Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kuntrole,  Entlassung  otc.  739

7.  Kein  Kranker  darf  seine  Speisen  und  Getränke  ohne  Erleubniss  des  Arztes  an
Andere  geben  oder  vertauschen,  sondern  er  muss  solche,  wenn  er  sie  nicht  geniessen
kann,  dem  Aufwärter  zurückgeben.

8.  Aus  den  nach  der  Strasse  oder  dem  Hofe  gehenden  Fenstern  darf  Niemand
spucken  oder  irgend  Etwas,  was  es  auch  sein  mag,  hinauswerfen;  auch  darf  Keiner  die

nkel  auf  dem  Hofe  zum  Uriniren  benutzen  oder  Schmutz  dorthin  werfen,  sondern
dies  muss  an  den  dazu  angewiesenen  Orten  geschehen.  —  Das  Oefinen  der  Fenster
muss  übrigens,  zur  Vermeidung  von  Beschädigungen  der  Fensterscheiben,  mit  Vorsicht
geschehen,  und  darf  dabei  das  Einlegen  der  Sturmhaken,  wo  dergleichen  vorhanden  sind,
nicht  verabsäumt  werden.
.  Die  Kranken  dürfen  nicht  selbst  nach  der  Küche  gehen,  um  eich  Bedürfnisse
zu  holen,  sondern  müssen  sich  deshalb  an  die  Krankenwärter  wenden.

10.  Die  dem  Kranken  zu  seinem  Gebrauch  gegebenen  Lazarethgeräthe  muss  selbiger
  sorgfältig  in  Acht  nehmen  und  nicht  muthwillig  verderben.

Der  Arzt,  welcher  dem  Kranken  die  Arznei  verordnet,  bestimmt  für  ihn  auch
die  Lebensmittel  und  die  Grösse  der  Portion,  und  ist  letztere  an  einer  schwarzen  Tafel,
welche  über  dem  Krankenbette  hängt,  bemerkt.  Dieser  Vorschrift  gemäss  wird  der
Kranke  alles  das,  was  ihm  zusteht,  erhalten;  hat  er  jedoch  Beschwerde  oder  Klage  zu
führen,  so  bringt  cr  diese  bei  dem  Arzte  an,  welchor  die  Behandlung  leitet.

l:  hne  besondere  Bewilligung  des  Arztes  darf  kein  Kranker  aus  dem  Lazareth
gehen.  Wird  Letzteres  als  der  Gesundheit  zuträglich  erachtet  und  die  Erlaubniss  dazu
ertheilt,  so  erhält  der  Kranke  darüber  einen  Schein,  welcher  er  beim  Ausgehen  vorzeigen
  muss.

13.  Niemand  darf  ohne  Wissen  des  wachthabenden  Arztes  zum  Besuch  bei  einem
Kranken  oder  anderer  Geschäfte  halber  ins  Lazareh  kommen,  und  müssen  die  Besuchenden
es  sich  gefallen  lassen,  visitirt  zu  werden,  damit  den  Kranken  nicht  etwas  zugetragen
wird,  was  ihrer  Herstellung  hinderlich  ist.

14.  Jeder  muss  sich  im  Lazareth  rubig  betragen,  die  Thüren  leise  öffnen  und
zumachen,  die  Treppen  ohne  Geräusch  hinaufgehen  und  sowohl  gegen  sämmtliche  Offcianten
  des  Lazarcths,  als  auch  gegen  die  Krankenwärter  bescheiden  sein.

Zusatz.  (Erlass  des  Milit.-Dekon.-Departemonts  vom  16.  August  1860.)  Auf  den
Antrag  der  Königl.  Intendantur  vom  10.  Juli,  zum  Kartoffelschälen  in  der  Lazarethwirthschaft
  besondere  Frauen  gegen  ein  ortsübliches  Tagelohn  annehmen  zu  lassen,
welches  die  König].  Intendantur  für  das  dortige  Garnison-Lazareth  allein  auf  praeter
propter  40  Thir.  jührlich  berechuet,  kann  diesseits  nicbt  eingegangen  werden.  Vielmehr
  sind  zum  Kartoffelschälen  und  Gemüseputzen  in  den  Lazarethen  die  von  den
behandelnden  Aerzten  als  hierzu  geeignot  bezeichneten  Rekonvalescenten,  der  uralten
Observanz  gemäss,  nach  wie  vor  heranzuziehen,  womit  sich  auch  der  Chef  des  Militlir-Medicinal-Wosens
  einverstanden  erklärt  hat.  Selbstverstäudlich  darf  aber  diene  Beschfigung
  von  den  Mannschaften  nur  in  gesunden  und  nicht  kalten  Lokalen  vorgenommen
werden.  '

C.  Entlassung  derKranken  aus  denLazarethen.  (Cfr.  Theil,
Kap.  III,  5.  $$.  72—75.)

8.  159  bis  163.  Siehe  Theil  II,  Kap.  I.  Funktionen  der  ordinirenden
  Aerzte.

D.  Vorschussweise  Zahlung  und  demnächstige  Liquidirung:



1.  Des  Reisegeldes  aus  der  Lazarethkasse  an  die  nach
ihrer  Genesung  in  die  Heimath  oder  den  selbstgewählten
  künftigen  Aufenthaltsort  von  der  Lazareth-Kommission
  zu  entlassenden  Reservre-Mannschaften.  $$.  165
bis  167.

2.  Desgleichen  an  solchelnvaliden,  welche  mit  der  ihnen
bewilligten  Invalidenpension  vom  Truppentheile  ganz
ausgeschieden  sind,  sich  aber  gerade  zur  Zeit  dieses
Ausscheidens  Krankheitshalber  im  Lazareth  befunden
haben  und  nach  erlangter  Wiederherstellung  demnächst
in  ihre  Heimath  etc.  entlassen  werden.  $$.  168  bis  170.

3.  Der  Marschverpflegung  an  diejenigen  Ersatz-Mannschaften,
  welche,  auf  dem  Marsche  zu  ihren  Truppen-[

