7136  &amp;.  Friedens-Lazarethe.

®.  (Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  1.  Juni  1960.)  Durch  eine  Verfüguug
Königl.  Militär-O  t  vom  3.  Mai  1839  ist  bestimmt  worden  =  Fi
die  zum  Desinficiren  von  Personen,  Sachen  und  Räumen  innerhalb  der  Lazarethe  erforderlichen
  Materialien  aus  den  Dispensir-Anstalten  hergegeben  werden  sollen.  Der
diesseitigen  Ansicht,  dass  unter  den  hiernach  aus  den  Dispensir-Anstalten  zu  entnehmenden
  Materialien  nur  die  eigent  otlich  sogenannten  Desinfektions  -  Materialien,  wie
Mineralsäuren,  Chlor,  Chlorkalk,  Schwefel  und  dergl.  zu  verstehen  seien,  entgegen,  war
in  mehreren  Lazarethen  auch  das  gewöhnliche  Waschen  inficirter  Kleidungsstücke
auf  Kosten  des  Medikamentenfonds  bewirkt,  und  dies  von  einer  der  Lazareth-Kommissionen,
  unter  Bezugnahme  auf  don  $.  153  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe,
vertheidigt  worden.  Da  die  Anmerkung  b.  zu  dem  genannten  $.  es  in  der  That  zweifelhaft
  lässt,  ob  der  Medikamentenfonds  sämmtliche  Kosten  des  Desinfektions-Verfahrens,
also  auch  die  Kosten  des  gewöhnlichen  Waschens  inficirter  Kieidungsstücke  zu
übernehmen  habe,  so  ist  dieser  zweifelhafte  Punkt  moiuerseits  dem  Königl.  Militär-Ockonomie-Departement
  zur  Entscheidung  vorgelegt  worden.  Was  dasselbe  hierauf
unterm  24.  Mai  entschieden  hat,  wollen  Ew.  Hochwohlgeboren  aus  der  Anlage  gefälligst
entnehmen.

3.  (Erlass  des  Militär-Ook  i  t  vom  24.  Mai  1800.)  Der  von  Ew.
Hochwohlgeboren  in  dem  gefälligen  Schreiben  vom  10.  Mai  ausgesprochenen  Ansicht,
dass  der  Arzneifonds  nur  die  zum  Desinficiren  von  Personen,  Sachen  und  Räume
innerhalb  der  Lazarethe  erforderlichen  Materialien,  wie  Mineralskuren,  Chlor,  Chlorkalk,
Schwefel  und  dergl.  herzugeben  hat,  wogegen  die  Kosten  für  das  gewöhnliche  Waschen
infieirter  Kleidungsstücke  dem  Krankenpflegefonds  zur  Last  fallen  müssen,  kann  das
Departement  nur  beitrete

54.  Der  Kranke  wird  hierauf  in  das  nach  dem  nachfolgenden

Schema  zu  fihrende  Hauptkrankenbuch
(dessen  Rubriken  folgende  sind:  1.  Laufende  Nummer,  2.  Regiment,  Bataillon,  Abtheilung
  etc.,  3.  No.  der  Kompagnie,  Eskadron  etc.,  4.  Charge,  5.  Vor-  und  Zuname,
6.  Alter  und  Dienstzeit  (Jahr),  7.  Geburtsort,  8.  Kreis,  9.  Regierungsbezirk,  10.  Krankheit,
  11.  Zugang,  a)  den,  b)  Art  des  Zuganges,  12.  Abgang  a)  den,  b)  Art  des  Abs,

  13.  Bemerkungen)
eingetragen,  seine  Krankheit  darin  im  Allgemeinen  bezeichnet,  und  demnächst
  die  Krankenstube,  sowie  ein  vollständiges  (die  Lagerstellen  der
Krätzkranken  werden  nicht  mit  Matratzen,  sondern  nur  mit  Strohsäcken
versehen;  in  der  Regel  findet  dies  auch  auf  die  Lagerstellen  Anwendung,
welche  die  mit  der  Syphilis  behafteten  Kranken  erhalten),  frisch  bezogenes
Bett  für  ihn  bestimmt.  Nachdem  dies  geschehen  und  bevor  letzteres
benutzt  wird,  ist  besondere  Sorgfalt  auf  gehörige  Reinigung  des  Kranken,
sofern  sie  erforderlich  ist,  zu  verwenden;  hiernächst  erhält  derselbe,  ausser
reiner  Leibwäsche  und  einem  Handtuche,  die  vorgeschriebene  Krankenkleidung,
  worauf  die  von  dem  Kranken  mitgebrachten,  auf  dem  Aufnahmescheine
  verzeichneten  Gegenstände  Seitens  des  damit  Beauftragten  abgenommen
  und  in  der  Montirungskammer  des  Lazareths  aufbewahrt  werden.
Auch  sein  Geld  und  sonst  etwa  mitgebrachtes  Privat-Eigenthum,  welches
Alles  in  dem  Aufnahmescheine  verzeichnet  sein  muss,  hat  der  Kranke  in
Verwahrung  zu  geben.  Die  Dienst-Effekten  und  das  Privat-Eigenthum
des  Kranken  werden  mit  derjenigen  Nummer  versehen,  welche  derselbe
im  Hauptkrankenbuche  erhalten  hat.  Das  etwa  mitgebrachte  baare  Geld
wird  in  das  Depositen-Konto  eingetragen.

Zusätze.  1.  In  Folge  eines  Specialfalles  hat  der  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  mittelst  Erlasses  vom  4.  und  11.  Februar  I8U0N  die  Auabändigung  von  Packeten
mit  Lebensmitteln  an  jazarethkranke  Soldaten,  mit  Bezugnahme  auf  98.  133  und  154
des  Lazareth-Reglements,  untersagt,  selbst  wenn  Seitens  des  Ober-Militärarztes  aus
Gesundheits-Rücksichten  kein  Einwand  gegen  die  Verabfolgung  dieser  Lebensmittel  zu
erheben  wäre.

Es  ist  neuerdings  mehrfach  hervorgehoben  worden,  dass  die  den  Lazarethkranken
  gewährte  Krankenbekleidung  für  die  kalte  Jahreszeit  nicht  warm  genug  und
daber  der  Etat  an  warmen  Krankenröcken  zu  erhöhen,  es  auch  angerathen  sei,  den
Kranken,  welche  an  das  Tragen  von  Unterjacken  und  Unterhosen  etc.  gewöhnt  sind,
dieses  auch  im  Lazareth  zu  belassen  und  auf  Kosten  des  Lazareths  zu  reinigen,  endlich