Aufnahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung  eto.  741

Der  nach  dem  umstehenden  Todtenscheine  in  dem  Garnison-Lazareth  hieselbst
am.....19..  gestorbeine........  bat  folgende  Effekten,  Gelder  etc.  hinterlassen,
  nämlich:

I.  Königl.  Waffen.  II.  ünd  III.  Königliche  grosse  und  kleine  Montirungsstücke.
IV.  Privat-Bekleidungs-  und  sonstige  Gegenstände.  V.  Geld,  Uhren,  Geld-  oder
sonstigen  Werth  habende  Papiere.

Von  vorstehenden  Sachen  sind  dem  Verstorbenen  mit  in’s  Grab  gegeben  worden:
ernennen  —  Dass  der  Verstorbene  nicht  mehr  und  nicht  weniger  hinterlassen
hat,  wird  hiermit  pflichtmässig  boscheinigt.

Ort  und  Datum.  —  Königliche  Garnison-Lazareth-Kommission,
Seite  und  Nro.  des  Depositenbuchs.

$.  176.  Der  Truppentheil  übersendet  hierauf  den  Todtenschein,
welchem  durch  die,  in  der  Gesetzsammlung  pro  1833  sub  Nro.  22  publicirte
  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  11.  Juli  1833  die  Beweiskraft  von
öffentlichen  aussergerichtlichen  Urkunden  beigelegt  ist,  an  die  betreffende
landräthliche  Behörde  zur  Aushändigung  an  die  Angehörigen  des  Verstorbenen;
  der  Nachlass  des  letzteren  dagegen  wird  dem  Civilgericht  des
Garnisonorts  zur  weiteren  Beförderung  an  die  heimathliche  Gerichtsbehörde
übergeben.

.  177.  Hinsichtlich  der  Nachlassgelder  eines  im  Lazareth  verstorbenen
  Officiers  kommt  es  zunächst  darauf  an,  ob  das  Truppen-Kommando
die  qu.  Nachlassgelder  ohne  Verzug  in  der  Truppenkasse  zu  asserviren,
den  Erben  auszuhändigen,  oder  ad  depositum  des  Erbschaftsgerichts  zu
befördern  bereit  und  im  Stande  ist.  Im  Verneinungsfalle  ist  die  Lazarethkasse
  als  der  zur  vorläufigen  Asservation  solcher  Gelder  geeignetste
Ort  anzusehen.  (Cfr.  Anhang  zur  Allg.  Gerichts-Ordn.  $.  434  und  Allerh.
K.-O.  v.  8.  Januar  1841;  Gesetzsamml.  pro  1841,  Seite  16.)

8.  178.  Der  Todtenschein  eines  Ausländers  ist,  wenn  dieser  in
einem  Orte  verstirbt,  wo  er  keine  Verwandte  oder  Bekannte  hat,  welche
den  Todtenschein  annehmen  und  an  die  heimathliche  Familie  senden
können,  vom  betreffenden  Truppentheile  der  Korps-Intendantur  und  von
dieser  dem  Kriegsministerium  (Militär-Oekonomie-Departement)  einzureichen,
  von  welchem  er  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  zur  weiteren  Beförderung  in  gesandtschaftlichem  Wege  an  die  vaterländische
  Regierung  des  Verstorbenen  übermacht  wird.  In  einem  solchen
Falle  muss  die  Unterschrift  auf  dem,  Seitens  der  Lazarethkommission
von  Amtswegen  ausgefertigten  Todtenscheine  mindestens  von  einer,  einem
selbstständigen  Truppentheil  vorgesetzten  Militärbehörde,  als:  einem  Bataillons-Kommandeur,
  von  dem  Chef  einer  Invaliden-Koffpagnie  oder  dem
Kommandanten  eines  Invalidenhauses  in  folgender  Art  attestirt  werden:
„Die  Richtigkeit  der  vorstehenden  Unterschrift  der  Garnison  -  Lazareth-Kommission
  zu  N.  N.  wird  hierdurch  bescheinigt.  (Datum  und  Dienstsiegel.)
  N.  N.  Major  (Hauptmann)  etc.  des  N.  N.  Truppentheils“.  —
Auch  ist  bei  Ueberreichung  des  qu.  Todtenscheins  anzuzeigen,  welchem
Civilgericht  der  Nachlass  des  Verstorbenen  ‘zur  Regulirung  übergeben
worden  ist.

$.  179.  Hinsichtlich  der  Zeit,  wann  die  Beerdigung  des  Verstorbenen
  erfolgen  soll,  macht  die  Lazarethkommission  dem  Truppentheil,  resp.
dem  Kommandanten  oder  Garnisonchef  besondere  Anzeige,  falls  dieselbe
nicht  mit  der  nach  $.  175  von  jedem  eingetretenen  Todesfalle  sogleich  zu
machenden  Anzeige  vereinigt  werden  kann.  Wegen  der  zur  Beerdigung
zu  gestellenden  Mannschaften  siehe  $.  366.