730  A.  Friedens-Lasaretbe.

theilen  erkrankt,  in  dasLazareth  aufgenommen  worden
sind  und  nach  ihrer  Genesung  den  betreffenden  Truppentheilen
  zugesandt  werden.  $$.  171  bis  173.

III.  Ueber  das  Verfahren  beim  Eintritt  von  Tedesfällen  bei
den  in  dio  Friedens-Lazarethe  aufgenommenen  Personen.
174.  Stirbt  ein  Kranker  im  Lazareth,  so  wird  zunächst  nach  den
allgemeinen  Polizeigesetzen  verfahren.  Diese  schreiben  vor:  „Wenn  nicht
die  offenbare  Gewissheit  des  Todes  vorhanden  ist,  so  sollen  die  Leichen
24  Stunden  zugedeckt  im  Bette  oder  in  einer  hinlänglich  warnen  Stube
gelassen  werden.  Wenn  der  Arzt,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes,  sich
von  der  Gewissheit  des  Todes  nicht  dergestalt  völlig  überzeugt  hat,  dass
er  auf  Erfordern  solche  beweisen  zu  können  glaubt,  so  muss  die  Leiche
so  lange  unverlegt  und  in  gehöriger  Wärme  erhalten  werden,  bis  der  Arzt
die  Gewissheit  des  Todes  für  ganz  erweislich  hält.  Diese  Vorschriften
sind  besonders  in  öffentlichen  Krankenhäusern  zu  beobachten,  wo  die
Leichname,  warm  bedeckt,  während  des  vorgeschriebenen  Zeitraumes  in
einem  eigenen,  im  Winter  erwärmten  Lokale  aufbewahrt  werden  müssen“.
$.  175.  Der  Todesfall  wird  demnächst  in  das  sorgfältig  zu  führende
Todten-Register  (Schema  Q.)  eingetragen  und  von  der  Lazareth-Kommission,
  unter  Beifügung  des,  ihrerseits  auf  Grund  des  vorgedachten  Registers
auszustellenden  Todtenscheines  (die  Ausstellung  des  Todtenscheines  über
einen  nicht  im  Lazareth  verstorbenen,  sondern  in  dieses  blos  Behufs  der
Beerdigung  gebrachten  Soldaten,  z.B.  über  einen  Selbstmörder  oder  eine
auf  jede  andere  Weise  plötzlich  und  ausserhalb  des  Lazareths  verstorbene
Militärperson  ist  nicht  Sache  der  Lazareth-Kommission,  sondern  des  betreffenden
  Truppentheils,  welcher  den  Todtenschein  auf  Grund  der  gerichtlichen
  Verhandlungen  über  die  Ermittelung  der  Todesursache  auszustellen
hat),  demjenigen  Truppentheil  oder  Militär-Behörde,  welcher  des  betreffende
  Individuum  dem  Lazaretlı  zur  Aufnahme  überwiesen  hatte,  angezeigt.
Diese  Anzeige  ist  hinsichtlich  verstorbener  Passanten  oder  überhaupt  verstorbener
  Soldaten  von  auswärtigen  Garnisonen  jedesmal  dem  Kommandanten
  oder  Garnison-Chef  zu  machen.  Ausserdem  ist  die  Lazareth-Kommission
  verpflichtet,  Behufs  der  weiteren  Mittheilung  an  den  betreffenden
Divisionsprediger,  zur  Vervollständigung  der  von  diesem  zu  führenden
Todtenregister,  die  im  Lazareth  eingetretenen  Todesfälle  am  Schlusse  jedes
Monats  den  Befehlshabern,  unter  deren  Kommando  die  Verstorbenen  gegehörten,
  anzuzeigen.  —  Gleichzeitig  mit  dieser  Anzeige  werden  dem
Truppentheil,  resp.  dem  Kommandanten  oder  Garnison-Chef  sämmtliche
Militär-Effekten  des  Verstorbenen,  sowie  auch  das  von  demselben  in  das
Lazareth  mitgebrachte  Privat-Eigenthum  übersandt.  Auch  ist  in  den
Rheinprovinzen  ein  solcher  Todesfall  von  der  Lazareth-Kommission  dem
Civilstands-Beamten  anzuzeigen.
Zusatz.  Das  Schema  zum  Todtenschein  lautet:
Nro.  des  Hauptkrankenbuches.

en.  ‚gebürtig  aus...  .  im  Kreise...  .  des  Regierungsbezirks  .
dar  alt,  welcher  zuletzt  als.  .bei..  .  gestanden  und  ..  Jahre  ..  Monate
gedient  hat,  st  am.......  18..  in  das  hiesige  Garnison-Lazareth  aufgenommen
worden  und  darin  am.  ......  13.  .  an  den  Folgen  ........  gestorben,  welches

hiermit  bescheinigt  wird.
Ort  und  Datum.  —  Unterschriften  des  ordinirenden  und  des  wachthabenden  Arztes.
Vorstehender  Todtenschein  wird  hierdurch  beglaubigt.
Ort,  Datum,  N  siegel.  —  Königliche  Garnison-Lazareth-  Kommission.  (Unterschriften.)
es  Todtenregisters.  —  Auf  der  Rückseite