7138  A.  Friedens  -Lasarethe.

fanden,  als  2  dergleichen  sich  auch  unter  den  Fenstern  placirt  fanden.  Zur  Abstellung
reep.  sur  künftigen  Vermeidung  dieses  Uebelstandes  ist  die  nöthige  Anordnung  zu  treffen.

9.  (Erlass  des  Militär-O  vom  20.  April  858.)  Diesseitig
vorganommene  Besichtigungen  von  Garnison-Lazarethen  geben  im  Hinblick  auf  die
Vorschrift  im  $.  20%  der  Lazareth-Reglements,  wonach  für  die  Erhaltung  einer  guten,
gesunden  Luft  in  den  Krankenzimmern  gesorgt  werden  soll,  dem  Departement  Veranlassung,
  der  Königl.  Intendantur  zu  eröffnen,  dass  als  diesem  Zwecke  entsprechend
anzuordnen  ist,  in  den  Lazarethen,  deren  Raumverhältnisse  es  gestatten,  in  der  Belegun
der  Zimmer  mit  Kranken  periodisch  abwechseln  zu  lassen,  damit  die  zeitweilig  belegten
Zimmer  gehörig  gelüftet  werden  können.  Die  Königl.  Intendantur  wolle  hbiernach  an
die  betreffenden  Lazareth-Kommissionen  weiter  verfügen,  und  auf  die  Ausführung  jener
Massregel,  sowie  darauf  gemessenst  halten,  dass  die  Verfügnng  vom  23.  Februar  1858,
wonach  einzelne  unbelegte  Lagerstellen  bis  zu  eintretendem  Wiedergebrauch  i  in  gans
leeren  Stuben,  oder  wenigstens  aus  den  Bettstellen  das  siimmtliche  übrige  Lagergeräth
entnommen  und  in  dem  Utensilien-  Aufbewahrungsgelass  untergebracht  und  geläftet
werden  soll,  beachtet  werde.

3.  (Erlass  des  Militär-Oel  ie-D  t  ts  vom  #%.  Juli  13858.)  Die  von  der
Königl.  Intendantur  erhobenen  Bedenken  gegen  die  Ausführbarkeit  des  die  Krankenlagerung
  u.  s.  w.  in  den  Garnison  -Lazarethen  betreffenden  Erlasses  vom  23.  Februar
1353  können,  wie  derselben  auf  den  Bericht  vom  24.  Juni  erwidert  wird,  nicht  für

ndet  erachtet  werden.  Die  in  jenem  Erlasse  getroffenen  Anordnungen  werden
bei  richtiger  Auffassung  und  umsichtiger  Ausführung  weder  den  ökonomischen  Interessen,
  noch  den  Kranken  zu  nahe  treten,  wovon  das  Departement  in  einem  der  grösseren
Lazarethe  Ueberzeugung  genommen  hat.

4.  (Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  2.  November  1859.)  Auf  Richter's
  Veranlassung  wurde  die  Einrichtung  eines,  im  Winter  erwärmten,  mit  vollständigen
Lagerstellen  ausgentattsten  Aufnahmerimmers  zur  Unterbringung  der  ankommenden,
an  inneren  Krankheiten  Leidenden  verordnet.  (Richter  I.  c.  p.  269.)

5.  (Erlass  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  13.  December  1860.)  Im
Verfolg  der  Anordnung  im  Passus  2.  des  Erlasses  vom  23.  Februar  1858  will  das  Deartement

  nachgeben,  dass  in  den  grossen  Lazarethen  auf  den  Stationen  für
Schwerkranke  eine  Lagerstltte  bereit  gehalten  wird,  damit  zur  Aufnahme  ankommende
  Schwerkranke  sofort  gebettet  werden  können.

158.  Wie  sich  die  Kranken  in  den  Garuison-Lazarethen  zu  verhalten
  haben,  darüber  besagen  die  beigefügten  Vorschriften,  wovon  in  jeder
Krankenstube  ein  Exemplar  ausgehängt  sein  muss,  das  Nähere.  —  Die
Krankenkleider  haben  die  im  Bett  liegenden  Kranken,  wie  auf  Grund  der
gesammelten  Erfahrungen  vom  Militär-  Oekonomie-Departement  unterm
24.  Oktober  1853  angeordnet  ist,  nicht  unter  der  Kopfmatratze  aufzubewahren,
  sondern  an  einem,  an  der  Rückseite  der  Kopftafelstange  angebrachten
  Haken  aufzuhängen.

Zusatz  (Beilage  L.).  Verhaltungs-Befehble  für  sämmtliche  Kranke  in
den  Militär-Lazarethen.

Die  Kranken  müssen  alles  das,  was  die  Ordnung  des  Lazareths  und  die  Vorschriften
der  Aerzte  fordern,  getreu  erfüllen.  Es  muss  demnach:

1.  Jeder  neu  aufgenommene  Kranke,  bevor  er  sich  in  das  für  ihn  bestimmte  Bett
legt,  gereinigt  sein,  Hände  und  Füsse  gewaschen  und  reine  Wäsche  angelegt  haben.

.  Wenn  der  Kranke  von  seinem  Lager  aufgestanden  ist,  muss  er  solches  in
Ordnung  bringen,  sich  täglich  waschen,  kämmen  und  den  Mund  ausspülen,  wozn  ihm
der  Ort  und  was  er  hierzu  bedarf,  angewiesen  und  gegeben  wird.

3.  Die  Kranken  dürfen  ohne  Erlaubniss  des  Arztes  nieht  in  andere  Krankenzimmer
gehen,  weil  sie  hierdurch  sich  selbst  und  auch  Anderen  schädlich  werden  können.

4.  Nur  schwer  bettlägerige  Kranke  dürfen  sich  bei  Tage  ihres  Nachttopfes,  des
Nachtstuhls  oder  des  Steckbeckens  bedienen;  die  andereu  Kranken  gehen  auf  den  allgemeinen
  Abtritt,  und  leeren  des  Morgens  ihr  N  Nachtgeschirr  selbst  an  dem  ihnen  angewissenen
  Orte  aus.

5.  Da  es  jedem  Kranken  wohlthätig  ist,  in  einem  reinlichen  Zimmer  zu  sein,  so
muss  sich  Jeder  in  Acht  nehmen,  die  Wände  und  die  Geräthe  in  den  Zimmern  zu  beschädigen
  oder  zu  beschmutzen,  den  Fussboden  zu  bespucken,  mit  Schuhen  auf  seinem
Bette  zu  liegen  u.  ».  w.

.  Das  vielen  Kranken  so  schädliche  Tabackrauchen  ist  in  den  Krankenzimmern
selbst  nicht  erlaubt,  und  darf  solches  nur  mit  Erlaubniss  des  Arztes  an  einem  daru

estimmten  Orte  oder  auf  dem  Hofe  geschehen