74  A.  Friedens-Lasarethe.

$.  187.  In  Gemässheit  der  bestehenden  landesgesetzlichen  oder
statutenmässigen  Bestimmungen  der  betrefienden  Anstalten  wird  jedesmal
vor  oder  nach  der  Aufnahme  eines  Geisteskranken  in  eine  Irren-Heilanstalt
  der  Gerichtsbehörde  des  Garnisonorts  davon  Nachricht  gegeben  und
derselben  zufolge  der  $$.  i—5,  Theil  I,  Titel  38  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung
  anheimgestellt,  wegen  Bestellung  eines  Kurators,  Administration
  des  Vermögens  und  Einleitung  des  Wahn-  oder  Blödsinnigkeits-Processes
  die  erforderlichen  Verfügungen  zu  erlassen.  Ob  die  Benachrichtigung
  der  Gerichtsbehörde  durch  die  der  Irrenanstalt  vorgesetzte,
oder  diejenige  Militärbehörde  geschehen  soll,  welche  die  Ablieferung  des
Kranken  in  die  Anstalt  einleitet  und  vermittelt,  richtet  sich  nach  den
Statuten  der  letzteren.  Schreiben  die  Statuten  nicht  etwas  Anderes  vor,
so  muss  diese  Benachrichtigung  Seitens  der  betreffenden  Militärbehörde
erfolgen.

.  188.  Die  Gerichtsbehörde  giebt  alsdann  von  der  ihrerseits  eingeleiteten
  Untersuchung  des  Gemüthszustandes  einer  aktiven  Militärperson,
zum  Zwecke  der  Wahn-  oder  Blödsinnigkeits-  Erklärung,  und  von  dem
Ausfalle  des  Urtheils,  der  Militärbehörde  Nachricht.

.  189.  Während  der  Beobachtungsperiode  und  der  einstweiligen
Behandlung  in  den  Garnison-Lazarethen,  sowie  während  ihrer  Bebandlung
in  den  Irren-Heilanstalten  verbleiben  solche  Kranke  so  lange  im  Militär-Verbande,
  bis  die  Erklärung  der  Unheilbarkeit  derselben  erfolgt.
hiernach  also  ihre  Unfähigkeit  zum  Fortdienen  in  der  Armee  konstatirt
ist,  falls  nicht  etwa  schon  früher,  und  zwar,  wenn  die  betreffenden  Individuen
  nach  einer  geraumen  Zeit  noch  nicht  wiederhergestellt  sind,  oder
es  überhaupt  ungewiss  sein  sollte,  ob  deren  Genesung  zu  erwarten  stehe,
Veranlassung  zu  nehmen  sein  möchte,  deren  Ausscheiden  aus  dem  Militärverbande
  in  die  Wege  zu  leiten.  Werden  (kriegsmin.  Erl.  v.  24.  Juni
1853)  Unterofficiere  und  Mannschaften  in  Irren-Heilanstalten  aufgenommen,
  so  scheiden  sie  aus  der  Verpflegung  des  Truppentheils,  aus  dessen
Etat  aber  erst  dann,  wenn  darüber  besonders  bestimmt  wird.

.  190.  Hinsichtlich  der  Kosten  für  die  Verpflegung  ctc.  solcher,
noch  im  Militärverbande  stehender  Kranken  in  den  betreffenden  Anstalten
  gilt  Folgendes:  a.  Während  der  Beobachtung  und  einstweiligen  Behandlung
  geisteskranker  Soldaten  in  den  Garnison-Lazarethen,  und  bis
zur  Ablieferung  derselben  in  Irren-Heilanstalten  tragen  die  gedachten
Lazarethe  die  Kosten,  welche  mit  den  übrigen  Krankenpflege-Kosten  in
deren  Quartal-Rechnungen  verausgabt  werden.  Die  Truppen  hehandeln
dergleichen  Kranke  hinsichtlich  ihrer  Kompetenzen  wie  die  übrigen  Lazarethkranken.
  —  b.  Vou  ‘dem  Zeitpunkte  ab,  wo  geisteskranke  Soldaten
in  Irrenheilanstalten  aufgenommen  werden,  aus  der  Truppenverpflegung
scheiden  und  daher  sämmtliche  Kompetenzen  derselben  als  erspart  zu
berechnen  sind,  berichtigt  der  Truppentheil  in  den  Fällen,  wo  statutenmässig
  die  Aufnahme  der  Kranken  in  solche  Anstalten  nicht  unentgeltlich
  zu  erfolgen  hat,  die  Verpflegungs-  und  Herstellungskosten  vorschussweise
  an  die  Anstalt  oder  an  die  zur  Empfangnahme  der  Gelder  bestimmte
  Kasse  und  liquidirt  dieselben  demnächst  besonders  bei  der  Korps-Intendantur
  zur  Erstattung.  (Erl.  vom  24.  Juni  1853.)

$.  191.  Sobald  nach  dem  Verlaufe  der  Heilversuche  und  den  dabei
gemachten  Erfahrungen  die  Erklärung  der  Unheilbarkeit  eines  geisteskranken
  Soldaten  erfolgt  und  darüber  beim  Truppentheile  Nachricht  eingeht,
  wird  das  betreffende  Individuum  bei  letzterem,  mit  zuvor  einzu-