Aufuahme  der  Kranken,  ihr  Verhalten,  Kontrole,  Entlassung  etc,  743

müthrkranke  Militärs  aus  dem  Stande  der  Unterofficiere  und  Gemeinen  gegründet  und
ausserdem  die  Aufnahme  von  Öflicieren  gegen  eine  geringere  Vorgütigung  ansbedungen
werde.  Da,  wo  eine  Unterstützung  aus  dem  Staatsfonds  nicht  eintrete,  sondern  Institute
  der  Art  blos  aus  .den  eigenen  Mitteln  der  Stände  entstehen,  bleibe  es  gleichwohl
immer  zu  wünschen,  dass  letztore  sich  bei  der  Stiftung  veranlasst  finden,  auch  Personen
des  Militärstandes,  wenigstens  soweit  selbige  der  betreffenden  Provins  als  Eingeborene
angehören,  eins  wollwollend«  Rücksicht  zu  widınen.  —  Seitens  des  Kgl.  Mil.-Oekon.-Depart.
  ist  diese  Allerh.  K.-O.  dem  Chef  des  Mil.-Med.  „Wesens  unterm  19.  Mai  1329
in  Abschrift  kommunicirt  und  demselben  dabei  anheimgestellt  worden,  sobnld  ihm  die
Errichtung  von  Provincial-Irrenheilanstalten  bekannt  werde,  dem  Departement  davon
Kenntoiss  zu  geben,  damit  durch  dieses  die  Tendenz  der  vorstehenden  Allerh.
verfolgt  werden  könne.  Durch  den  Chef  d.  Mil.-Med.-Wesens  sind  die  Korps  -  General-Aerzte
  hiervon  in  Kenntniss  gesetzt  und  dabei  veranlasst  worden,  sobald  ihnen  die
Errichtung  von  Irrenhäuseru  und  Irrenheilanstalten  im  Bereiche  des  betreffenden  Armeeu
  bekannt  werden  sollte,  davon  dem  Chef  d.  Mil.-Med.-Wesens  Mittheilung  zu

.  “(Erl.  d.  Mil.-Oek.-Depart.  v.  15.  September  1853  an  das  General  -  Kommando
i.  Armee-Korps  und  den  Chef  des  Mil.-Med.-Wes.;  Verfügung  des  Letzteren  an  den
General-Arzt  I.  Armee-Korps  vom  1.  Oktober  1953)  Nach  der,  vom  Oberpräsidium
der  Provinz  Preussen  unterm  2.  Juni  18:53  hierher  mitgetheilten  Bekanntmachung  vom
4.  December  1852,  welche  auch  durch  die  Amtsblätter  der  Regierungs-Bezirke  Königsberg
  und  Gumbinnen  veröffentlicht  worden,  ist  in  Allenburg  bei  Wehlau  eine  Provincial-Heil-
  und  Pflege-Anstalt  für  Geisteskranke  aus  den  genannten  Regierungsbezirken
(für  die  Regierungsbezirke  Danzig  und  Marienwerder  [Westpreussen]  besteht  eine  esiche
Anstalt  in  Schwetz)  errichtet  und  die  Heilanstalt  bereits  eröffnet  worden.  Im  8.  2  der
gedachten,  die  Statuten  der  Anstalt  entbaltenden  Bekanntmachung  sind  für  gemüthskranke
  Militärs  aus  dem  Stande  der  Unteroficiere  und  Gemeinen  2  Freistellen  in  der
Anstalt  eingeräumt  worden.  Ebenso  sind,  in  Folge  diesseitiger  Vereinbarung  mit  dem
Oberpräsidium,  durch  die  Ständische  Landarmen-Kommission  3  Pensionsstellen  für  solche
unvermögende  geisteskranke  Officiere,  die  bei  ihrer  ersten  Erkrankung  ihr  Standquartier
  im  Landarmen-Bezirke  für  Ostpreussen  und  Litthauen  gehabt  haben,  in  der  ersten
Verpflegungsklasse  der  Anstalt  zugestanden  worden.  Die  Entschädigung  für  jede  Ofßcierpensionsstelle
  ist  in  dem  Falle  auf  120  Thir.  jährlich  festgestellt  worden,  dass  die
von  dem  kranken  Officier  zu  beziehende  Militärpension  diesen  Betrag  nicht  übersteigt;
andernfalls  ist  ein  Pflegegeld  von  150  Thirn.  jährlich  zu  guehlen.  Gemüthskranke
Officiere,  welche  zur  Zahlung  des  vollen  Pflegesatzes  (58.  22  und  23  der  Bekanntmachung
  vom  4.  December  1852)  vermögend  sind  oder  dazu  verpflichtete  und  vermögende
  Verwandte  hesitsen,  können  dagegen  keinen  ermlssigten  Pfegesstz  beanspruchen.
  -  Der  Generalarzt  wird  nach  Vorstehendem  ersucht,  in  vorkommenden  Fällen
  die  Aufnahme  geisteskranker  Officiere  und  Soldaten  des  1.  Armee-Korps  in  die
gedachte  Anstalt  horb.iruführen.;

.  185.  In  vorkommenden  derartigen  Fällen  setzen  sich  die  General-Kommandos,
  nach  Anhörung  der  Intendantur  und  des  Korps-General-Arztes,
  mit  den  betreffenden  Oberpräsidien  oder  Regierungen  wegen  der
nach  der  vorläufigen  Behandlung,  Beobachtung  und  Untersuchung  ihres
Zustandes  als  zur  Aufnahme  in  eine  Irren-Heilanstalt  geeignet  erachteten
geisteskranken  Soldaten  in  Verbindung,  indem  sie  den  obengenannten
Behörden  das  von  zweien  oberen  Militärärzten,  und  in  Ermangelung  derselben
  oder  in  Abwesenheit  eines  oder  des  anderen  oberen  Militärarztes
von  dem  Kreis-  oder  Stadt-Physikus  mitunterschriebene  Attest  nebst  dem
National  der  betrefienden  Individuen  übersenden.  Auch  ist  das  Erforderliche
  über  die  Angehörigkeits-  und  Vermögensverhältnisse  solcher
Kranken  und  Dasjenige  zu  ermitteln,  worauf  nach  Massgabe  der  bestehenden
  Gesetze  die  betreffenden  Anstalten  bei  Aufnahme  von  Kranken
statutenmässig  zu  halten  haben.  Sobald  diese  Erfordernisse  erfüllt  sind,
und  die  Aufnahme  der  Kranken  in  die  Irren-Heilanstalt  verfügt  ist,  wird
der  Transport  derselben  dorthin  von  der  Militärbehörde  angeordnet.

186.  Von  jeder  erfolgten  Aufnahme  eines  geisteskranken  Soldaten
in  eine  Irren-Heilanstalt  macht  die  Korps-Intendantur  dem  Kriegsministerium
  (Militär-Oekonomie-Departement)  Anzeige.