nächsten,
der  Aufnahme  in  das  Lazareth  folgenden  Brodempfaugs-Tage  in  ihren
Brodquittungen  als  erspart  zu  berechnen.  (Kriegsministerieller  Erlass  vom

853.)

24.  Juni  185

*)  Anmerkungen.  |.  a)  Die  Kosten  für  diese  Reinigung  trägt  der  Lazarethfonds,
  ebenso  auch  für  die  Reinigung  der  zum  Privateigenthum  solcher  Kranken  etws
gehörigen  Beinkleider,  Unterjacken  etc.  —  b)  Die  Verpflichtung  des  Lazareth-  (Arznei-)
Fonds  zur  Uebernahme  der  Kosten  für  die  im  Lazareth  erfolgende  Reinigung  der
Kleidungs-  resp.  Armaturstücke  von  Mannschaften,  welcho  mit  einer  ansteckenden
Krankheit  behaftet  waren,  ist  jedoch  nicht  auf  die  Kosten  für  die  in  sonstigen  Garnison-Anstalten
  stattfindende  Reinigung  und  Desinfektion  der  Eflekten  etc.
solcher  Mannschaften,  welche  wegen  einer  ansteckenden  Krankheit  in  das  Lazareth
aufgenommen  worden  sind,  auszudehnen.  Dergleichen  Kosten,  z.B.  für  das  Desinficiren
und  Reinigen  der  wollenen  Decken  und  der  Bettwäsche,  welche  Krätzkranke  etc.  in
den  Kasernen,  vor  ihrer  Aufnahme  in  das  Lazareth,  benutzt  haben,  miissen  vielmehr
von  dem  Garnison-Verwaltungsfonds  getragen  werden.  —  c)  Das  in  dem  Regulativ,  enthaltend
  die  sanitätspolizeilichen  Vorschriften  bei  den  am  häufigsten  vorkommenden
ansteckenden  Krankheiten,  hinsichtlich  der  Desinfektion  der  von  Krätzkranken  getragenen
Kleider,  angeordnete  Verfahren:  den  unteren  Theil  des  Aermolfutters  an  den  Handgeleuken
  durch  neues  zu  ersetzen,  ist  von  dem  Trappentheile,  welchem  die  Montirungsstücke
  gehören,  in  Ausführung  zu  bringen.  Die  Kosten  dafür  aind  ebenfalls  von  dem
betreffenden  Truppentbeile  zu  tragen,  und  zwar  sind  selbige,  da  die  Arbeit  doch  nur
als  eine  Reparatur  betrachtet  werden  kann,  aus  dem  Kompagnie-  und  Eskadron  -  Unkosten-Fonds
  zu  bestreiten;  auch  ist  das  hierzu  erforderliche  Material  von  dem  zu  den
Ansbesserungen  otatsmässig  bestimmten  zu  entnehmen.