Aufnahme  der  Kranken,  Ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung  etc.  137

auch  zu  tten,  dass  einzelne  Kranke,  bei  denen  der  Arzt  dies  für  nöthig  hält,  die
Tuchhosen  über  den  Krankenhosen  tragen  dürfen  u.  s.  f£  Das  Königliche  Militär-Oekonomie-Departement
  hat  über  diese  Angelegenheit  Gutachten  eingefordert.

Lagerung  der  Kranken  nach  den  Krankheitsformen.
Ferner  über  das  Verhalten  derselben  in  den  Lazarethen.

8.  155.  (efr.  $.  91).  Die  Lagerung  der  Kranken  in  den  Lazarethen
geschieht  nicht  nach  den  verschiedenen  Truppentheilen,  denen  sie  angehören,
sondern  allein  nach  den  Krankheitsformen,  wodurch  zugleich  der  Bedarf
an  Feuerungs-  und  Erleuchtungs-Material  möglichst  beschränkt  wird.  Nach
$.  17  werden  daher  auch  da,  wo  für  Cholerakranke  besondere  Stationen
in  den  Garnison-Lazarethen  eingerichtet  sind,  vorkommende  derartige
Kranke  in  den  letzteren  untergebracht.  Die  Beurtheilung  der  Frage,  ob
und  inwieweit  äussere  und  innere  Kranke  in  einzelnen  Fällen  und  insbesondere
  in  den  kleineren  Lazarethen  zusammen  zu  legen  sind?  ist
lediglıch  Sache  der  betreffenden  oberen  Militärärzte.  Unter  Zustimmung
derselben,  event.  auch  des  Korps-Generalarztes,  sind  die  Lazareth-Kommissionen
  in  vorkommenden  Fällen  demnach  befugt,  ein  solches  Zusammenlegen
  innerer  und  äusserer  Kranken  im  ökonomischen,  sowie  im  Interesse
der  Krankenpflege  eintreten  zu  lassen.

.  156.  Da  bei  Einrichtung  der  Garnison-Lazarethe  auch  auf  geeignete
Zimmer  zur  Unterbringung  kranker  Arrestaten  Rücksicht  genommen  wird,
in  denen  kranke  Sträflinge  ebenfalls  ihr  Unterkommen  finden,  und  welche
zur  Verhütung  von  Entweichungen  mit  den  nöthigen  Sicherheits  -  Vorkehrungen
  versehen  werden,  so  sind  zwar  nur  diese  Stuben  für  die  gedachten
  Individuen,  soweit  es  die  verschiedenen  Krankheitsformen  derselben
zulässig  erscheinen  lassen,  zu  benutzen.  Unbedenklich  können  aber  kranke
Arrestaten  und  Sträflinge  auch  in  Stuben,  welche  mit  anderen  Kranken
belegt  sind,  untergebracht  werden,  wenn  der  Krankheitszustand  jener  eine
Trennung  der  Arrestaten  etc.  von  einander  bedingen  sollte,  und  die  vorhandenen
  Gelasse  zu  deren  abgesonderter  Unterbringung  nicht  ausreichen.
In  dem  Falle  des  Zusammenlegens  kranker  Arrestaten  etc.  mit  anderen
Kranken  ist  jedoch  auf  erstere  in  polizeilicher  Hinsicht  ein  besonderes
Augenmerk  zu  richten.

.  157.  Wenn  sich  während  des  Aufenthalts  des  Kranken  im  Lazareth
bei  demselben  eine  andere  Krankheit  ausbilden  sollte,  so  wird  er  nach
Massgabe  der  letzteren  in  eine  andere  Station  verlegt.  Diejenigen  Kranken
dagegen,  welche  sich  in  der  Genesung  befinden,  werden  da,  wo  besondere
Reconvalescentenzimmer  vorhanden  sind,  bis  zu  ihrer  gänzlichen  Wiederherstellung
  und  demnächstigen  Entlassung  aus  dem  Lazareth  nach  einem
derselben  gebracht.

Zusätze.  1.  (Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departements  v.  23.  Februar  1839.)
Eine  durch  den  Departements-Direktor  am  17.  Febraar  vorgenommene  Besichtigung
des  Garnison-Lazareths  zu  8.  giebt  Veranlassung,  der  Königl.  Intendantur  zur  weiteren
Verfügung  (resp.  zur  gleichmässigen  Beachtung)  Folgendes  zu  eröffnen:

H  Wird  zur  Unterbringung  von  Kranken,  deren  Zusammenlegung  nach  $.  135
des  Lazareth-  Reglements  zulässig  ist,  mehr  als  ein  Zimmer  erforderlich,  so  milssen,
sobald  die  Belegung  des  folgenden  Zimmers  nöthig  wird,  die  betreffenden  Zimmer  möglichst
  gleichmässig  geräumig  belegt  werden,  nicht  aber  darf  z.  B.  ein  Zimmer  zu  acht
Mann  vollständig  belegt  bleiben,  wenn  wegen  des  hinzugekommenen  neunten  Mannes
das  folgende  Zimmer  geöffnet  werden  muss.  —  2)  So  lange  in  einer  Krankenstube
einzelne  Lagerstellen  unbelegt  sind,  müssen  diese  zur  Verhütung  von  Unordnung  und
Missbrauch  entweder  in  ganz  leero  Stuben  geschafft,  oder  wenigstens  die  Leib-  und
Kopfmatratzen  nebst  den  wollenen  Decken  bis  zu  eintretendem  Wiedergebrauch  in  dem
Utensilien-Aufbewahrungsgelass  untergebracht  und  gehörig  gelüftet  werden.  —  3)  Die
Aufstellung  der  Bettstellon  in  den  Krankenstuben  wurde  insofern  unzweckmissig  be-Prager,

  MU.-Med  -Wesen,  47