742  A.  Friedens-Lazarethe.

1V.  Ueber  das  Verfahren  hinsichtlich  der  geisteshrank
gewordenen  Seldaten.

$.  180.  Die  Garnison-Lazarethe  sind  zur  'dauernden  Behandlung
der  an  Geisteszerrüttung  leidenden  Soldaten  nicht  geeignet,  weil  es  in
denselben  theils  an  Raum,  theils  an  den  zur  Kur  solcher  Kranken  nöthigen
  Einrichtungen  und  an  dem  zur  Beaufsichtigung  und  Wartung  derselben
  erforderlichen  Personal  fehlt.

8.  Die  Kur  und  Belassung  geisteskranker  Soldaten  in  den
Garnison-Lazarethen  darf  daher  nur  während  der  Beobachtungsperiode,
überhaupt  so  lange  stattfinden,  als  nöthig  ist,  um  die  Natur  der  Krankheit
  und  auch  zu  ermitteln,  dass  selbige  nicht  eine  kurz  vorübergehende,
etwa  nur  einige  Wochen  dauernde,  und  in  den  Garnison-Lazarethen  zu
hebende  sci.  Ist  die  Krankheit  eine  wirklich  chronische,  zwar  schwer
zu  beseitigende,  aber  nach  den  vorliegenden  Merkmalen  noch  heilbare,
so  muss  die  Entfernung  des  Kranken  aus  dem  Garnison-Lazareth  erfolgen
  und  für  dessen  anderweite  Unterbringung  gesorgt  werden.

$.  182.  Der  zur  Ermittelung  des  chronischen  Zustandes  und  zur
Beurtheilung  der  Frage  über  die  Anräthlichkeit  der  Entfernung  eines
solchen  Kranken  aus  dem  Garnison-Lazarethe  erforderliche  Zeitraum
lässt  sich  zwar  vorher  nicht  absolut  bestimmen;  er  muss  aber  um  so
mehr  abgekürzt  werden,  wenn  der  Kranke  etwa  wegen  Tobsucht  und
Neigung  zu  gefährlichen  Handlungen  sowohl  eine  grössere  Aufsicht  erfordert,
  als  auch  Störungen  im  Lazarethe  verursacht.  Ueberdies  ist  erfahrungsmässig
  in  allen  Krankheitsfällen  der  Art,  wo  noch  eine  Herstellung  abzusehen
  ist,  der  baldige  Beginn  des  Heilverfahrens  wünschenswerth.

$.  183.  Bei  Blödsinnigen  und  solchen  Schwermüthigen,  durch  welche
die  Sicherheit  anderer  Personen  und  Kranker  nicht  direkt  gefährdet  wird,
kann  deren  Verbleiben,  insbesondere  in  grösseren  Garnison-Lazarethen,
wenn  die  Umstände  es  nöthig  machen,  z.  B.  bis  die  zur  Unterbringung
der  Kranken  in  anderen  geeigneten  Anstalten  erforderlichen  Schritte  gethan
  sind,  auf  eine  etwas  längere  Zeit  zwar  gestattet,  jedoch  darf  solches
niemals  soweit  hinausgerückt  werden,  dass  die  Heilversuche  darunter  leiden,
  oder  durch  die  lange  Dauer  der  Krankheit  selbst  späterhin  wohl
gar  die  Unheilbarkeit  derselben  erwiesen  werden  könnte,  wodurch  die
Aufnahme  der  betreffenden  Individuen  in  eine  Irren-Heilanstalt  entweder
erschwert,  oder  selbst  erfolglos  gemacht  werden  würde.  (Cirkular  an
die  Shmmilichen  Militärärzte  vom  7.  Januar  1827  ad  1.)

184.  Zug  Aufnahme  solcher  Soldaten,  welche  nach  Massgabe  der
stattschabten  Behandlung  und  Beobachtung  bereits  in  dem  Grade  für
geisteskrank  erkannt  sind,  dass  die  in  den  Garnison-Lazarethen  mögliche
Behandlung  nicht  mehr  ausreicht,  werden  die  Irren-Heilanstalten  benutzt.
Wegen  des  in  dieser  Hinsicht  zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  für  eine
jede  Provinz  das  Nöthige  bereits  besonders  festgesetzt  und  mit  den  betreffenden
  Behörden  vereinbart.

Zusätze.  1.  (Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  26.  Mai  1829.)  Um  den  Verlegenheiten
  zu  begegnen,  worin  sich  die  Truppen  wegen  Unterbringung  solcher  Individuen
  befinden,  welche  bereits  in  dem  Grade  für  gemüthskrank  anerkannt  sind,  dass
die  in  den  Militär-  Iazarathen  mögliche  Behandlung  nicht  mehr  ausreicht,  soll,  nach  der
Allerb.  K.-O.  vom  15.  1828,  bei  der  Anlegung  von  Irrenhäusern  und  Irren-Heilanstalten
  in  den  Provinzen  darauf  Bedacht  genommen  werden,  dass  jenem  sehr  fühlberen
  Bedürfnisse  abgeliolfen  werde.  Es  erscheine  zu  dem  Ende  zweckmässig,  dass,
insbesondere  wenn  bei  der  Errichtung  der  Provincial-Irrenbeilanstalten  die  Staatskasse
irgendwie,  sei  es  mittelst  Ueberweisung  von  Gebäuden,  Grundstücken  oder  baaren  Geldzuschüssen,
  zu  Hülfe  kommt,  jedes  Mal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Freistellen  für  ge-